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Abschiebungshaft bedeutet,
dass Menschen inhaftiert werden, damit sie außer Landes gebracht
werden, ohne dass sie eine strafbare Handlung begangen haben.
Im Abschiebungshaftverfahren entscheidet der Richter/die Richterin
lediglich über die Frage, ob die Durchführung der Abschiebung
durch Haft gesichert werden muss.
Nach § 57 AuslG kann Abschiebungshaft bis zu 18 Monaten angeordnet
werden.
Sie ist weder als strafrechtliche Sanktion noch als Beugemaßnahme
vorgesehen, sondern lediglich eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung
zur Sicherung der Abschiebung.
Statistik über die Zahl der Menschen in Abschiebungshaft in
Hessen in den Jahren 2000 und 2001 (Quelle epd, 22.0102)
3171 Personen in hessischen JVAs in Abschiebungshaft
673 Personen davon entlassen
49 Personen bis zu 12 Monaten in Haft
320 Personen bis zu 6 Monaten in Haft
145 Personen aus Strafhaft in Abschiebungshaft
In der Praxis kommt die Abschiebungshaft häufig einer Beugehaft
gleich, erfüllt politisch gesehen eine Abschreckungsfunktion
und wird oftmals entgegen den gesetzlichen Bestimmungen angeordnet.
Karl Friedrich Piorreck, Richter am OLG Frankfurt kommt (in der
Fachzeitschrift für Bewährungs- ,Gerichts- und Straffälligenhilfe
42, Nr. 2, 1995) zu dem Ergebnis:
- Durch die weit verbreitete Praxis der Ausländerbehörden,
Ausländer im Verwaltungswege in vorläufigen Abschiebegewahrsam
zu nehmen und erst anschließend dem Abschiebehaftrichter vorzuführen,
wird ein im Ausländerrecht nicht vorgesehenes Eilverfahren
praktiziert, das massiv in die Rechte der Betroffenen eingreift.
- Die Ausländerbehörden beachten häufig nicht das
verfassungsmäßig gebotene Beschleunigungsgebot, nach
dem sie verpflichtet sind, alles zu tun, um die Freiheitsentziehung
ganz zu vermeiden oder wenigstens so kurz wie möglich zu halten.
- Das gerichtliche Verfahren ist oft durch gerichtsorganisatorische
Mängel, Verfahrensmängel und Fehleinschätzungen der
materiellen Rechtslage belastet. Die Folge: Abschiebungshaft wird
zu schnell angeordnet und dauert zu lange.
In einem Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit der
Abschiebungshaft (Abschiebungshaft in Deutschland, ZDWF-Schriftenreihe
Nr. 62, 1995) stellen Prof. Dr. Knösel und Jörg Wegner
fest,
- dass, die Grundrechte der Abschiebehäftlinge in manchen
Bereichen schlechter geschützt werden als die der Strafhäftlinge.
Im Gegensatz zu Häftlingen in Strafverfahren, denen ein Pflichtverteidiger
zur Seite steht, haben Abschiebehäftlinge meist keinen Rechtsbeistand
und sind in der Regel nicht über ihre Rechte informiert;
- dass es kein Gesetz gibt, das den Vollzug der Abschiebungshaft
regelt, was eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge hat;
- dass die Richter und Richterinnen, die über die Voraussetzungen
der Abschiebungshaft
nach § 57 AuslG entscheiden, lediglich eine eingeschränkte
Prüfungskompetenz
haben. Grundrechtsrelevante Aspekte, die sich z.B. aus Art. 16a
GG oder Art. 6 GG ergeben, sind nicht Bestandteil der Prüfung
durch den Haftrichter;
- dass die Dauer der Abschiebungshaft von bis zu 18 Monaten gegen
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt,
da der Entzug der Freiheit gemäß unseres Grundgesetzes
nur gerechtfertigt ist, wenn es gilt, übergeordnete öffentliche
Interessen, wie z.B. die Sicherheit der Bevölkerung vor Straftaten,
zu wahren.
Viele Menschen, die in Abschiebungshaft sitzen, haben Angst vor
der Abschiebung in ihr Herkunftsland. Manche ziehen den Weg in den
Tod dem Weg in die erneute Verfolgung vor. Die Zahl der bekannten
und dokumentierten Suizide und Suizidversuche seit 1993 dürfte
nur die Spitze eines Eisberges sein. Es muss davon ausgegangen werden,
dass eine erhebliche Dunkelziffer existiert:
99 Suizide aufgrund drohender Abschiebun. 45 davon in Abschiebungshaft.
338 Selbstverletzungen oder Suizidversuche aufgrund drohender Abschiebung
227 davon in Abschiebungshaft
(Quelle: Antirassistische Initiative Berlin, Dokumentation "Bundesdeutsche
Flüchtlingspolitik und ihre tödlichen Folgen" Dokumentation
1993 - 2000, 8. Auflage)
Der Hessische Flüchtlingsrat lehnt aus den vorgenannten
Gründen die Inhaftierung lediglich zum Zweck der Sicherung
vorgesehener Abschiebungen ab.
Er fordert zur Beseitigung der gröbsten Missstände
bei Anordnung und Vollzug von Abschiebungshaft folgende Maßnahmen:
1. Keine Inhaftierung zum Zweck der Abschiebung von Personen unter
18 Jahren, traumatisierten, kranken und alten Menschen, Schwangeren,
Eltern von Kindern unter 14 Jahren, zur Ausreise Verpflichteten,
die einen festen Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben. Personen, deren
Abschiebung innerhalb von 30 Tagen aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht durchgeführt werden kann, sind frei zu lassen.
2. Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
3. Einem in Abschiebehaft oder in Abschiebungsgewahrsam Genommenen
ist unverzüglich der Grund seiner Festnahme bekannt zu geben
(Dolmetscher), und der Betroffene muss die Gelegenheit haben, mit
Hilfe eines unabhängigen Rechtsbeistandes Stellung zu
nehmen.
4. Die skandalöse Länge der Verfahren muss verkürzt
werden.
5. Die Unterbringung muss folgende Mindeststandards erfüllen:
- Bewegungsfreiheit innerhalb der Hafteinrichtung;
- höchstens Doppelbelegung in ausreichend großen und
angemessen ausgestatteten Schlafräumen;
- Belegung nach kulturellen und psycho-sozialen Gesichtspunkten;
- genügend Aufenthaltsräume für Freizeitangebote
unterschiedlichster Art.
- Zugang zu in- und ausländischen Zeitungen, Zeitschriften
und Büchern sowie zu TV-Geräten auch mit nicht-deutschsprachigen
Programmen;
- Gelegenheit, jederzeit telefonieren und Post aufgeben zu können;
- großzügige Besuchsregelungen, die zudem ein ungestörtes
Zusammentreffen mit Familie, Bekannten und Freunden ermöglichen;
- Verwirklichung einer adäquaten psycho-sozialen Betreuung
durch Fachkräfte
- Zugangsmöglichkeiten für Rechtsanwälte, Dolmetscher,
Seelsorger, Flüchtlingsinitiativen und ehrenamtliche Betreuungsdienste;
- freie Arztwahl;
- Arbeitsangebote
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Abschiebehaft ist auch nachträglich überprüfbar
(Bundesverfassungsgericht)

Karte der Abschiebehaftanstalten
in der BRD
Literaturhinweis: Abschiebungshaft in Deutschland,
Hubert Heinhold, Loeper Literaturverlag
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