HESSISCHER FLÜCHTLINGSRAT
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KEINE ABSCHIEBUNGSHAFT

 
  Abschiebungshaft bedeutet, dass Menschen inhaftiert werden, damit sie außer Landes gebracht werden, ohne dass sie eine strafbare Handlung begangen haben.
Im Abschiebungshaftverfahren entscheidet der Richter/die Richterin lediglich über die Frage, ob die Durchführung der Abschiebung durch Haft gesichert werden muss.

Nach § 57 AuslG kann Abschiebungshaft bis zu 18 Monaten angeordnet werden.
Sie ist weder als strafrechtliche Sanktion noch als Beugemaßnahme vorgesehen, sondern lediglich eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung zur Sicherung der Abschiebung.

Statistik über die Zahl der Menschen in Abschiebungshaft in Hessen in den Jahren 2000 und 2001 (Quelle epd, 22.0102)

3171 Personen in hessischen JVAs in Abschiebungshaft
673 Personen davon entlassen
49 Personen bis zu 12 Monaten in Haft
320 Personen bis zu 6 Monaten in Haft
145 Personen aus Strafhaft in Abschiebungshaft

In der Praxis kommt die Abschiebungshaft häufig einer Beugehaft gleich, erfüllt politisch gesehen eine Abschreckungsfunktion und wird oftmals entgegen den gesetzlichen Bestimmungen angeordnet. Karl Friedrich Piorreck, Richter am OLG Frankfurt kommt (in der Fachzeitschrift für Bewährungs- ,Gerichts- und Straffälligenhilfe 42, Nr. 2, 1995) zu dem Ergebnis:

- Durch die weit verbreitete Praxis der Ausländerbehörden, Ausländer im Verwaltungswege in vorläufigen Abschiebegewahrsam zu nehmen und erst anschließend dem Abschiebehaftrichter vorzuführen, wird ein im Ausländerrecht nicht vorgesehenes Eilverfahren praktiziert, das massiv in die Rechte der Betroffenen eingreift.

- Die Ausländerbehörden beachten häufig nicht das verfassungsmäßig gebotene Beschleunigungsgebot, nach dem sie verpflichtet sind, alles zu tun, um die Freiheitsentziehung ganz zu vermeiden oder wenigstens so kurz wie möglich zu halten.

- Das gerichtliche Verfahren ist oft durch gerichtsorganisatorische Mängel, Verfahrensmängel und Fehleinschätzungen der materiellen Rechtslage belastet. Die Folge: Abschiebungshaft wird zu schnell angeordnet und dauert zu lange.

In einem Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Abschiebungshaft (Abschiebungshaft in Deutschland, ZDWF-Schriftenreihe Nr. 62, 1995) stellen Prof. Dr. Knösel und Jörg Wegner fest,

- dass, die Grundrechte der Abschiebehäftlinge in manchen Bereichen schlechter geschützt werden als die der Strafhäftlinge. Im Gegensatz zu Häftlingen in Strafverfahren, denen ein Pflichtverteidiger zur Seite steht, haben Abschiebehäftlinge meist keinen Rechtsbeistand und sind in der Regel nicht über ihre Rechte informiert;

- dass es kein Gesetz gibt, das den Vollzug der Abschiebungshaft regelt, was eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge hat;

- dass die Richter und Richterinnen, die über die Voraussetzungen der Abschiebungshaft
nach § 57 AuslG entscheiden, lediglich eine eingeschränkte Prüfungskompetenz
haben. Grundrechtsrelevante Aspekte, die sich z.B. aus Art. 16a GG oder Art. 6 GG ergeben, sind nicht Bestandteil der Prüfung durch den Haftrichter;

- dass die Dauer der Abschiebungshaft von bis zu 18 Monaten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, da der Entzug der Freiheit gemäß unseres Grundgesetzes nur gerechtfertigt ist, wenn es gilt, übergeordnete öffentliche Interessen, wie z.B. die Sicherheit der Bevölkerung vor Straftaten, zu wahren.

Viele Menschen, die in Abschiebungshaft sitzen, haben Angst vor der Abschiebung in ihr Herkunftsland. Manche ziehen den Weg in den Tod dem Weg in die erneute Verfolgung vor. Die Zahl der bekannten und dokumentierten Suizide und Suizidversuche seit 1993 dürfte nur die Spitze eines Eisberges sein. Es muss davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Dunkelziffer existiert:

99 Suizide aufgrund drohender Abschiebun. 45 davon in Abschiebungshaft.
338 Selbstverletzungen oder Suizidversuche aufgrund drohender Abschiebung 227 davon in Abschiebungshaft

(Quelle: Antirassistische Initiative Berlin, Dokumentation "Bundesdeutsche Flüchtlingspolitik und ihre tödlichen Folgen" Dokumentation 1993 - 2000, 8. Auflage)


Der Hessische Flüchtlingsrat lehnt aus den vorgenannten Gründen die Inhaftierung lediglich zum Zweck der Sicherung vorgesehener Abschiebungen ab.

Er fordert zur Beseitigung der gröbsten Missstände bei Anordnung und Vollzug von Abschiebungshaft folgende Maßnahmen:

1. Keine Inhaftierung zum Zweck der Abschiebung von Personen unter 18 Jahren, traumatisierten, kranken und alten Menschen, Schwangeren, Eltern von Kindern unter 14 Jahren, zur Ausreise Verpflichteten, die einen festen Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben. Personen, deren Abschiebung innerhalb von 30 Tagen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann, sind frei zu lassen.

2. Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

3. Einem in Abschiebehaft oder in Abschiebungsgewahrsam Genommenen ist unverzüglich der Grund seiner Festnahme bekannt zu geben (Dolmetscher), und der Betroffene muss die Gelegenheit haben, mit Hilfe eines unabhängigen Rechtsbeistandes Stellung zu
nehmen.

4. Die skandalöse Länge der Verfahren muss verkürzt werden.

5. Die Unterbringung muss folgende Mindeststandards erfüllen:
- Bewegungsfreiheit innerhalb der Hafteinrichtung;
- höchstens Doppelbelegung in ausreichend großen und angemessen ausgestatteten Schlafräumen;
- Belegung nach kulturellen und psycho-sozialen Gesichtspunkten;
- genügend Aufenthaltsräume für Freizeitangebote unterschiedlichster Art.
- Zugang zu in- und ausländischen Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie zu TV-Geräten auch mit nicht-deutschsprachigen Programmen;
- Gelegenheit, jederzeit telefonieren und Post aufgeben zu können;
- großzügige Besuchsregelungen, die zudem ein ungestörtes Zusammentreffen mit Familie, Bekannten und Freunden ermöglichen;
- Verwirklichung einer adäquaten psycho-sozialen Betreuung durch Fachkräfte
- Zugangsmöglichkeiten für Rechtsanwälte, Dolmetscher, Seelsorger, Flüchtlingsinitiativen und ehrenamtliche Betreuungsdienste;
- freie Arztwahl;
- Arbeitsangebote

Weiterführende Links:

www.abschiebehaft.de

www.aktivgegenabschiebung.de/

Abschiebehaft ist auch nachträglich überprüfbar (Bundesverfassungsgericht)

Mahnwache des Asylforums in Giessen am 13.06.02

Karte der Abschiebehaftanstalten in der BRD

Literaturhinweis: Abschiebungshaft in Deutschland, Hubert Heinhold, Loeper Literaturverlag

 

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