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Situation und Probleme:
In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR),
Artikel 13 Absatz 1 wird das Menschenrecht eines jeden auf innerstaatliche
Bewegungsfreiheit und die freie Wohnsitzwahl festgeschrieben.
Die Bewegungsfreiheit ist u.a. Voraussetzung, andere Menschenrechte
wahrnehmen zu können, wie etwa das in Artikel 20 AEMR garantierte
Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen
Zwecken oder das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei
teilzunehmen (Artikel 27).
In der Bundesrepublik wird Flüchtlingen dieses Recht
vorenthalten. Sie unterliegen der so genannten Residenzpflicht.
Der Ort, an dem sie wohnen und sich aufhalten sollen, wird ihnen
zugewiesen, meist ohne Rücksicht auf Freunde oder Verwandte
in anderen Städten. Ein Umzug wird asylsuchenden und
geduldeten Flüchtlingen in der Regel nicht erlaubt.
Und mehr noch: Während des Asylverfahrens ist es ihnen verboten,
die ihnen zugewiesenen Bezirk (das ist i.d.R. eine Gebietskörperschaft)
ohne besondere behördliche Genehmigung zu verlassen
§ 56 bis § 59 AsylVG. Geduldete Flüchtlinge dürfen
die Grenzen des Bundeslandes nicht ohne Erlaubnis überschreiten.
In Hessen ist die Residenzpflicht zwar auf die Regierungsbezirke
ausgedehnt, bei abgelehnten, nur geduldeten Asylbewerbern kann
sie aber auf die jeweilige Gebietskörperschaft beschränkt
werden.
Der Besuch eines Facharztes, die Jobsuche in der nächsten
großen Stadt oder der Besuch bei einem Verwandten, der in
einem anderen Bezirk lebt - Flüchtlinge müssen dafür
bei der Ausländerbehörde um Erlaubnis bitten. Die
aber soll nur dann erteilt werden, so steht es im Asylverfahrensgesetz,
"wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse
besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der
Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde."...
Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen,
die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll
die Erlaubnis erteilt werden (§58, 1 u. 2 AsylVG). In
der Praxis werden Reisegenehmigungen häufig verweigert.
Wer die Residenzpflicht verletzt, riskiert ein Bußgeld.
Im Wiederholungsfall droht sogar ein Strafverfahren.
Forderungen:
Es ist nicht hinnehmbar, dass Flüchtlinge gezwungen werden,
an Orten zu leben, in denen sie durch Ausländerfeindlichkeit
bedroht werden, die fernab von Freunden sind oder in denen sie aus
anderen guten Gründen nicht leben wollen. Die Zuweisung der
Flüchtlinge auf die einzelnen Wohnbezirke (§ 50, 4 AsylVG)
sollte unter Anhörung des Asylsuchenden und nach humanitären
Gesichtspunkten erfolgen. Bezüglich eines Umzugswunsches oder
der Reisefreiheit sollte für sie dieselbe gesetzliche Freizügigkeit
gelten, wie für deutsche Sozialhilfebezieher auch.
Dass Flüchtlinge sich strafbar machen, wenn sie diesen Ort
ohne Erlaubnis verlassen, stellt eine unzumutbare Einschränkung
der Entfaltung der Persönlichkeit und der Selbstbestimmung
dar.
Der Zwang, eine Genehmigung vorweisen zu müssen, macht Flüchtlinge
zu Bittstellern. Er kriminalisiert diejenigen, die vergeblich bitten
oder eine Erlaubnis nicht einholen und dann dennoch ihren zugewiesenen
Bezirk verlassen. Überdies unterliegen Flüchtlinge durch
ständige Personenkontrollen einer alltäglichen Überwachung
und Belästigung. Jede kleine Fahrt wird so zum persönlichen
Sicherheitsrisiko.
Jeder Mensch hat ein Recht auf Freizügigkeit - da darf
es keine Ausnahmen geben. Deshalb muss die Residenzpflicht abgeschafft
werden.
M.L.
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Weiterführende Links:
Ein besonders absurdes Beispiel für
die Auswüchse der Residenzpflicht durch die AB Kassel:
PE des
hfr vom
09.05.08:
Wiedereinführung eines innerdeutschen Transitvisums?
Karawane
für die Rechte der Flüchtlinge und Migrantinnen
AHA
Büren (R. abschaffen)
Was ist
Residenzpflicht?
von Anke Schwarzer
(D-A-S-H)
erste Haftstrafe
wegen Verstoß gegen Residenzpflicht 17.01.02
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