HESSISCHER FLÜCHTLINGSRAT
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Abschaffung der Residenzpflicht

 
 

Situation und Probleme:

In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR), Artikel 13 Absatz 1 wird das Menschenrecht eines jeden auf innerstaatliche Bewegungsfreiheit und die freie Wohnsitzwahl festgeschrieben. Die Bewegungsfreiheit ist u.a. Voraussetzung, andere Menschenrechte wahrnehmen zu können, wie etwa das in Artikel 20 AEMR garantierte Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken oder das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen (Artikel 27).

In der Bundesrepublik wird Flüchtlingen dieses Recht vorenthalten. Sie unterliegen der so genannten Residenzpflicht. Der Ort, an dem sie wohnen und sich aufhalten sollen, wird ihnen zugewiesen, meist ohne Rücksicht auf Freunde oder Verwandte in anderen Städten. Ein Umzug wird asylsuchenden und geduldeten Flüchtlingen in der Regel nicht erlaubt. Und mehr noch: Während des Asylverfahrens ist es ihnen verboten, die ihnen zugewiesenen Bezirk (das ist i.d.R. eine Gebietskörperschaft) ohne besondere behördliche Genehmigung zu verlassen § 56 bis § 59 AsylVG. Geduldete Flüchtlinge dürfen die Grenzen des Bundeslandes nicht ohne Erlaubnis überschreiten.

In Hessen ist die Residenzpflicht zwar auf die Regierungsbezirke ausgedehnt, bei abgelehnten, nur geduldeten Asylbewerbern kann sie aber auf die jeweilige Gebietskörperschaft beschränkt werden.

Der Besuch eines Facharztes, die Jobsuche in der nächsten großen Stadt oder der Besuch bei einem Verwandten, der in einem anderen Bezirk lebt - Flüchtlinge müssen dafür bei der Ausländerbehörde um Erlaubnis bitten. Die aber soll nur dann erteilt werden, so steht es im Asylverfahrensgesetz, "wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde."... Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis erteilt werden (§58, 1 u. 2 AsylVG). In der Praxis werden Reisegenehmigungen häufig verweigert.

Wer die Residenzpflicht verletzt, riskiert ein Bußgeld. Im Wiederholungsfall droht sogar ein Strafverfahren.


Forderungen:

Es ist nicht hinnehmbar, dass Flüchtlinge gezwungen werden, an Orten zu leben, in denen sie durch Ausländerfeindlichkeit bedroht werden, die fernab von Freunden sind oder in denen sie aus anderen guten Gründen nicht leben wollen. Die Zuweisung der Flüchtlinge auf die einzelnen Wohnbezirke (§ 50, 4 AsylVG) sollte unter Anhörung des Asylsuchenden und nach humanitären Gesichtspunkten erfolgen. Bezüglich eines Umzugswunsches oder der Reisefreiheit sollte für sie dieselbe gesetzliche Freizügigkeit gelten, wie für deutsche Sozialhilfebezieher auch.

Dass Flüchtlinge sich strafbar machen, wenn sie diesen Ort ohne Erlaubnis verlassen, stellt eine unzumutbare Einschränkung der Entfaltung der Persönlichkeit und der Selbstbestimmung dar.

Der Zwang, eine Genehmigung vorweisen zu müssen, macht Flüchtlinge zu Bittstellern. Er kriminalisiert diejenigen, die vergeblich bitten oder eine Erlaubnis nicht einholen und dann dennoch ihren zugewiesenen Bezirk verlassen. Überdies unterliegen Flüchtlinge durch ständige Personenkontrollen einer alltäglichen Überwachung und Belästigung. Jede kleine Fahrt wird so zum persönlichen Sicherheitsrisiko.

Jeder Mensch hat ein Recht auf Freizügigkeit - da darf es keine Ausnahmen geben. Deshalb muss die Residenzpflicht abgeschafft werden.

M.L.

Weiterführende Links:

Ein besonders absurdes Beispiel für die Auswüchse der Residenzpflicht durch die AB Kassel:
PE des hfr vom 09.05.08:
Wiedereinführung eines „innerdeutschen Transitvisums“?


Nadir.org


Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und Migrantinnen


AHA Büren (R. abschaffen)


Was ist Residenzpflicht?
von Anke Schwarzer
(D-A-S-H)


erste Haftstrafe wegen Verstoß gegen Residenzpflicht 17.01.02

 

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