| |
Wir werden uns darauf einstellen
müssen , dass jetzt, in den nächsten Jahren und Jahrzehnten
immer wieder Fälle zu regeln sind, in denen Humanität und
Sozialstaatsgebot in einem harten Spannungsfeld mit den formalen Geboten
des neuen Aufenthaltsgesetzes stehen. Um in derartigen Konfliktsituationen
eine ausgleichende und vermittelnde Institution zu haben, wurde im
letzten Moment entsprechende Regelungen in das neu geschaffene Aufenthaltsgesetz
(AufenthG-E) aufgenommen.
Bereits 1996/97 hat sich der hfr für eine Härtefallkommission
eingesetzt, wir scheiterten damals am Widerstand des SPD-geführten
Innenministeriums: "Eine Härtefallkommission kann den
zuständigen Ausländerbehörden lediglich unverbindliche
Empfehlungen geben. Da das geltende Ausländerrecht jedoch so
konzipiert ist, dass in den allermeisten Fällen- insbesondere
bei der Ausreisepflicht abgelehnter Asylbewerber- keinerlei Spielraum
mehr verbleibt, auch in besonders gelagerten Fällen ein weiteres
Bleiberecht auszusprechen, werden die Behörden einer positiven
Kommissionsempfehlung oftmals nicht entsprechen können. Die
Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz läßt sich
eben nicht durch eine Einschaltung gesetzlich nicht legitimierter
Gremien aus der Welt schaffen".
(Mathias Graf 11.3.97 Hessisches Innenministerium)
Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wird durch Landesverordnung
ein gesetzlich legitimiertes Gremium zu bestimmen sein, das einer
Härtefallkommission entspricht und eine "Rechtfertigung"
für einen weiteren Verbleib aus humanitären oder persönlichen
Gründen aussprechen kann: (§ 25 Absatz 4a AufenthG-E)
Abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und
Verlängerungsvorausetzungen für einen Aufenthaltstitel
kann einem Ausländer auf Ersuchen einer von der Landesregierung
durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle (§ 98 Absatz 4 AufenthG-E,
Einfügung und Hervorhebung durch den Verf.) eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt oder verlängert werden, wenn dringende humanitäre
oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers
im Bundesgebiet rechtfertigen
Forderungen
- Ihre Mitglieder sollen sich gleichwertig aus Vertretern von
Flüchtlings- u. Menschenrechtsorganisationen, Wohlfahrtsverbänden
,der Kirchen, sowie Vertretern der mit Ausländer- und Asylfragen
befaßten Landesministerien zusammensetzen
- Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung, unter Fortzahlung
der bisherigen Sozialleistungen
- Rechtliche Ermessensspielräume zu Gunsten der Flüchtlinge
ausschöpfen
- Grad der Integration als Kriterium anerkennen
- Familiäre Bindungen und gesundheitliche Probleme berücksichtigen
- Angemessene Lösung für Fälle, in denen langfristig
Duldungen erteilt wurden
- Verbindlichkeit der Entscheidung: bei positiver Entscheidung,
entsprechende Umsetzung durch die zuständige Ausländerbehörde,
bei negativer Entscheidung, angemessene Zeit zur freiwilligen
Rückkehr gewähren
- Generelle Empfehlungen von grundsätzlicher Bedeutung an
die politisch Verantwortlichen herantragen
G.H.
|
Weiterführende Links:
Hessischer Flüchtlingsrat
fordert Härtefallkommission - unabhängig
vom Zuwanderungsgesetz (Presseerklärung
vom 19.11.02)
Pressemitteilung des hfr mit
Forderung nach einer Härtefallkommission am Beispiel eines
konkteten Falles
(25.09.02)
Zuwanderungsgesetz
(pdf-Datei)
|