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Bleiberecht für ausländischen,
sorgeberechtigten Vater
Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen
aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zugunsten des mitsorgeberechtigten nichtehelichen
Vaters eines deutschen Kindes.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 30. Januar 2002, 2 BvR 231/00
In dem genannten Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde
eines mitsorgeberechtigten nichtehelichen Vaters und dessen deutschen
Kindes entschieden. Das Gericht führt u.a. aus, dass die in
Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene werteentscheidende Grundsatznorm,
nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern
habe, die Ausländerbehörde verpflichte, bei der Entscheidung
über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären
Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers
an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten,
pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen,
in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Entscheidend sei
dabei die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern,
wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten
sei.
Besondere Lebensverhältnisse, die einen über die Aufrechterhaltung
einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen
Schutz angezeigt erscheinen lassen würden, lägen etwa
vor, wenn ein Kind auf die dauernde Anwesenheit eines nicht sorgeberechtigten
Elternteils in seiner unmittelbaren Nähe angewiesen sei, wobei
es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankäme, ob die Betreuung
auch von anderen Personen, z.B. von der Mutter des Kindes, erbracht
werden könne, weil der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters
nicht schon durch Betreuungsleistungen der Mutter entbehrlich werde,
sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des
Kindes haben könne. Deshalb verbiete sich bei der Bewertung
der familiären Beziehungen eine schematische Einordnung und
Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich
schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft
oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche
Bindungen. In den persönlichen Schutzbereich des Art. 6 Abs.
1 und 2 GG seien auch Väter nichtehelicher Kinder einbezogen,
wenn sie nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften als
Väter feststehen.
Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 Abs.
1 und 2 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lasse sich nicht
nur quantitativ etwa nach Datum und Uhrzeit des persönlichen
Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen
bestimmen. Die Forderung nach Erfüllung objektiv messbarer
und bestimmbarer Mindestkriterien für die Annahme aufenthaltsrechtlicher
Betreuungsleistungen lasse die in Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistete
und vom Staat zu respektierende Autonomie der Eltern bei der konkreten
Umsetzung ihrer elterlichen Pflichten und Rechte und der Ausgestaltung
der gemeinsam getragenen Elternverantwortung außer Acht. Hinzu
komme, dass die Entwicklung eines Kindes nicht nur durch quantifizierbare
Betreuungsbeiträge der Eltern, sonder auch durch die geistige
und emotionale Auseinandersetzung geprägt werde.
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