Die Reform des GEAS (Gemeinsames Europäisches Asylsystem)
Die im Jahr 2024 verabschiedete Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der umfassendste und weitreichendste Eingriff in europäisches Asylrecht, seit vor drei Jahrzehnten der Gedanke einer EU-einheitlichen Regulierung aufkam. Die unmittelbaren Auswirkungen auf Schutzsuchende sind vielzählig, und auch die Arbeit von Berater:innen, Ehrenamtlichen und Rechtsbeiständen wird sich der neuen Situation anpassen müssen.
Auf dieser Seite versuchen wir die wichtigsten Informationen über die GEAS-Reform zusammenzufassen. Weiterführende und verwandte Informationen finden Sie in der Seitenleiste. (In der mobilen Ansicht am Ende der Seite. Hier klicken zum scrollen).
Autor: André Heerling; Stand 16.07.2026
Was ist „GEAS“ und was bedeutet die Reform?
Das „GEAS“ oder „Gemeinsames europäisches Asylsystem“ ist eine Sammlung von europäischen „Rechtsakten“, d.h. von Verordnungen und Richtlinien, auf die sich die europäischen Mitgliedstaaten geeinigt haben und die von ihnen befolgt werden sollen. Die Entwicklung des GEAS erfolgte ab Mitte der 1990er Jahre und hatte damals wie heute zum Ziel, einheitliche Standards für die Schutzuerkennung, Zuständigkeitsbestimmung, Aufnahmebedingungen und Verfahrensgarantien für Flüchtlinge in den europäischen Mitgliedstaaten zu schaffen.
Die Notwendigkeit einheitlicher europäischer Standards im Asylrecht wurde ab Mitte der 1990er Jahre diskutiert. Dem vorausgegangen war die Öffnung der europäischen Binnengrenzen durch das Schengener Abkommen (1995). Das Dubliner Übereinkommen (1997, seit 2013: Dublin-III-Verordnung) muss als Gegenstück zum Schengener Abkommen aufgefasst werden und stellt gleichermaßen den Auftakt des „Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ dar. Mit dem Übereinkommen wurden erstmalig die Voraussetzungen angegangen, unter denen ein Mitgliedstaat zuständig für die Durchführung eines Asylverfahrens ist. Dadurch wollten die Vertragsstaaten sicherstellen, dass pro Antragsteller:in nur ein Asylantrag bearbeitet wird und es aufgrund der neuen innereuropäischen Freizügigkeit nicht zu einem „Asylhopping“, die „Weiterwanderung“ des Flüchtlings, oder zu Situationen kommt, in denen ein Mitgliedstaat sich der Verantwortung entzieht und den Flüchtling „weitergibt“. Zuständig ist der Mitgliedsstaat, in dem zuerst die Einreise in europäisches bzw. „Dublin-Gebiet“ erfolgte.
Begleitet wurde das Dubliner Übereinkommen von der Eurodac-Verordnung (2000). Eurodac ist eine Datenbank der Fingerabdrücke registrierter Asylsuchender in der EU und dient der Durchsetzung der Dublin-Regularien. Eurodac nahm im Jahr 2003 seine Arbeit auf. Im gleichen Jahr wurde das Dubliner-Übereinkommen durch die Dublin-II-Verordnung abgelöst.
Zwischen 2003 und 2005 wurden zusätzlich drei EU-Richtlinien verabschiedet: die Qualifikations-, Aufnahme- und Asylverfahrensrichtlinie. Auch das steht im Zusammenhang mit der Ausgangslage des GEAS: die Bedingungen für Flüchtlinge in den Mitgliedstaaten der EU waren stark voneinander unterschieden und sind es auch heute noch. Die Bedingungen in den europäischen Grenzstaaten (die – von der Einreise auf dem Luftweg abgesehen – theoretisch die einzigen Zuständigen sein können) sind und waren grundsätzlich schlechter. Das provoziert „Verstöße“ gegen die Dubliner Vorgaben geradezu. In den drei Richtlinien wurden deshalb einheitliche Standards für die Schutzzuerkennung, die Unterbringung und die Verfahrensrechte von Schutzsuchenden in allen Mitgliedstaaten der EU definiert.
Die GEAS-Reform von 2024 ist nicht die erste große GEAS-Reform. Im Jahr 2013 löste die Dublin-III-Verordnung die alte Dublin-II-Verordnung von 2003 ab. Und auch die Qualifikations- (2011), Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie (je 2013) wurden in neuer Fassung verabschiedet. Der Grund für diese erste Reform lag in dem bis dahin nur mäßigen Erfolg des Versuchs einer Vereinheitlichung des europäischen Asylsystems. Dies drückte sich u.a. in nach wie vor stark voneinander abweichenden Schutzquoten und sozialen Bedingungen für Flüchtlinge in den Mitgliedstaaten aus.
Kern des GEAS bildeten bis zur Reform 2024 zwei Verordnungen und drei Richtlininen: die Dublin-III-Verordnung, die Eurodac-Verordnung, die Qualifikations-, Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie. Daneben gibt es weitere europäische Rechtsakte, die für den europäischen Asylrechtsrahmen von Bedeutung sind, beispielsweise die Familienzusammenführungsrichtlinie.
Kern des „neuen“ GEAS sind elf völlig neue Rechtsakte, darunter 10 Verordnungen (von denen eine bereits 2021 beschlossen worden ist) und eine Richtlinie, die die alten Verordnungen und Richtlinien ersetzen. Wie an der Fülle der neuen Rechtsakte schon abzulesen ist, geht es, anders als in den bisherigen Reformen des GEAS, nicht mehr allein um Einheitlichkeit und Verfahrensgarantien, sondern um eine umfassendere „Steuerung“, d.h. Kontrolle und Begrenzung von Fluchtmigration in die EU. Hierzu wurden gänzlich neue Konzepte mit weitreichenden Rechtsfolgen für die Schutzsuchenden entwickelt.
Entscheidend ist, dass das neue GEAS fast vollständig in Verordnungen gefasst ist. Die alten Richtlinien zur einheitlichen Schutzzuerkennung und Unterbringung von Flüchtlingen beispielsweise müssen von den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist umgesetzt werden, was keinesfalls garantiert, dass deren Vorgaben auch tatsächlich fristgerecht in jedem Mitgliedstaat in nationales Recht gegossen und eingehalten werden. Verordnungen dagegen haben zu ihrem Inkrafttreten unmittelbare Geltung in jedem Mitgliedstaat und müssen eine Entsprechung in nationalem Recht finden.
In Deutschland ist die nationale Umsetzung mit dem GEAS-Anpassungsgesetz und dem GEAS-Anpassungsfolgegesetz vom 28. April 2026 erfolgt. Die neuen GEAS-Verordnungen und die nationalen Gesetzesänderungen traten am 12. Juni 2026 in Kraft.
Die Diskussionen um eine Reform des GEAS, das zuletzt 2013 umfassend angepasst wurde (s. voriger Kasten), reichen Jahre zurück, vielleicht bis zur sogenannten Flüchtlingskrise 2015/2016, als die konzeptuellen Schwächen des Dublin-Systems, das die Grenzstaaten der EU schon immer übermäßig stark belastete und keinen Solidaritätsmechanismus vorsieht, besonders offensichtlich wurden.
Zusätzlich – und das ist in den letzten Jahren auch in Deutschland klar zu beobachten gewesen – gab es europaweit Bestrebungen, Flucht und Migration stärker zu begrenzen („zu steuern“), was wahlweise mit kommunaler oder nationaler Belastung, mit sicherheitspolitischen Interessen oder nationalistisch und rassistisch begründet wurde.
Die derzeitige GEAS-Reform ist ein Kompromiss zwischen diesen Interessen und den Ansprüchen des menschenrechtlich verbrieften Flüchtlingsrechts (zur Kritik s.u.). Dies drückt sich in den langjährigen Verhandlungen zwischen den europäischen Institutionen aus. Um die neuen Verordnungen verabschieden zu können, musste erst eine Einigung zwischen Europarat (den Mitgliedstaaten) und dem europäischen Parlament gefunden werden.
Konkret wurde es im Jahr 2023. Im Juni und Oktober 2023 beschlossen die Mitgliedstaaten eine Verhandlungsposition, nachdem im April 2023 das Europaparlament seine eigene, stärker humanistisch orientierte Verhandlungsposition vorgestellt hatte. Der nächste Schritt waren dann die sogenannten Trilog-Verhandlungen zwischen Europäischem Rat und Parlament (vermittelt durch die EU-Kommission) über die konkrete Fassung der zu verabschiedenden Rechtsakte. Die Übereinkunft auf Verhandlungsebene wurde am 20. Dezember 2023 getroffen.
Hiernach mussten lediglich die Rechtsakte von Europarat und Parlament formell beschlossen werden. Der Beschluss im Europäischen Parlament erfolgte am 10. April 2024, im Europarat am 14. Mai 2024. Hierdurch sind die europäischen Rechtsakte Gesetz geworden. Das Gesetzespaket aus zehn Verordnungen und einer Richtlinie trat am 11. Juni 2024 in Kraft, mit einer Übergangszeit von zwei Jahren. Deshalb gilt das neue GEAS seit dem 12. Juni 2026.
Die Bundesregierung musste bis zu diesem Datum die nationale Rechtslage an die neuen europäischen Vorgaben anpassen. Dazu bedurfte es weitreichender Änderungen im Asylgesetz, Aufenthaltsgesetz und weiteren Gesetzen. Aufgrund der Bundestagswahlen im Februar 2025 wurde das Vorhaben aufgeschoben. Im November 2025 wurde durch die neue Bundesregierung ein Regierungsentwurf für das GEAS-Anpassungsgesetz sowie das GEAS-Anpassungsfolgegesetz verabschiedet. Die Gesetzentwürfe wurden am 27. Februar 2026 nach 3. Lesung im Bundestag beschlossen und am 27. März 2026 vom Bundesrat gebilligt. Damit ist das nationale Umsetzungsverfahren vorläufig abgeschlossen.
Bemerkenswert dabei ist, dass die Bundesregierung, gemessen an den europäischen Vorgaben, eine restriktive Umsetzung verfolgt. So bleiben einige Ermessensspielräume ungenutzt, andererseits wird mit dem Konzept sogenannter Sekundärmigrationszentren ein eigenes Konzept eingeführt, das stark in der Kritik steht. (Zu den Inhalten s.u.).
Zentrale Inhalte des neuen GEAS in der Übersicht
Die neuen europäischen Gesetze regeln umfassender als zuvor Abläufe, Standards und Zuständigkeiten bzgl. der Asylverfahren in den Mitgliedstaaten. Sie widmen sich im wesentlichen (aber nicht ausschließlich!) diesen Kernfragen:
- Welcher Mitgliedstaat ist für ein Asylverfahren zuständig? Welche Mitgliedstaaten sind derzeit einem besonderen „Migrationsdruck“ ausgesetzt? Wie kann ein europäischer „Solidaritätsmechanismus“ aussehen und eingesetzt werden?
- Wie ist ein Asylverfahren zu gestalten? Welche Rechte und Pflichten haben Schutzsuchende und welche speziellen Bedarfe haben vulnerable Personen? Wie werden die besonderen Bedarfe bestimmt?
- Welche sind die Kriterien für die Schutzzuerkennung? Welche Rechte und Pflichten folgen aus einer Schutzzuerkennung?
- Wann werden Außengrenzverfahren durchgeführt und wie sind diese beschaffen?
- Was passiert nach der Ablehnung oder nach Verlust eines Aufenthaltsrechts? Wann wird das Rückkehrgrenzverfahren angewendet?
Diese kurze Aufzählung ist nicht abschließend und enthält neue wie alte Themen des GEAS. Jeder dieser Punkte betrifft etliche Verfahrensvorgaben und Rechtsfolgen für die beteiligten Behörden und Betroffene gleichermaßen.
Was ist neu im GEAS?
Die GEAS-Reform sieht Änderungen oder Ergänzungen bestehender Regelungen in vielen Bereichen vor. Hauptsächlich geht es um die Asylverfahren (nicht so sehr um Aufnahmestandards oder soziale Rechte). Zwar bleiben beispielsweise die Kriterien zur Schutzzuerkennung weitgehend unverändert. Doch was die Reform auszeichnet, sind weniger die zahlreichen, mehr oder weniger umfangreichen Anpassungen bestehender Gesetze, sondern die Einführung grundlegend neuer Verfahren und Konzeptionen.
Das materielle Flüchtlingsrecht (Genfer Flüchtlingskonvention, Europäische Menschenrechtskonvention, u.a.) wird auf diese Weise formell nicht angefasst. Trotzdem berührt die GEAS-Reform diese materiellrechtlichen Garantien, denn die neuen Verfahren, wie das Außengrenzverfahren und das beschleunigte Verfahren, gefährden in vielerlei Hinsicht Persönlichkeits- und Verfahrensrechte der Schutzsuchenden.
Zur nachfolgenden Zusammenfassung siehe auch diesen Artikel von Constantin Hruschka (2026, Mediendienst Integration) sowie die Übersicht des Infoverbundes Asyl & Migration (2026).
Das Screening-Verfahren wird durch die neue Screening-Verordnung (ScreeningVO) eingeführt. Es ist vom eigentlichen Asylverfahren unterschieden und diesem vorgelagert. Es wird unabhängig davon, ob die Asylantragstellung beabsichtigt ist, immer dann durchgeführt, wenn Ausländer:innen ohne die notwendigen Dokumente in die EU einreisen. Dabei wird zwischen Screening an den Außengrenzen und im Inland unterschieden, wobei der Zweck des Screening-Verfahrens ist, Personen direkt an der Außengrenze, vor ihrer Einreise in die EU zu erfassen.
Das Screening beinhaltet eine (vorläufige) Gesundheitskontrolle sowie eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität und möglicher besonderer Schutzbedarfe. Außerdem werden die biometrischen Daten erfasst und eine Sicherheitsprüfung durchgeführt. So kann entschieden werden, ob eine Person das Grenz- (oder beschleunigte) Verfahren durchläuft oder ihr die Einreise in die EU gestattet wird (siehe unten).
Zuständig für das Inlands-Screening in Deutschland sind die Polizei (Sicherheitsscreening) und die Gesundheitsämter der Länder (Gesundheitscheck). Die zuständige Stelle für die Vulnerabilitätsprüfung wird vom jeweiligen Bundesland selbst bestimmt, in Hessen sind das die Regierungspräsidien Gießen (Hessische Erstaufnahmeeinrichtung Gießen) und Darmstadt (Grenzverfahren am Frankfurter Flughafen).
Eine Zurückweisung an den Binnengrenzen ohne vorheriges Screening ist nicht rechtmäßig. Das Screening hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Das Screening ersetzt nicht die Registrierung nach Asylantragstellung.
Siehe auch diese Seite zum Thema auf basiswissen.asyl.net.
Den Schwerpunkt des reformierten GEAS bilden die neuen Grenzverfahren. Diese haben schwerwiegende Konsequenzen für Betroffene. Die Grenzverfahren finden in speziellen Einrichtungen an den EU-Außengrenzen statt. In den Binnenländern werden sie an internationalen Flug- und Seehäfen durchgeführt. In Deutschland lösen sie das bisherige Flughafenverfahren ab.
Anwendung des Grenzverfahrens
Verpflichtend werden Grenzverfahren auf folgende Gruppen angewendet:
- Personen aus einem Herkunftsstaat mit einer EU-weiten durchschnittlichen Anerkennungsquote von unter 20% („dynamische Liste“ der EU über die sicheren Herkunftsländer, siehe unten). Das betrifft etliche Nationalitäten, auch viele Hauptherkunftsländer wie Irak, Türkei uvm.
- Personen, die vorsätzlich über ihre Identität getäuscht haben
- Personen, von denen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht
- Ggf. weitere Personen, beispielsweise bei offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags oder Verletzung der Mitwirkungspflichten
Personen mit besonderen Schutzbedarfen („Vulnerabilität“) und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) sind vom Grenzverfahren ausgenommen. Familien mit minderjährigen Kindern sind nicht grundsätzlich aus dem Grenzerfahren ausgenommen. Ihre Anträge sollen priorisiert behandelt werden, um die Dauer des Verfahrens (siehe in diesem Abschnitt unten) zu begrenzen.
Verlauf und Ausgang des Grenzverfahrens
Die eigentlichen Abläufe des Asylverfahrens (Antragstellung, Registrierung, Prüfung) im Grenzverfahren sind die gleichen. Die Besonderheit ist, dass das BAMF innerhalb von acht Wochen über den Asylantrag entscheiden muss. Wird diese Frist überschritten, muss die Einreise erlaubt werden und das Asylverfahren wird regulär im „Inland“ fortgeführt.
Im Grenzverfahren sind zudem nur Ablehnungen als „unzulässig“ oder „offensichtlich unbegründet“ möglich. Eine Ablehnung als „einfach unbegründet“ ist nicht vorgesehen, da die Anwendung des Grenzverfahrens unter der Prämisse steht, dass keine Fluchtgründe vorliegen. Ergibt sich im Verfahren, dass substantielle Fluchtgründe vorliegen, die eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nicht mehr rechtfertigen, ist das Grenzverfahren zu beenden und die Einreise muss erlaubt und das Asylverfahren nach regulären Abläufen im Inland fortgeführt werden.
Rechtsfolgen des Grenzverfahrens
Die Grenzverfahren sind eine rechtliche Grauzone. Nach völkerrechtlichen Übereinkünften ist die Zurückweisung von Asylsuchenden ohne vorherige Prüfung des Schutzbedarfs unrechtmäßig. Schutzsuchende haben ferner während und im Anschluss an ihr Verfahren Teilhaberechte in den Mitgliedstaaten. Asylsuchenden im Grenzverfahren wird jedoch die Einreise verweigert. Sie gelten als nicht eingereist, es gilt die sogenannte „Fiktion der Nichteinreise“ (in Deutschland aus dem Flughafenverfahren bereits bekannt). Die Einreise wird weiterhin verweigert, wenn der Asylantrag im Grenzverfahren abgelehnt wurde. Dann schließt sich in der Regel das Rückkehrgrenzverfahren (siehe unten) an. Deshalb finden diese Verfahren auch in gesonderten Einrichtungen statt, in denen haftähnliche Bedingungen herrschen.
So kommt es zu erheblichen Beschränkungen der persönlichen Freiheit und der Rechte der Antragsteller:innen in den Grenzverfahren: zunächst wird die Bewegungsfreiheit entzogen. Betroffene können die Einrichtung für das Grenzverfahren nicht ohne behördliche Begleitung verlassen. Auch die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, sind eingeschränkt. Die Klagefristen sind stark verkürzt und eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Es muss innerhalb von einer Woche die Klage samt Begründung und zusätzlich ein begründeter Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz eingehen. Außerdem ist der Zugang zu den Einrichtungen für Rechtsberater:innen (Anwält:innen ausgenommen) eingeschränkt. Die Gerichte sollen innerhalb von zwei Wochen über die Klagen entscheiden. Dadurch wächst sowohl aufseiten der Betroffenen als auch der Gerichte erheblicher Druck.
Dauer des Verfahrens und der Beschränkungen
Die maximale Dauer des Grenzverfahrens und der quasi Inhaftierung der Antragsteller:innen beträgt bis zu zwölf Wochen, einschließlich Rechtsbehelfverfahren. Im Falle der Ablehnung des Asylantrags, schließt sich das neue Rückkehrgrenzverfahren von ebenfalls maximal zwölf Wochen an (analog zum Grenzverfahren muss auch hier nach Ablauf der Frist die Einreise erlaubt werden), was eine Gesamtdauer von bis zu sechs Monaten (!) ergibt, in denen Betroffene de facto unter Freiheitsentziehung gestellt sind, ohne richterliche Anordnung und ohne eine Straftat begangen zu haben.
Diese Dauer kann sogar verlängert werden, wenn ein „Krisenfall“ nach der neuen EU-Krisenverordnung angenommen wird. Dann können die Fristen für das Grenz- und Rückkehrgrenzverfahren jeweils von 12 auf maximal 18 Wochen ausgeweitet werden, was in einer Gesamtdauer beider Verfahren von bis zu neun Monate resultiert.
Das Rückkehrverfahren (oder Rückkehrgrenzverfahren) schließt direkt an das Grenzverfahren an. Ziel ist hier nicht mehr die Feststellung des Schutzanspruchs, sondern der Vollzug der Abschiebung oder die Ermöglichung der freiwilligen Ausreise.
Wie auch im Grenzverfahren (siehe oben) gilt im Rückkehrverfahren die Fiktion der Nichteinreise und die Freiheitsbeschränkung. Die Bundesregierung argumentiert diesbezüglich, dass es sich dabei deshalb nicht um Haft handele, da die Betroffenen ja jederzeit ausreisen könnten. Ein Verlassen der Einrichtung ist aber wie auch im Grenzverfahren nicht erlaubt und das Verfahren selbst bedarf keiner richterlichen Anordnung. Zusätzlich jedoch kann mit der Rückkehrverfahrenshaft (§ 70b AsylG) eine „echte“ Haft angeordnet werden, wenn Fluchtgefahr unterstellt wird, analog zur Asylverfahrenshaft (§ 69ff. AsylG), die bereits während des Asylverfahrens verhängt werden kann.
Wie beim Grenzverfahren beträgt die maximale Dauer des Rückkehrverfahrens zwölf Wochen, nach denen die Einreise ins Inland erlaubt werden muss. Diese Frist kann auf 18 Wochen verlängert werden, wenn ein Krisenfall im Sinne der neuen EU-Krisenverordnung eintritt. Jedoch kann nach Ablauf der Frist und dem Ende der Nichteinreisefiktion die reguläre Abschiebungshaft verhängt werden.
Rechtsbehelfe im Rückkehrverfahren sind möglich, können sich jedoch nicht mehr auf die Ablehnung des Asylantrags beziehen, sondern lediglich auf den Vollzug der Abschiebung selbst. Es kann also nur auf Abschiebungshindernisse, die Rechtmäßigkeit der Haft in den Grenzeinrichtungen oder Verfahrensfehler abgestellt werden. Wie im Grenzverfahren ist auch hier ein zusätzlicher Eilantrag auf vorläufigen Schutz nötig. Die Klagefrist beträgt eine Woche.
Folgt.
Folgt.
Folgt.
Kontakt
Fragen zum Thema beantwortet Ihnen das Team des hfr.
Unterlagen des hfr
Externe Ressourcen
- Übersicht zur GEAS-Reform (Infoverbund Asyl & Migration, 15.06.2026)
- Übersicht zum GEAS-Anpassungsgesetz (Infoverbund Asyl & Migration, 16.06.2026)
- Übersicht der GEAS-Rechtsakte (Infoverbund Asyl & Migration, 03.06.2026)
- Das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick (Mediendienst Integration, Juni 2026)
- GEAS startet: FAQ zu den wichtigsten Aspekten der europäischen Asylreform (Pro Asyl, 10.06.2026)
- GEAS-Reform: Anwendung, Geltungsbereiche, Durchführungspläne und mehr (hffr.de, 12.06.2026)
- Zur Reform dea GEAS (Verfassungsblog, 03.06.2025)
- Reform des GEAS (bpb, 02.07.2024)
- Geschichte des GEAS seit 1999, fünfteilig (Mar Speer/GEAS-Watch, 2025-2026)
Europäische Rechtsakte
- Asylagentur-Verordnung (VO (EU) 2021/2303)
- Aufnahmerichtline (RL 2024/1346/EU)
- Qualifikationsverordnung bzw. Statusverordnung (VO (EU) 2024/1347)
- Asylverfahrensverordnung (VO (EU) 2024/1348)
- Grenzrückführungsverordnung (VO (EU) 2024/1349)
- Resettlement-Rahmenverordnung (VO (EU) 2024/1350)
- Asylmigrationsmanagement-Verordnung (VO (EU) 2024/1351)
- Screening-Konsistenz-Verordnung (VO (EU) 2024/1352)
- Screening-Verordnung (VO (EU) 2024/1356)
- EURODAC-Verordnung (VO (EU) 2024/1358)
- Krisenverordnung (VO (EU) 2024/1359)
Nationale Rechtsgrundlagen
- GEAS-Anpassungsgesetz (Vorgang)
- GEAS-Anpassungsgesetz (im BGBl.)
- GEAS-Anpassungsfolgegesetz (Vorgang)
- GEAS-Anpassungsfolgegesetz (im BGBl.)