Die Reform des GEAS (Gemeinsames Europäisches Asylsystem)
Die im Jahr 2024 verabschiedete Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der umfassendste und weitreichendste Eingriff in europäisches Asylrecht, seit vor drei Jahrzehnten der Gedanke einer EU-einheitlichen Regulierung aufkam. Die unmittelbaren Auswirkungen auf Schutzsuchende sind vielzählig, und auch die Arbeit von Berater:innen, Ehrenamtlichen und Rechtsbeiständen wird sich der neuen Situation anpassen müssen.
Auf dieser Seite versuchen wir die wichtigsten Informationen über die GEAS-Reform zusammenzufassen. Weiterführende und verwandte Informationen finden Sie in der Seitenleiste. (In der mobilen Ansicht am Ende der Seite. Hier klicken zum scrollen).
Autor: André Heerling; Stand 29.06.2026
Was ist „GEAS“ und was bedeutet die Reform?
Das „GEAS“ oder „Gemeinsames europäisches Asylsystem“ ist eine Sammlung von europäischen „Rechtsakten“, d.h. von Verordnungen und Richtlinien, auf die sich die europäischen Mitgliedstaaten geeinigt haben und die von ihnen befolgt werden sollen. Die Entwicklung des GEAS erfolgte ab Mitte der 1990er Jahre und hatte damals wie heute zum Ziel, einheitliche Standards für die Schutzuerkennung, Zuständigkeitsbestimmung, Aufnahmebedingungen und Verfahrensgarantien für Flüchtlinge in den europäischen Mitgliedstaaten zu schaffen.
Die Notwendigkeit einheitlicher europäischer Standards im Asylrecht wurde ab Mitte der 1990er Jahre diskutiert. Dem vorausgegangen war die Öffnung der europäischen Binnengrenzen durch das Schengener Abkommen (1995). Das Dubliner Übereinkommen (1997, seit 2013: Dublin-III-Verordnung) muss als Gegenstück zum Schengener Abkommen aufgefasst werden und stellt gleichermaßen den Auftakt des „Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ dar. Mit dem Übereinkommen wurden erstmalig die Voraussetzungen angegangen, unter denen ein Mitgliedstaat zuständig für die Durchführung eines Asylverfahrens ist. Dadurch wollten die Vertragsstaaten sicherstellen, dass pro Antragsteller:in nur ein Asylantrag bearbeitet wird und es aufgrund der neuen innereuropäischen Freizügigkeit nicht zu einem „Asylhopping“, die „Weiterwanderung“ des Flüchtlings, oder zu Situationen kommt, in denen ein Mitgliedstaat sich der Verantwortung entzieht und den Flüchtling „weitergibt“. Zuständig ist der Mitgliedsstaat, in dem zuerst die Einreise in europäisches bzw. „Dublin-Gebiet“ erfolgte.
Begleitet wurde das Dubliner Übereinkommen von der Eurodac-Verordnung (2000). Eurodac ist eine Datenbank der Fingerabdrücke registrierter Asylsuchender in der EU und dient der Durchsetzung der Dublin-Regularien. Eurodac nahm im Jahr 2003 seine Arbeit auf. Im gleichen Jahr wurde das Dubliner-Übereinkommen durch die Dublin-II-Verordnung abgelöst.
Zwischen 2003 und 2005 wurden zusätzlich drei EU-Richtlinien verabschiedet: die Qualifikations-, Aufnahme- und Asylverfahrensrichtlinie. Auch das steht im Zusammenhang mit der Ausgangslage des GEAS: die Bedingungen für Flüchtlinge in den Mitgliedstaaten der EU waren stark voneinander unterschieden und sind es auch heute noch. Die Bedingungen in den europäischen Grenzstaaten (die – von der Einreise auf dem Luftweg abgesehen – theoretisch die einzigen Zuständigen sein können) sind und waren grundsätzlich schlechter. Das provoziert „Verstöße“ gegen die Dubliner Vorgaben geradezu. In den drei Richtlinien wurden deshalb einheitliche Standards für die Schutzzuerkennung, die Unterbringung und die Verfahrensrechte von Schutzsuchenden in allen Mitgliedstaaten der EU definiert.
Die GEAS-Reform von 2024 ist nicht die erste große GEAS-Reform. Im Jahr 2013 löste die Dublin-III-Verordnung die alte Dublin-II-Verordnung von 2003 ab. Und auch die Qualifikations- (2011), Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie (je 2013) wurden in neuer Fassung verabschiedet. Der Grund für diese erste Reform lag in dem bis dahin nur mäßigen Erfolg des Versuchs einer Vereinheitlichung des europäischen Asylsystems. Dies drückte sich u.a. in nach wie vor stark voneinander abweichenden Schutzquoten und sozialen Bedingungen für Flüchtlinge in den Mitgliedstaaten aus.
Kern des GEAS bildeten bis zur Reform 2024 zwei Verordnungen und drei Richtlininen: die Dublin-III-Verordnung, die Eurodac-Verordnung, die Qualifikations-, Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie. Daneben gibt es weitere europäische Rechtsakte, die für den europäischen Asylrechtsrahmen von Bedeutung sind, beispielsweise die Familienzusammenführungsrichtlinie.
Kern des „neuen“ GEAS sind elf völlig neue Rechtsakte, darunter 10 Verordnungen (von denen eine bereits 2021 beschlossen worden ist) und eine Richtlinie, die die alten Verordnungen und Richtlinien ersetzen. Wie an der Fülle der neuen Rechtsakte schon abzulesen ist, geht es, anders als in den bisherigen Reformen des GEAS, nicht mehr allein um Einheitlichkeit und Verfahrensgarantien, sondern um eine umfassendere „Steuerung“, d.h. Kontrolle und Begrenzung von Fluchtmigration in die EU. Hierzu wurden gänzlich neue Konzepte mit weitreichenden Rechtsfolgen für die Schutzsuchenden entwickelt.
Entscheidend ist, dass das neue GEAS fast vollständig in Verordnungen gefasst ist. Die alten Richtlinien zur einheitlichen Schutzzuerkennung und Unterbringung von Flüchtlingen beispielsweise müssen von den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist umgesetzt werden, was keinesfalls garantiert, dass deren Vorgaben auch tatsächlich fristgerecht in jedem Mitgliedstaat in nationales Recht gegossen und eingehalten werden. Verordnungen dagegen haben zu ihrem Inkrafttreten unmittelbare Geltung in jedem Mitgliedstaat und müssen eine Entsprechung in nationalem Recht finden.
In Deutschland ist die nationale Umsetzung mit dem GEAS-Anpassungsgesetz und dem GEAS-Anpassungsfolgegesetz vom 28. April 2026 erfolgt. Die neuen GEAS-Verordnungen und die nationalen Gesetzesänderungen traten am 12. Juni 2026 in Kraft.
Die Diskussionen um eine Reform des GEAS, das zuletzt 2013 umfassend angepasst wurde (s. voriger Kasten), reichen Jahre zurück, vielleicht bis zur sogenannten Flüchtlingskrise 2015/2016, als die konzeptuellen Schwächen des Dublin-Systems, das die Grenzstaaten der EU schon immer übermäßig stark belastete und keinen Solidaritätsmechanismus vorsieht, besonders offensichtlich wurden.
Zusätzlich – und das ist in den letzten Jahren auch in Deutschland klar zu beobachten gewesen – gab es europaweit Bestrebungen, Flucht und Migration stärker zu begrenzen („zu steuern“), was wahlweise mit kommunaler oder nationaler Belastung, mit sicherheitspolitischen Interessen oder nationalistisch und rassistisch begründet wurde.
Die derzeitige GEAS-Reform ist ein Kompromiss zwischen diesen Interessen und den Ansprüchen des menschenrechtlich verbrieften Flüchtlingsrechts (zur Kritik s.u.). Dies drückt sich in den langjährigen Verhandlungen zwischen den europäischen Institutionen aus. Um die neuen Verordnungen verabschieden zu können, musste erst eine Einigung zwischen Europarat (den Mitgliedstaaten) und dem europäischen Parlament gefunden werden.
Konkret wurde es im Jahr 2023. Im Juni und Oktober 2023 beschlossen die Mitgliedstaaten eine Verhandlungsposition, nachdem im April 2023 das Europaparlament seine eigene, stärker humanistisch orientierte Verhandlungsposition vorgestellt hatte. Der nächste Schritt waren dann die sogenannten Trilog-Verhandlungen zwischen Europäischem Rat und Parlament (vermittelt durch die EU-Kommission) über die konkrete Fassung der zu verabschiedenden Rechtsakte. Die Übereinkunft auf Verhandlungsebene wurde am 20. Dezember 2023 getroffen.
Hiernach mussten lediglich die Rechtsakte von Europarat und Parlament formell beschlossen werden. Der Beschluss im Europäischen Parlament erfolgte am 10. April 2024, im Europarat am 14. Mai 2024. Hierdurch sind die europäischen Rechtsakte Gesetz geworden. Das Gesetzespaket aus zehn Verordnungen und einer Richtlinie trat am 11. Juni 2024 in Kraft, mit einer Übergangszeit von zwei Jahren. Deshalb gilt das neue GEAS seit dem 12. Juni 2026.
Die Bundesregierung musste bis zu diesem Datum die nationale Rechtslage an die neuen europäischen Vorgaben anpassen. Dazu bedurfte es weitreichender Änderungen im Asylgesetz, Aufenthaltsgesetz und weiteren Gesetzen. Aufgrund der Bundestagswahlen im Februar 2025 wurde das Vorhaben aufgeschoben. Im November 2025 wurde durch die neue Bundesregierung ein Regierungsentwurf für das GEAS-Anpassungsgesetz sowie das GEAS-Anpassungsfolgegesetz verabschiedet. Die Gesetzentwürfe wurden am 27. Februar 2026 nach 3. Lesung im Bundestag beschlossen und am 27. März 2026 vom Bundesrat gebilligt. Damit ist das nationale Umsetzungsverfahren vorläufig abgeschlossen.
Bemerkenswert dabei ist, dass die Bundesregierung, gemessen an den europäischen Vorgaben, eine restriktive Umsetzung verfolgt. So bleiben einige Ermessensspielräume ungenutzt, andererseits wird mit dem Konzept sogenannter Sekundärmigrationszentren ein eigenes Konzept eingeführt, das stark in der Kritik steht. (Zu den Inhalten s.u.).
Zentrale Inhalte des neuen GEAS in der Übersicht
Die neuen europäischen Gesetze regeln umfassender als zuvor Abläufe, Standards und Zuständigkeiten bzgl. der Asylverfahren in den Mitgliedstaaten. Sie widmen sich im wesentlichen (aber nicht ausschließlich!) diesen Kernfragen:
- Welcher Mitgliedstaat ist für ein Asylverfahren zuständig? Welche Mitgliedstaaten sind derzeit einem besonderen „Migrationsdruck“ ausgesetzt? Wie kann ein europäischer „Solidaritätsmechanismus“ aussehen und eingesetzt werden?
- Wie ist ein Asylverfahren zu gestalten? Welche Rechte und Pflichten haben Schutzsuchende und welche speziellen Bedarfe haben vulnerable Personen? Wie werden die besonderen Bedarfe bestimmt?
- Welche sind die Kriterien für die Schutzzuerkennung? Welche Rechte und Pflichten folgen aus einer Schutzzuerkennung?
- Wann werden Außengrenzverfahren durchgeführt und wie sind diese beschaffen?
- Was passiert nach der Ablehnung oder nach Verlust eines Aufenthaltsrechts? Wann wird das Rückkehrgrenzverfahren angewendet?
Diese kurze Aufzählung ist nicht abschließend und enthält neue wie alte Themen des GEAS. Jeder dieser Punkte betrifft etliche Verfahrensvorgaben und Rechtsfolgen für die beteiligten Behörden und Betroffene gleichermaßen.
Kontakt
Fragen zum Thema beantwortet Ihnen das Team des hfr.
Unterlagen des hfr
Externe Ressourcen
- Übersicht zur GEAS-Reform (Infoverbund Asyl & Migration, 15.06.2026)
- Übersicht zum GEAS-Anpassungsgesetz (Infoverbund Asyl & Migration, 16.06.2026)
- Übersicht der GEAS-Rechtsakte (Infoverbund Asyl & Migration, 03.06.2026)
- Das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick (Mediendienst Integration, Juni 2026)
- GEAS startet: FAQ zu den wichtigsten Aspekten der europäischen Asylreform (Pro Asyl, 10.06.2026)
- GEAS-Reform: Anwendung, Geltungsbereiche, Durchführungspläne und mehr (hffr.de, 12.06.2026)
- Zur Reform dea GEAS (Verfassungsblog, 03.06.2025)
- Reform des GEAS (bpb, 02.07.2024)
- Geschichte des GEAS seit 1999, fünfteilig (Mar Speer/GEAS-Watch, 2025-2026)
Europäische Rechtsakte
- Asylagentur-Verordnung (VO (EU) 2021/2303)
- Aufnahmerichtline (RL 2024/1346/EU)
- Qualifikationsverordnung bzw. Statusverordnung (VO (EU) 2024/1347)
- Asylverfahrensverordnung (VO (EU) 2024/1348)
- Grenzrückführungsverordnung (VO (EU) 2024/1349)
- Resettlement-Rahmenverordnung (VO (EU) 2024/1350)
- Asylmigrationsmanagement-Verordnung (VO (EU) 2024/1351)
- Screening-Konsistenz-Verordnung (VO (EU) 2024/1352)
- Screening-Verordnung (VO (EU) 2024/1356)
- EURODAC-Verordnung (VO (EU) 2024/1358)
- Krisenverordnung (VO (EU) 2024/1359)
Nationale Rechtsgrundlagen
- GEAS-Anpassungsgesetz (Vorgang)
- GEAS-Anpassungsgesetz (im BGBl.)
- GEAS-Anpassungsfolgegesetz (Vorgang)
- GEAS-Anpassungsfolgegesetz (im BGBl.)