Das Petitions- und Härtefallverfahren in Hessen
Aufenthaltsrechtliche Petitionen und die Aufenthaltserlaubnis gem. § 23a AufenthG
Aufenthaltsrechtliche Petitionen beim Petitionsausschuss der Landesbehörde gibt es nicht nur in Hessen. In Hessen jedoch gibt es die Sonderregelung, dass für die Zulässigkeit eines Härtefallantrags bei der Hessischen Härtefallkommission ein bereits abgeschlossenes Petitionsverfahren vorausgesetzt wird. Petitions- und Härtefallverfahren sind damit zwar zwei unterschiedliche Prozesse, die aus verschiedenen Gründen verfolgt werden können. Sie hängen allerdings auch sehr stark miteinander zusammen und sind auch inhaltlich verwandt. Anders als das Petitionsverfahren, kann das Härtefallverfahren zu einer (eigenen) Aufenthaltserlaubnis (§ 23a AufenthG) führen.
Hinweis!
Petitionsverfahren und Härtefallverfahren wurden in einer eigenen Arbeitshilfe des hfr detailliert dargestellt. Bitte beachten Sie außer dieser Seite besonders die rechts unter "Downloads" verlinkte Arbeitshilfe für eine tiefergehende Darstellung des Themas samt Praxistipps und Muster.
Die Voraussetzungen im Detail folgen in Kürze! Die Seite befindet sich im Aufbau. (23.02.2024)
Fragen zum Thema beantwortet Ihnen das Team des hfr.
Zurück zur Übersicht – Bleiberecht
Downloads
- Arbeitshilfe des hfr: Das Petitions- und Härtefallverfahren für geduldete Personen in Hessen (2022)
Weitere folgen.
Rechtsgrundlagen
Folgt.