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Bleiberecht für gut integrierte Volljährige

§ 25b AufenthG

Mit dem § 25b AufenthG wurde 2015 ein Gesetz geschaffen, um Geduldeten, die seit langer Zeit in Deutschland leben, den Übergang in einen langfristigen rechtmäßigen Aufenthalt zu ermöglichen.

Die Voraussetzungen, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu erhalten, wurden zuletzt mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts erleichtert. Die neuen Regelungen traten am 31.12.2022 in Kraft, wodurch einige Geduldete früher als bislang eine Aufenthaltserlaubnis bekommen können.

Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b AufenthG wurden mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts reformiert. Dabei wurden die geforderten Voraufenthaltszeiten verkürzt, wodurch der Zugang zu einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b AufenthG erleichtert wurde. Die Voraussetzungen zusammengefasst lauten:

  • Besitz einer Duldung oder Aufenthaltserlaubnis gem. § 104c AufenthG (Chancenaufenthaltsrecht)
  • Sechs Jahre ununterbrochener Voraufenthalt in Deutschland bzw. vier Jahre Voraufenthalt, wenn die minderjährigen Kinder im gleichen Haushalt leben
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO)
  • Überwiegende Lebensunterhaltssicherung (min. 51%) durch Erwerbstätigkeit
  • Mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2
  • Schulbesuch der Kinder im schulpflichtigen Alter
  • Keine Aussetzung der Abschiebung allein wegen Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit
  • Keine schweren Straftaten

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG unterliegt ferner den Bestimmungen des § 5 AufenthG über die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels. Daher müssen folgende Voraussetzungen in der Regel ebenfalls erfüllt sein, wobei es auch Ausnahmen gibt:

  • Passbesitz
  • Geklärte Identität bzw. vorgenommene zumutbare Mitwirkungshandlungen zur Identitätsklärung

Dem Ehegatten bzw. Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft soll eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b Abs. 4 AufenthG erteilt werden. Dies setzt voraus, dass auch für die infrage kommenden Familienmitglieder folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO)
  • Grundkenntnisse über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung
  • Überwiegende Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit oder erwartbare vollständige Lebensunterhaltssicherung
  • Mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2
  • Schulbesuch der Kinder im schulpflichtigen Alter
  • Keine Aussetzung der Abschiebung nur aufgrund vorsätzlicher falscher Angaben zur Identität oder Staatsangehörigkeit
  • Keine schweren Straftaten

Die im vorigen Abschnitt detailliert erläuterten Bestimmungen gelten für die Familienmitglieder fort.

Das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung und der Sprachkenntnisse entfällt, wenn die Betroffenen es aus körperliche, geistigen oder aus Altersgründen nicht erfüllen können. (§ 25b Abs. 3 AufenthG)

Für Ehepartner mit einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b Abs. 4 AufenthG gilt gem. § 31 AufenthG, dass nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges einjähriges Aufenthaltsrecht erteilt werden kann, wenn die Ehe entweder für drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder der Inhaber der Ehegatte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG verstorben ist oder die Ehe zur Vermeidung einer besonderen Härte (insb. Schutz vor häuslicher Gewalt oder vor Kindesmissbrauch) geschieden wurde.

Folgende Regelansprüche ergeben sich aus deiner Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b AufenthG:

  • Zugang zu Beschäftung und selbständiger Tätigkeiten
  • Wechsel vom AsylbLG ins SGB II. Zuständig ist das Jobcenter
  • Kindergeld, Kinderzuschlag und Elterngeld
  • BAföG und Ausbildungsförderung nach SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe)
  • Jugendhilfe und Eingliederungshilfe
  • Berufsbezogene Sprachförderung (DeuFöV) ist möglich: wenn die Person arbeitssuchend oder arbeitslos beim Jobcenter gemeldet ist. Eine Verpflichtung durch das Jobcenter ist auch möglich
  • Inhaber:innen einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b AufenthG haben Anspruch auf den Besuch eines Integrationskurses. Eine Verpflichtung durch das Jobcenter ist möglich

Die Aufenthaltserlaubnis wird für längstens zwei Jahre erteilt und verlängert. (§ 25b Abs. 5 AufenthG)

Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG auch nach der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet erteilt werden.

Geduldete mit einer Duldung gem. § 60d AufenthG (Beschäftigungsduldung) sollen vor Ablauf der sonst erforderlichen Voraufenthaltszeit von sechs bzw. vier Jahren in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b Abs. 6 AufenthG erhalten. Hiervon eingeschlossen sind Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie die in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kinder.

Die Regelung ist die Anschlussnorm des § 60d AufenthG. Die Person muss bereits seit 30 Monaten im Besitz der Duldung nach § 60d AufenthG sein (Erteilungszeitraum der Beschäftigungsduldung), und es müssen alle Voraussetzungen des § 60d AufenthG (weiterhin) vorliegen, darunter:

  • Keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen
  • Keine Ausweisungsverfügung und keine Abschiebungsanordnung
  • Mündliche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2
  • Keine Verurteilung zu einer vorsätzlichen Straftat (Verurteilungen, die nach dem AufenthG und AsylG nur von Ausländern begangen werden können, bleiben außer Betracht)
  • Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder sowie Straffreiheit der Kinder (gem. § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG, analog zu § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) sowie keine rechtskräftige Verurteilung der Kinder wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG)

Desweiteren müssen Antragstellende sowie deren Ehegatten bzw. Lebenspartner gem. § 25b Abs. 6 AufenthG auch schriftliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachweisen können, sofern die Möglichkeit zu einem Integrationskurs bestand.

Fragen zum Thema beantwortet Ihnen die Fachstelle Bleiberecht beim hfr:
André Heerling
E-Mail: bleiberecht@fr-hessen.de
Telefon: +49 69 976 987 09
Mobil: +49 179 8293183

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