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Ausbildungsduldung und Ausbildungsaufenthaltserlaubnis

§ 60c AufenthG und § 16g AufenthG (neu!)

Mit dem „Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0“ (FEG 2.0; amtlich: „Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“) wurde die erstmals im Jahr 2016 eingeführte Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) in den neuen § 16g AufenthG übertragen und in eine Aufenthaltserlaubnis „umgewandelt“. Daraus ergaben sich Probleme mit den Erteilungsvoraussetzungen Lebensunterhaltssicherung und Passbesitz.

Mit dem „Rückführungsverbesserungsgesetz“ wurde Anfang 2024 nachjustiert, und die bisherige Ausbildungsduldung bleibt fortan als Möglichkeit neben der Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung bestehen. Die neuen Regelungen zur Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung treten am 01. März 2024 in Kraft.

Die Voraussetzungen im Detail folgen in Kürze! Die Seite befindet sich im Aufbau. (23.02.2024)

Fragen zum Thema beantwortet Ihnen die Fachstelle Bleiberecht beim hfr:
André Heerling
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Mobil: +49 179 8293183