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Das Chancenaufenthaltsrecht

§ 104c AufenthG

Am 31.12.2022 ist mit dem „Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts“ das neue Chancenaufenthaltsrecht in Kraft getreten. Neben einigen Änderungen bei den bisherigen Bleiberechtsparagraphen 25a & 25b AufenthG wurde dadurch eine neue Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG eingeführt!

Das neue Gesetz ermöglicht es Geduldeten, die sich zum Stichtag 31.10.2023 seit fünf Jahren ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben, eine befristete Aufenthaltserlaubnis auf Probe zu erhalten, um weitere Bedingungen für die Erlangung eines dauerhaften Bleiberechts gemäß §§ 25a und b AufenthG  zu erfüllen. Dadurch soll das Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag unterstützt werden, die bisherige Praxis der Kettenduldungen zu beenden und Geduldeten die Integration zu erleichtern.

Im Folgenden beantworten wir alle wichtigen Fragen rund um die neue Aufenthaltserlaubnis.

Für das neue Chancenaufenthaltsrecht gem. § 104c AufenthG sind nur wenige Voraussetzungen einzuhalten. Die Person muss:

  • geduldet sein
  • zum Stichtag 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen in Deutschland gelebt haben
  • sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen
  • nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein (ausgenommen Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei ausländerrechtlichen Straftatbeständen nach dem Asyl- oder AufenthG)
  • nicht durch wiederholte Täuschungen über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit aktiv ihre Abschiebung verhindern

Nicht erforderlich für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind die Sicherung des Lebensunterhalts und der Besitz eines Passes oder Visums oder Sprachkenntnisse!

Die einzelnen Voraussetzungen im Detail:

Duldung | Voraufenthalt | Bekenntnis zur FDGO | Straffreiheit | Keine Identitätstäuschung

Erfordernis Duldung

Für diese Erfordernis gelten einfache Regeln. Die Person muss lediglich de facto geduldet sein, sprich: sie muss vollziehbar ausreisepflichtig sein und es liegt ein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG vor. Es kommt also nicht darauf an, dass eine förmliche Duldungsbescheinigung (die Duldung als Papier) vorliegt. Auch gibt es keine erforderlichen Vorduldungszeiten. Entscheidend ist lediglich die gesamte Aufenthaltsdauer in Deutschland, nicht die Dauer der Duldung.

Das BMI erklärt in seinen Anwendungshinweisen, dass das Chancenaufenthaltsrecht nicht erteilt werden kann, wenn aufgrund einer freiwilligen Ausreise oder Rückführung eine Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) ausgestellt worden ist, weil dadurch kein Duldungsgrund mehr vorläge.

Diese Rechtsauffassung ist vor allem hinsichtlich denkbarer Fälle in der Praxis, in denen anstelle einer Duldung immer wieder eine GÜB ausgestellt wird, sehr umstritten, wird gegenwärtig aber durch die Rechtsprechung gedeckt.

Erforderlicher Voraufenthalt

Wichtigste Voraussetzung neben vorliegenden Duldungsgründen ist der fünfjährige Voraufenthalt zum Stichtag 31.10.2022. Die Person kann sich sowohl erlaubt (mit einer Aufenthaltserlaubnis), gestattet (mit einer Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens) als auch geduldet in Deutschland aufgehalten haben. Eine bestimmte Aufenthaltsdauer mit einem bestimmten Aufenthaltsstatus gibt es nicht, also bspw. muss die Person während dieser fünf Jahre nicht überwiegend geduldet gewesen sein.

Der Voraufenthalt muss ununterbrochen gewesen sein. Kurzfristige Unterbrechungen von bis zu drei Monaten sind dabei unschädlich bspw. mit GÜB. Auslandsaufenthalte können nur mit Aufenthaltstitel möglich sein, dann sind auch wiederholte Auslandsreisen möglich, sofern der Lebensmittelpunkt weiterhin klar in Deutschland zu verorten ist. Auch die Zeiten mit einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG werden angerechnet.

Nicht angerechnet werden längerfristige Unterbrechungen oder Zeiten ganz ohne Aufenthaltsstatus. Dabei werden allerdings die Voraufenthaltszeiten vor der Unterbrechung angerechnet.

Bei einer Verlegung des Lebensmittelpunktes kommt es jedoch nicht nur zu einer Unterbrechung, vielmehr werden alle vorherigen Voraufenthaltszeiten nicht angerechnet. Dies wäre der Fall bei einer Abschiebung, einer Dublin-Überstellung, einer Asylantragstellung in einem anderen EU-Land oder freiwillige Ausreise.

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist von der Person schriftlich abzugeben. Dabei kommen die aus dem Einbürgerungsverfahren der jeweiligen Länder geltenden Muster zur Anwendung. Für Hessen sind das das Merkblatt zur Verfassungstreue und Absage an alle Formen des Extremismus und die Loyalitätserklärung.

Das BMI verweist in seinen Anwendungshinweisen zum Chancenaufenthaltsrecht auf seine Anwendungshinweise zum § 25b AufenthG aus dem Jahr 2015. Hiernach gelten weitere folgende Regelungen:

  • Die Abgabe des Bekenntnisses ist eine „materielle“ Voraussetzung. D.h. die Person muss die Inhalte auch verstanden und sich mit ihnen identifiziert haben. In der Praxis bedeutet das, dass im Antragsverfahren von der Ausländerbehörde dieses Verständnis abgefragt werden kann
  • Personen unter 16 Jahren müssen das Bekenntnis nicht abgeben
  • Bei Personen, die einen Schul-, Berufs- oder Studienabschluss in Deutschland erlangt haben, kann regelmäßig das Verständnis vorausgesetzt werden
  • Bei Personen, gegen die ein schweres Ausweisungsinteresse vorliegt, kann nicht von der Identifikation mit der FDGO ausgegangen werden

Wie genau das Verständnis der FDGO gegenüber der Ausländerbehörde belegt wird, wird in den Ländern und Kreisen jeweils unterschiedlich gehandhabt. Im Hessischen Erlass wird zumindest auf die Möglichkeit der Abfrage durch die Ausländerbehörde, falls nötig mithilfe von Sprachmittler:innen, hingewiesen. Daher ist es empfehlenswert, wenn bereits vor Antragstellung bzw. der Vorladung durch die Ausländerbehörde auf diese Möglichkeit hingewiesen wird und sich die Person darauf vorbereitet. Zur Vorbereitung sehr hilfreich ist dieses Merkblatt zur Verfassungstreue in einfacher Sprache. Teilweise wird auch auf Inhalte des Tests Leben in Deutschland abgezielt.

Straffreiheit

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist ausgeschlossen bei einer Verurteilung zu einer vorsätzlichen Straftat. Ausgenommen sind Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei Vergehen nach dem Asyl- oder AufenthG. Ebenfalls ausgeschlossen sind Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die ohne Jugendstrafe erfolgten.

Wird gegen den oder die Antragsteller:in ermittelt, kann gem. § 79 Abs. 2 AufenthG bis zum Abschluss des Verfahrens nicht über den Antrag entschieden werden.

Gemäß Hessischer Erlass zum Chancenaufenthaltsrecht sollen im Falle von mehreren Geldstrafen diese für die Prüfung des Ausschlussgrundes zusammengezählt werden.

Keine Verhinderung der Abschiebung durch Identitätstäuschung

Diese Voraussetzung wurde im Vergleich zu den frühen Fassungen des neuen Gesetzes entschärft. Klar heißt es nun in § 104c Abs. 1 S. 2 AufenthG, die Aufenthaltserlaubnis soll versagt werden, wenn der Antragsteller „wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert“ (Herv. hfr).

Im Klartext heißt das, dass der Nachweis erbracht werden muss, dass entweder eine wiederholte und vorsätzliche Falschangabe oder eine bewusste Täuschung über die eigene Staatsangehörigkeit stattfand, die gegenwärtig und monokausal die Abschiebung verhindert. In beiden Fällen ist aktives Handeln vorausgesetzt.

Eine frühere Täuschung, die „geheilt“ wurde, kann nicht gemeint sein. Das BMI führt in seinen Anwendungshinweisen außerdem aus, dass die Verwendung von zulässigen Transliterationen oder auch bloßes Schweigen oder Nicht-Korrektur von Angaben, die nicht von ihm selbst oder die von den Eltern von minderjährigen Antragstellenden stammen, keine bewussten Täuschungshandlungen darstellen.

Ganz besonders entscheidend ist, dass der Ausschlussgrund nicht die im Gesetz angelegte Möglichkeit, während des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG die Identität zu klären, konterkarieren soll. Das bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht erlischt, wenn sich im Zuge der Identitätsklärung herausstellt, dass die Angaben zuvor falsch waren.

Den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (Chancenaufenthaltsrecht) müssen Geduldete selbst stellen. Das Verfahren wird nicht von Amts wegen eingeleitet.

Der Antrag kann grundsätzlich formlos gestellt werden, ein Muster stellen wir unten im Abschnitt Materialien bereit. Jedoch ist bei manchen Behörden ein Online-Verfahren vorgesehen. Es ist sinnvoll, sich deshalb auf der Website der jeweiligen Ausländerbehörde darüber zu informieren, ob es einen Online-Antrag oder ein Online-Verfahren gibt, das vorrangig behandelt wird. Dies ist zum Beispiel seit Juli 2023 bei der Frankfurter Ausländerbehörde der Fall. Hier bitte nur das Online-System nutzen.

Den Antrag können nur Geduldete stellen (siehe den vorigen Abschnitt). In einigen Einzelfällen kann es für Personen mit Aufenthaltsgestattung vorteilhaft sein – bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen – den Asylantrag zurückzunehmen. Jedoch raten wir nur nach fachlicher Beratung zu einem solchen Schritt!

Der Antrag unterliegt einer „Soll-Entscheidung„. Das heißt, dass bei Vorliegen aller Voraussetzungen der Aufenthaltstitel grundsätzlich zu erteilen ist. Nur in atypischen Fällen kann der Antrag abgelehnt werden, bspw. wenn absehbar ist, dass die Voraussetzungen für die Anschlussnormen des Chancenaufenthaltsrechts (§ 25a und § 25b AufenthG) von der antragstellenden Person allem Anschein nach nicht erfüllt werden können oder sich die Person widersprüchlich zu ihrem Bekenntnis zur FDGO verhält.

Fristen und Folgen der Antragstellung

Den Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 104 kann eine geduldete Person vom 31.12.2022 bis zum Ablauf des Gesetzes am 01.01.2026 stellen. Nach diesem Datum sind weder mehr Antrag noch Erteilung der Aufenthaltserlaubnis möglich.

Der Antrag löst keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG aus, da ein geduldeter kein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des Gesetzes ist. Jedoch soll den Anwendungshinweisen des BMI zufolge von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen werden, solange über den Antrag entschieden wird.

Antrag auch möglich bei Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“

Wurde ein Asylantrag nach § 30 AsylG als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, ist dennoch die Erteilung des Chancenaufenthaltsrechts möglich. Gleiches gilt auch bei einfach abgelehnten Asylanträgen oder auch bei Rücknahme des Asylantrages in der Vergangenheit, denn die Aufenthaltserlaubnis kann laut Gesetzestext „abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5.“

Familienmitgliedern der Antragstellenden kann gem. § 104c Abs. 2 AufenthG ebenfalls ein Chancenaufenthaltsrecht erteilt werden. Diese müssen dafür nicht selbst die fünf Jahre ununterbrochenen Voraufenthalt in Deutschland nachweisen. Jedoch müssen sie alle weiteren Voraussetzungen – Duldung, Bekenntnis zur FDGO (bei über 16 Jährigen), Straffreiheit, keine Identitätstäuschung – auch selbst erfüllen.

Als Familienmitglieder zählen Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige, ledige Kinder, die mit der antragstellenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben.

Kinder, die inzwischen volljährig geworden sind, bei Einreise jedoch noch minderjährig waren und die aktuell weiterhin in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Eltern leben, können das Chancenaufenthaltsrech gem. § 104c Abs. 2 AufenthG erhalten.

Volljährig gewordene Kinder, die nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Eltern leben, sind von der Erteilung jedoch ausgeschlossen, sofern sie nicht einen eigenständigen Anspruch auf das Chancenaufenthaltsrecht haben, da laut BMI hier keine „Gefahr eines rechtlichen Auseinanderreißens der Familie“ bestünde. Bei jungen Volljährigen ist allerdings ohnehin zu prüfen, ob diese nicht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründen können.

Der Aufenthaltstitel für Familienmitglieder gilt nie länger als der Aufenthaltstitel der stammberechtigten Person, selbst wenn er später beantragt wird. Dies auch bei in Deutschland geborenen Kindern beachten, deren Eltern Inhaber:innen des Chancenaufenthaltsrechts sind, da diese keine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG bekommen können (vgl. auch den folgenden Abschnitt).

Das Chancenaufenthaltsrecht bietet den Inhaber:innen viele Vorteile.

Zunächst einmal ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG gültig für 18 Monate und gilt als Ausweisersatz. Sie kann nicht verlängert werden! Daraus ergeben sich neben den Rechten auch konkrete Verpflichtungen bzw. Sollverpflichtungen, auf die auch die Ausländerbehörde hinzuweisen hat. Siehe dazu den folgenden Abschnitt.

Unmittelbare Rechtsfolgen sind:

Erwerbstätigkeit | Wohnsitzauflage | Sozialleistungen

Erwerbstätigkeit

Jede Erwerbstätigkeit ist erlaubt. Darunter zählen also sowohl selbständige Tätigkeiten als auch unselbständige Beschäftigungen. Es muss kein Antrag mehr auf eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Dies gilt auch für Personen, die zuvor eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität innehatten und einem sowie für Personen, die aus einem der sog. „sicheren Herkunftsländer“ stammen und bislang einem Arbeitsverbot unterlagen.

Wohnsitzauflage

Den Anwendungshinweisen des BMI nach gibt es für Inhaber:innen des Chancenaufenthaltsrechts keine Wohnsitzauflage gem. § 12a Abs. 1 AufenthG.

Jedoch gibt es für Hessen eine Einschränkung. Nach dem Hessischen Erlass zum Chancenaufenthaltsrecht besteht eine auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkte Wohnsitzauflage für Titelinhaber:innen, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können. Daraus ergibt sich für diese Personengruppe de facto keine Veränderung zur Wohnsitzauflage für Geduldete gem. § 61 Abs. 1d AufenthG.

Sozialleistungen

Das Leistungssystem für Inhaber:innen des Chancenaufenthaltsrechts ist nicht mehr das AsylbLG sondern das SGB II bzw. das SGB XII. Der Wechsel vollzieht sich im 1. Folgemonat nach Titelerteilung.

Wichtige Änderungen neben den existenzsichernden Leistungen gem. SGB II und SGB XII im Leistungsbezug umfassen u.a.:

  • Arbeitsförderung gem. SGB III
  • Ausbildungsförderung gem. SGB III
  • BAföG
  • Kindergeld
  • Kinderzuschlag
  • Unterhaltsvorschuss
  • Integrationskurs (nachrangige Zulassung oder Verpflichtung möglich)
  • Berufsbezogene Deutschförderung (ggf. möglich)
  • Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse bzw. Auftragsversorgung bei SGB XII Bezug
  • Pflegeleistungen: Hilfen zur Pflege bzw. Pflegeversicherung der GKV

Eine Übersicht über die sozial- und gesundheitsrechtliche Ansprüche mit Quellen und Anmerkungen in tabellarischer Form finden Sie hier.

Nicht möglich mit dem Chancenaufenthaltsrecht ist:

  • Familiennachzug nach Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes. Das gilt auch für in Deutschland geborene Kinder, die entsprechend keine Aufenthaltserlaubnis gem. § 33 AufenthG erhalten können. Sie bekommen stattdessen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 2 AufenthG.
  • Zweckwechsel der Aufenthaltserlaubnis: ein Wechsel ist nur in die Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a und § 25b AufenthG möglich, es sei denn es liegen die Voraussetzungen für diese Aufenthaltstitel samt der Voraussetzungen für eine andere Aufenthaltserlaubnis vor. Bitte auch hierzu den folgenden Abschnitt beachten!
  • Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Liegen nach den 18 Monaten keine Voraussetzungen für eine andere Aufenthaltserlaubnis vor, droht erneut der Rückfall in die Duldung.

Das Chancenaufenthaltsrecht alleine ist keine dauerhafte Lösung für ein Bleiberecht in Deutschland. Nicht die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist das Entscheidende, vielmehr dient die Aufenthaltserlaubnis dazu, um in dieser Zeit die Voraussetzungen für einen langfristig legalisierten Aufenthalt in Deutschland über die Bleiberechtsregelungen nach § 25a und § 25b AufenthG zu schaffen. Deshalb wurden komplementär zur Einführung des neuen § 104c AufenthG auch die bestehenden Regelungen reformiert und die Zugänge erleichtert bzw. mit neuen Anforderungen versehen (siehe zu den Neuerungen und Voraussetzungen im Detail den nächsten Abschnitt auf dieser Seite).

Das Chancenaufenthaltsrecht ermöglicht es, diese Voraussetzungen aus einem Zustand relativ frei von Prekarität – keine Ausreisepflicht, mehr Sozialleistungen – heraus zu schaffen. Dazu zählen:

  • Lebensunterhaltssicherung
  • Sprachkenntnisse
  • Grundkenntnisse über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung
  • Passbeschaffung und Identitätsklärung

Dafür haben Personen mit dem Chancenaufenthaltsrecht nicht mehr als die 18 Monate Zeit, die ihre Aufenthaltserlaubnis gültig ist. Bleibt der Erfolg aus, droht der erneute Rückfall in die Duldung. Es empfiehlt sich daher auch vor Antragstellung zu prüfen, welche Voraussetzungen eingeholt werden müssen, und ob mit Antragstellung noch gewartet werden soll, bis eine große Zuversicht besteht, um die Voraussetzungen auch zu schaffen, z.B. sobald eine Zusage für einen Platz in einem Sprachkurs erfolgt ist oder wichtige Dokumente zur Identitätsklärung verfügbar sind.

Insbesondere Passbeschaffung und Identitätsklärung werden in Einzelfällen wirkliche Hindernisse darstellen. Hier wird sich zeigen müssen, ob die angekündigte Einführung der Möglichkeit der eidesstattlichen Versicherung zur Identitätsklärung realisiert wird. (Weitere Informationen folgen auf einer geplanten Themenseite)

Die §§ 25a und b AufenthG sind keine beliebige Möglichkeit für ein Bleiberecht nach dem Chancenaufenthalt, sondern sind die vorgesehenen Anschlussnormen des § 104c AufenthG. Das bedeutet, dass ein Wechsel aus dem § 104c AufenthG in einen anderen Aufenthaltstitel als diese nicht möglich ist! Im Gesetz heißt es: „Während des Aufenthalts nach Satz 3 kann nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b erteilt werden.“ (§ 104c Abs. 3 S. 4 AufenthG)

Jedoch ist ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel entweder nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG möglich – oder aber, gemäß den Anwendungshinweisen des BMI auch schon aus dem Chancenaufenthalt heraus: dann nämlich, wenn die Voraussetzungen sowohl für § 25a oder § 25b AufenthG als auch für den begehrten Aufenthaltstitel bei Antragstellung erfüllt sind. Die Ausländerbehörde bekommt hier die Möglichkeit eingeräumt, in einer „logischen Sekunde“ die Erteilung von §§ 25a oder b AufenthG anzunehmen und daraufhin sogleich den beantragten weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen.

Fragen zum Thema beantwortet Ihnen die Fachstelle Bleiberecht beim hfr:
André Heerling
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