Auf dieser Seite informieren wir über Wege aus der Duldung, darunter das neue Chancenaufenthaltsrecht gem. § 104c AufenthG und die Bleiberechtsregelungen nach den § 25a und § 25b AufenthG.
Ebenfalls finden Sie hier Materialien und weiterführende Informationen zum Thema Bleiberecht sowie alle Kontaktinformationen und Angebote der Fachstelle Bleiberecht beim Hessischen Flüchtlingsrat.
Zuletzt aktualisiert am 18.08.2023
§ 104c - Das neue Chancenaufenthaltsrecht
Am 31.12.2022 ist mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts das neue Chancenaufenthaltsrecht in Kraft getreten. Neben einigen Änderungen bei den bisherigen Bleiberechtsparagraphen 25a & 25b AufenthG wurde dadurch eine neue Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG eingeführt!
Das neue Gesetz ermöglicht es Geduldeten, die sich zum Stichtag 31.10.2023 seit fünf Jahren ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben, eine befristete Aufenthaltserlaubnis auf Probe zu erhalten, um weitere Bedingungen für die Erlangung eines dauerhaften Bleiberechts gemäß §§ 25a und b AufenthG zu erfüllen. Dadurch soll das Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag unterstützt werden, die bisherige Praxis der Kettenduldungen zu beenden und Geduldeten die Integration zu erleichtern.
Im Folgenden beantworten wir alle wichtigen Fragen rund um die neue Aufenthaltserlaubnis.
Für das neue Chancenaufenthaltsrecht gem. § 104c AufenthG sind nur wenige Voraussetzungen einzuhalten. Die Person muss:
- geduldet sein
- zum Stichtag 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen in Deutschland gelebt haben
- sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen
- nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein (ausgenommen Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei ausländerrechtlichen Straftatbeständen nach dem Asyl- oder AufenthG)
- nicht durch wiederholte Täuschungen über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit aktiv ihre Abschiebung verhindern
Nicht erforderlich für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind die Sicherung des Lebensunterhalts und der Besitz eines Passes oder Visums oder Sprachkenntnisse!
Die einzelnen Voraussetzungen im Detail:
Duldung | Voraufenthalt | Bekenntnis zur FDGO | Straffreiheit | Keine Identitätstäuschung
Erfordernis Duldung
Für diese Erfordernis gelten einfache Regeln. Die Person muss lediglich de facto geduldet sein, sprich: sie muss vollziehbar ausreisepflichtig sein und es liegt ein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG vor. Es kommt also nicht darauf an, dass eine förmliche Duldungsbescheinigung (die Duldung als Papier) vorliegt. Auch gibt es keine erforderlichen Vorduldungszeiten. Entscheidend ist lediglich die gesamte Aufenthaltsdauer in Deutschland, nicht die Dauer der Duldung.
Das BMI erklärt in seinen Anwendungshinweisen, dass das Chancenaufenthaltsrecht nicht erteilt werden kann, wenn aufgrund einer freiwilligen Ausreise oder Rückführung eine Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) ausgestellt worden ist, weil dadurch kein Duldungsgrund mehr vorläge.
Diese Rechtsauffassung ist vor allem hinsichtlich denkbarer Fälle in der Praxis, in denen anstelle einer Duldung immer wieder eine GÜB ausgestellt wird, sehr umstritten, wird gegenwärtig aber durch die Rechtsprechung gedeckt.
Erforderlicher Voraufenthalt
Wichtigste Voraussetzung neben vorliegenden Duldungsgründen ist der fünfjährige Voraufenthalt zum Stichtag 31.10.2022. Die Person kann sich sowohl erlaubt (mit einer Aufenthaltserlaubnis), gestattet (mit einer Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens) als auch geduldet in Deutschland aufgehalten haben. Eine bestimmte Aufenthaltsdauer mit einem bestimmten Aufenthaltsstatus gibt es nicht, also bspw. muss die Person während dieser fünf Jahre nicht überwiegend geduldet gewesen sein.
Der Voraufenthalt muss ununterbrochen gewesen sein. Kurzfristige Unterbrechungen von bis zu drei Monaten sind dabei unschädlich bspw. mit GÜB. Auslandsaufenthalte können nur mit Aufenthaltstitel möglich sein, dann sind auch wiederholte Auslandsreisen möglich, sofern der Lebensmittelpunkt weiterhin klar in Deutschland zu verorten ist. Auch die Zeiten mit einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG werden angerechnet.
Nicht angerechnet werden längerfristige Unterbrechungen oder Zeiten ganz ohne Aufenthaltsstatus. Dabei werden allerdings die Voraufenthaltszeiten vor der Unterbrechung angerechnet.
Bei einer Verlegung des Lebensmittelpunktes kommt es jedoch nicht nur zu einer Unterbrechung, vielmehr werden alle vorherigen Voraufenthaltszeiten nicht angerechnet. Dies wäre der Fall bei einer Abschiebung, einer Dublin-Überstellung, einer Asylantragstellung in einem anderen EU-Land oder freiwillige Ausreise.
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist von der Person schriftlich abzugeben. Dabei kommen die aus dem Einbürgerungsverfahren der jeweiligen Länder geltenden Muster zur Anwendung. Für Hessen sind das das Merkblatt zur Verfassungstreue und Absage an alle Formen des Extremismus und die Loyalitätserklärung.
Das BMI verweist in seinen Anwendungshinweisen zum Chancenaufenthaltsrecht auf seine Anwendungshinweise zum § 25b AufenthG aus dem Jahr 2015. Hiernach gelten weitere folgende Regelungen:
- Die Abgabe des Bekenntnisses ist eine „materielle“ Voraussetzung. D.h. die Person muss die Inhalte auch verstanden und sich mit ihnen identifiziert haben. In der Praxis bedeutet das, dass im Antragsverfahren von der Ausländerbehörde dieses Verständnis abgefragt werden kann
- Personen unter 16 Jahren müssen das Bekenntnis nicht abgeben
- Bei Personen, die einen Schul-, Berufs- oder Studienabschluss in Deutschland erlangt haben, kann regelmäßig das Verständnis vorausgesetzt werden
- Bei Personen, gegen die ein schweres Ausweisungsinteresse vorliegt, kann nicht von der Identifikation mit der FDGO ausgegangen werden
Wie genau das Verständnis der FDGO gegenüber der Ausländerbehörde belegt wird, wird in den Ländern und Kreisen jeweils unterschiedlich gehandhabt. Im Hessischen Erlass wird zumindest auf die Möglichkeit der Abfrage durch die Ausländerbehörde, falls nötig mithilfe von Sprachmittler:innen, hingewiesen. Daher ist es empfehlenswert, wenn bereits vor Antragstellung bzw. der Vorladung durch die Ausländerbehörde auf diese Möglichkeit hingewiesen wird und sich die Person darauf vorbereitet. Zur Vorbereitung sehr hilfreich ist dieses Merkblatt zur Verfassungstreue in einfacher Sprache. Teilweise wird auch auf Inhalte des Tests Leben in Deutschland abgezielt.
Straffreiheit
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist ausgeschlossen bei einer Verurteilung zu einer vorsätzlichen Straftat. Ausgenommen sind Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei Vergehen nach dem Asyl- oder AufenthG. Ebenfalls ausgeschlossen sind Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die ohne Jugendstrafe erfolgten.
Wird gegen den oder die Antragsteller:in ermittelt, kann gem. § 79 Abs. 2 AufenthG bis zum Abschluss des Verfahrens nicht über den Antrag entschieden werden.
Gemäß Hessischer Erlass zum Chancenaufenthaltsrecht sollen im Falle von mehreren Geldstrafen diese für die Prüfung des Ausschlussgrundes zusammengezählt werden.
Keine Verhinderung der Abschiebung durch Identitätstäuschung
Diese Voraussetzung wurde im Vergleich zu den frühen Fassungen des neuen Gesetzes entschärft. Klar heißt es nun in § 104c Abs. 1 S. 2 AufenthG, die Aufenthaltserlaubnis soll versagt werden, wenn der Antragsteller „wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert“ (Herv. hfr).
Im Klartext heißt das, dass der Nachweis erbracht werden muss, dass entweder eine wiederholte und vorsätzliche Falschangabe oder eine bewusste Täuschung über die eigene Staatsangehörigkeit stattfand, die gegenwärtig und monokausal die Abschiebung verhindert. In beiden Fällen ist aktives Handeln vorausgesetzt.
Eine frühere Täuschung, die „geheilt“ wurde, kann nicht gemeint sein. Das BMI führt in seinen Anwendungshinweisen außerdem aus, dass die Verwendung von zulässigen Transliterationen oder auch bloßes Schweigen oder Nicht-Korrektur von Angaben, die nicht von ihm selbst oder die von den Eltern von minderjährigen Antragstellenden stammen, keine bewussten Täuschungshandlungen darstellen.
Ganz besonders entscheidend ist, dass der Ausschlussgrund nicht die im Gesetz angelegte Möglichkeit, während des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG die Identität zu klären, konterkarieren soll. Das bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht erlischt, wenn sich im Zuge der Identitätsklärung herausstellt, dass die Angaben zuvor falsch waren.
Den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (Chancenaufenthaltsrecht) müssen Geduldete selbst stellen. Das Verfahren wird nicht von Amts wegen eingeleitet.
Der Antrag kann grundsätzlich formlos gestellt werden, ein Muster stellen wir unten im Abschnitt Materialien bereit. Jedoch ist bei manchen Behörden ein Online-Verfahren vorgesehen. Es ist sinnvoll, sich deshalb auf der Website der jeweiligen Ausländerbehörde darüber zu informieren, ob es einen Online-Antrag oder ein Online-Verfahren gibt, das vorrangig behandelt wird. Dies ist zum Beispiel seit Juli 2023 bei der Frankfurter Ausländerbehörde der Fall. Hier bitte nur das Online-System nutzen.
Den Antrag können nur Geduldete stellen (siehe den vorigen Abschnitt). In einigen Einzelfällen kann es für Personen mit Aufenthaltsgestattung vorteilhaft sein – bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen – den Asylantrag zurückzunehmen. Jedoch raten wir nur nach fachlicher Beratung zu einem solchen Schritt!
Der Antrag unterliegt einer „Soll-Entscheidung„. Das heißt, dass bei Vorliegen aller Voraussetzungen der Aufenthaltstitel grundsätzlich zu erteilen ist. Nur in atypischen Fällen kann der Antrag abgelehnt werden, bspw. wenn absehbar ist, dass die Voraussetzungen für die Anschlussnormen des Chancenaufenthaltsrechts (§ 25a und § 25b AufenthG) von der antragstellenden Person allem Anschein nach nicht erfüllt werden können oder sich die Person widersprüchlich zu ihrem Bekenntnis zur FDGO verhält.
Fristen und Folgen der Antragstellung
Den Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 104 kann eine geduldete Person vom 31.12.2022 bis zum Ablauf des Gesetzes am 01.01.2026 stellen. Nach diesem Datum sind weder mehr Antrag noch Erteilung der Aufenthaltserlaubnis möglich.
Der Antrag löst keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG aus, da ein geduldeter kein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des Gesetzes ist. Jedoch soll den Anwendungshinweisen des BMI zufolge von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen werden, solange über den Antrag entschieden wird.
Antrag auch möglich bei Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“
Wurde ein Asylantrag nach § 30 AsylG als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, ist dennoch die Erteilung des Chancenaufenthaltsrechts möglich. Gleiches gilt auch bei einfach abgelehnten Asylanträgen oder auch bei Rücknahme des Asylantrages in der Vergangenheit, denn die Aufenthaltserlaubnis kann laut Gesetzestext „abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5.“
Familienmitgliedern der Antragstellenden kann gem. § 104c Abs. 2 AufenthG ebenfalls ein Chancenaufenthaltsrecht erteilt werden. Diese müssen dafür nicht selbst die fünf Jahre ununterbrochenen Voraufenthalt in Deutschland nachweisen. Jedoch müssen sie alle weiteren Voraussetzungen – Duldung, Bekenntnis zur FDGO (bei über 16 Jährigen), Straffreiheit, keine Identitätstäuschung – auch selbst erfüllen.
Als Familienmitglieder zählen Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige, ledige Kinder, die mit der antragstellenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben.
Kinder, die inzwischen volljährig geworden sind, bei Einreise jedoch noch minderjährig waren und die aktuell weiterhin in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Eltern leben, können das Chancenaufenthaltsrech gem. § 104c Abs. 2 AufenthG erhalten.
Volljährig gewordene Kinder, die nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Eltern leben, sind von der Erteilung jedoch ausgeschlossen, sofern sie nicht einen eigenständigen Anspruch auf das Chancenaufenthaltsrecht haben, da laut BMI hier keine „Gefahr eines rechtlichen Auseinanderreißens der Familie“ bestünde. Bei jungen Volljährigen ist allerdings ohnehin zu prüfen, ob diese nicht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründen können.
Der Aufenthaltstitel für Familienmitglieder gilt nie länger als der Aufenthaltstitel der stammberechtigten Person, selbst wenn er später beantragt wird. Dies auch bei in Deutschland geborenen Kindern beachten, deren Eltern Inhaber:innen des Chancenaufenthaltsrechts sind, da diese keine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG bekommen können (vgl. auch den folgenden Abschnitt).
Das Chancenaufenthaltsrecht bietet den Inhaber:innen viele Vorteile.
Zunächst einmal ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG gültig für 18 Monate und gilt als Ausweisersatz. Sie kann nicht verlängert werden! Daraus ergeben sich neben den Rechten auch konkrete Verpflichtungen bzw. Sollverpflichtungen, auf die auch die Ausländerbehörde hinzuweisen hat. Siehe dazu den folgenden Abschnitt.
Unmittelbare Rechtsfolgen sind:
Erwerbstätigkeit | Wohnsitzauflage | Sozialleistungen
Erwerbstätigkeit
Jede Erwerbstätigkeit ist erlaubt. Darunter zählen also sowohl selbständige Tätigkeiten als auch unselbständige Beschäftigungen. Es muss kein Antrag mehr auf eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Dies gilt auch für Personen, die zuvor eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität innehatten und einem sowie für Personen, die aus einem der sog. „sicheren Herkunftsländer“ stammen und bislang einem Arbeitsverbot unterlagen.
Wohnsitzauflage
Den Anwendungshinweisen des BMI nach gibt es für Inhaber:innen des Chancenaufenthaltsrechts keine Wohnsitzauflage gem. § 12a Abs. 1 AufenthG.
Jedoch gibt es für Hessen eine Einschränkung. Nach dem Hessischen Erlass zum Chancenaufenthaltsrecht besteht eine auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkte Wohnsitzauflage für Titelinhaber:innen, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können. Daraus ergibt sich für diese Personengruppe de facto keine Veränderung zur Wohnsitzauflage für Geduldete gem. § 61 Abs. 1d AufenthG.
Sozialleistungen
Das Leistungssystem für Inhaber:innen des Chancenaufenthaltsrechts ist nicht mehr das AsylbLG sondern das SGB II bzw. das SGB XII. Der Wechsel vollzieht sich im 1. Folgemonat nach Titelerteilung.
Wichtige Änderungen neben den existenzsichernden Leistungen gem. SGB II und SGB XII im Leistungsbezug umfassen u.a.:
- Arbeitsförderung gem. SGB III
- Ausbildungsförderung gem. SGB III
- BAföG
- Kindergeld
- Kinderzuschlag
- Unterhaltsvorschuss
- Integrationskurs (nachrangige Zulassung oder Verpflichtung möglich)
- Berufsbezogene Deutschförderung (ggf. möglich)
- Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse bzw. Auftragsversorgung bei SGB XII Bezug
- Pflegeleistungen: Hilfen zur Pflege bzw. Pflegeversicherung der GKV
Eine Übersicht über die sozial- und gesundheitsrechtliche Ansprüche mit Quellen und Anmerkungen in tabellarischer Form finden Sie hier.
Nicht möglich mit dem Chancenaufenthaltsrecht ist:
- Familiennachzug nach Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes. Das gilt auch für in Deutschland geborene Kinder, die entsprechend keine Aufenthaltserlaubnis gem. § 33 AufenthG erhalten können. Sie bekommen stattdessen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 2 AufenthG.
- Zweckwechsel der Aufenthaltserlaubnis: ein Wechsel ist nur in die Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a und § 25b AufenthG möglich, es sei denn es liegen die Voraussetzungen für diese Aufenthaltstitel samt der Voraussetzungen für eine andere Aufenthaltserlaubnis vor. Bitte auch hierzu den folgenden Abschnitt beachten!
- Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Liegen nach den 18 Monaten keine Voraussetzungen für eine andere Aufenthaltserlaubnis vor, droht erneut der Rückfall in die Duldung.
Das Chancenaufenthaltsrecht alleine ist keine dauerhafte Lösung für ein Bleiberecht in Deutschland. Nicht die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist das Entscheidende, vielmehr dient die Aufenthaltserlaubnis dazu, um in dieser Zeit die Voraussetzungen für einen langfristig legalisierten Aufenthalt in Deutschland über die Bleiberechtsregelungen nach § 25a und § 25b AufenthG zu schaffen. Deshalb wurden komplementär zur Einführung des neuen § 104c AufenthG auch die bestehenden Regelungen reformiert und die Zugänge erleichtert bzw. mit neuen Anforderungen versehen (siehe zu den Neuerungen und Voraussetzungen im Detail den nächsten Abschnitt auf dieser Seite).
Das Chancenaufenthaltsrecht ermöglicht es, diese Voraussetzungen aus einem Zustand relativ frei von Prekarität – keine Ausreisepflicht, mehr Sozialleistungen – heraus zu schaffen. Dazu zählen:
- Lebensunterhaltssicherung
- Sprachkenntnisse
- Grundkenntnisse über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung
- Passbeschaffung und Identitätsklärung
Dafür haben Personen mit dem Chancenaufenthaltsrecht nicht mehr als die 18 Monate Zeit, die ihre Aufenthaltserlaubnis gültig ist. Bleibt der Erfolg aus, droht der erneute Rückfall in die Duldung. Es empfiehlt sich daher auch vor Antragstellung zu prüfen, welche Voraussetzungen eingeholt werden müssen, und ob mit Antragstellung noch gewartet werden soll, bis eine große Zuversicht besteht, um die Voraussetzungen auch zu schaffen, z.B. sobald eine Zusage für einen Platz in einem Sprachkurs erfolgt ist oder wichtige Dokumente zur Identitätsklärung verfügbar sind.
Insbesondere Passbeschaffung und Identitätsklärung werden in Einzelfällen wirkliche Hindernisse darstellen. Hier wird sich zeigen müssen, ob die angekündigte Einführung der Möglichkeit der eidesstattlichen Versicherung zur Identitätsklärung realisiert wird. (Weitere Informationen folgen auf einer geplanten Themenseite)
Die §§ 25a und b AufenthG sind keine beliebige Möglichkeit für ein Bleiberecht nach dem Chancenaufenthalt, sondern sind die vorgesehenen Anschlussnormen des § 104c AufenthG. Das bedeutet, dass ein Wechsel aus dem § 104c AufenthG in einen anderen Aufenthaltstitel als diese nicht möglich ist! Im Gesetz heißt es: „Während des Aufenthalts nach Satz 3 kann nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b erteilt werden.“ (§ 104c Abs. 3 S. 4 AufenthG)
Jedoch ist ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel entweder nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG möglich – oder aber, gemäß den Anwendungshinweisen des BMI auch schon aus dem Chancenaufenthalt heraus: dann nämlich, wenn die Voraussetzungen sowohl für § 25a oder § 25b AufenthG als auch für den begehrten Aufenthaltstitel bei Antragstellung erfüllt sind. Die Ausländerbehörde bekommt hier die Möglichkeit eingeräumt, in einer „logischen Sekunde“ die Erteilung von §§ 25a oder b AufenthG anzunehmen und daraufhin sogleich den beantragten weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen.
§ 25a - Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige
Mit dem § 25a AufenthG können Jugendliche und junge Erwachsene mit Duldung eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Die Regelung gibt es seit dem 01. Juli 2011. Sie wurde mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften eingeführt und seitdem mehrmals reformiert.
Die letzte Änderung des Gesetzes erfolgte mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts. Seit dem 31.12.2022 gibt es damit sowohl Erleichterungen als auch Verschärfungen. Für junge Geduldete eröffnen sich damit unter Umständen neue Möglichkeiten.
Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a AufenthG wurden mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts reformiert. Dabei gab es sowohl Erleichterungen als leider auch eine drastische Verschärfung! Die Voraussetzungen zusammengefasst lauten:
- Besitz einer Duldung oder Aufenthaltserlaubnis gem. § 104c AufenthG (Chancenaufenthaltsrecht)
- Drei Jahre ununterbrochener Voraufenthalt in Deutschland
- Drei Jahre erfolgreicher Schulbesuch oder Schul- oder Berufsabschluss
- Antrag vor dem 27. Geburtstag
- Neu: 12 Monate Vorduldungszeit! (Außer bei Antragstellung aus dem Chancenaufenthaltsrecht heraus)
- Gute Prognose, dass sich der bzw. die Geduldete in die Lebensverhältnisse der BRD einfügen kann
- Keine Verdacht, dass der bzw. die Geduldete sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO) bekennt
- Straffreiheit (bis zu 50 bzw. 90 Tagessätzen)
- Keine Aussetzung der Abschiebung allein wegen Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG unterliegt ferner den Bestimmungen des § 5 AufenthG über die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels. Daher müssen folgende Voraussetzungen in der Regel ebenfalls erfüllt sein, wobei es auch Ausnahmen gibt:
- Passbesitz und geklärte Identität
- Lebensunterhaltssicherung
- Kein Ausweisungsinteresse
Folgt zeitnah.
Den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern die Geduldeten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 noch minderjährig sind.
Wichtig hierfür ist, dass auch im Falle der Eltern die Abschiebung nicht allein aufgrund Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt sein darf, und dass sie zumutbare Mitwirkungshandlungen vornehmen. Ferner müssen sie eigenständig ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sichern und die weiteren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungne des § 5 AufenthG erfüllen: Passbesitz, kein Ausweisungsinteresse.
Unter denselben Voraussetzungen soll auch Ehegatten oder Lebenspartner:innen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie in familärer Lebensgemeinschaft mit dem Inhaber bzw. der Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG leben.
Minderjährigen Kindern von Inhaber:innen einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a Abs. 1 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a Abs. 2 S. 2 AufenthG erteilt werden, sofern sie mit diesem in familiärer Lebensgemeinschaft leben.
Folgende Regelansprüche ergeben sich aus deiner Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a AufenthG:
- Zugang zu Beschäftung und selbständiger Tätigkeiten
- Wechsel vom AsylbLG ins SGB II. Zuständig ist das Jobcenter
- Kindergeld, Kinderzuschlag und Elterngeld
- BAföG und Ausbildungsförderung nach SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe)
- Jugendhilfe und Eingliederungshilfe
- Berufsbezogene Sprachförderung (DeuFöV) ist möglich: wenn die Person arbeitssuchend oder arbeitslos beim Jobcenter gemeldet ist. Eine Verpflichtung durch das Jobcenter ist auch möglich
- Der Besuch eines Integrationskurs ist ebenfalls möglich (nachrangige Zulassung). Eine Verpflichtung durch das Jobcenter ist möglich
Die Aufenthaltserlaubnis wird längstens für drei Jahre erteilt und verlängert.
Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG auch nach der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet erteilt werden.
§ 25b - Bleiberecht für gut integrierte Volljährige
Mit dem § 25b AufenthG wurde 2015 ein Gesetz geschaffen, um Geduldeten, die seit langer Zeit in Deutschland leben, den Übergang in einen langfristigen rechtmäßigen Aufenthalt zu ermöglichen.
Die Voraussetzungen, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu erhalten, wurden zuletzt mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts erleichtert. Die neuen Regelungen traten am 31.12.2022 in Kraft, wodurch einige Geduldete früher als bislang eine Aufenthaltserlaubnis bekommen können.
Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b AufenthG wurden mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts reformiert. Dabei wurden die geforderten Voraufenthaltszeiten verkürzt, wodurch der Zugang zu einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b AufenthG erleichtert wurde. Die Voraussetzungen zusammengefasst lauten:
- Besitz einer Duldung oder Aufenthaltserlaubnis gem. § 104c AufenthG (Chancenaufenthaltsrecht)
- Sechs Jahre ununterbrochener Voraufenthalt in Deutschland bzw. vier Jahre Voraufenthalt, wenn die minderjährigen Kinder im gleichen Haushalt leben
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO)
- Überwiegende Lebensunterhaltssicherung (min. 51%) durch Erwerbstätigkeit
- Mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2
- Schulbesuch der Kinder im schulpflichtigen Alter
- Keine Aussetzung der Abschiebung allein wegen Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit
- Keine schweren Straftaten
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG unterliegt ferner den Bestimmungen des § 5 AufenthG über die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels. Daher müssen folgende Voraussetzungen in der Regel ebenfalls erfüllt sein, wobei es auch Ausnahmen gibt:
- Passbesitz
- Geklärte Identität bzw. vorgenommene zumutbare Mitwirkungshandlungen zur Identitätsklärung
Folgt zeitnah.
Dem Ehegatten bzw. Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft soll eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b Abs. 4 AufenthG erteilt werden. Dies setzt voraus, dass auch für die infrage kommenden Familienmitglieder folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO)
- Grundkenntnisse über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung
- Überwiegende Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit oder erwartbare vollständige Lebensunterhaltssicherung
- Mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2
- Schulbesuch der Kinder im schulpflichtigen Alter
- Keine Aussetzung der Abschiebung nur aufgrund vorsätzlicher falscher Angaben zur Identität oder Staatsangehörigkeit
- Keine schweren Straftaten
Die im vorigen Abschnitt detailliert erläuterten Bestimmungen gelten für die Familienmitglieder fort.
Das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung und der Sprachkenntnisse entfällt, wenn die Betroffenen es aus körperliche, geistigen oder aus Altersgründen nicht erfüllen können. (§ 25b Abs. 3 AufenthG)
Für Ehepartner mit einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b Abs. 4 AufenthG gilt gem. § 31 AufenthG, dass nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges einjähriges Aufenthaltsrecht erteilt werden kann, wenn die Ehe entweder für drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder der Inhaber der Ehegatte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG verstorben ist oder die Ehe zur Vermeidung einer besonderen Härte (insb. Schutz vor häuslicher Gewalt oder vor Kindesmissbrauch) geschieden wurde.
Folgende Regelansprüche ergeben sich aus deiner Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b AufenthG:
- Zugang zu Beschäftung und selbständiger Tätigkeiten
- Wechsel vom AsylbLG ins SGB II. Zuständig ist das Jobcenter
- Kindergeld, Kinderzuschlag und Elterngeld
- BAföG und Ausbildungsförderung nach SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe)
- Jugendhilfe und Eingliederungshilfe
- Berufsbezogene Sprachförderung (DeuFöV) ist möglich: wenn die Person arbeitssuchend oder arbeitslos beim Jobcenter gemeldet ist. Eine Verpflichtung durch das Jobcenter ist auch möglich
- Inhaber:innen einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b AufenthG haben Anspruch auf den Besuch eines Integrationskurses. Eine Verpflichtung durch das Jobcenter ist möglich
Die Aufenthaltserlaubnis wird für längstens zwei Jahre erteilt und verlängert. (§ 25b Abs. 5 AufenthG)
Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG auch nach der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet erteilt werden.
Geduldete mit einer Duldung gem. § 60d AufenthG (Beschäftigungsduldung) sollen vor Ablauf der sonst erforderlichen Voraufenthaltszeit von sechs bzw. vier Jahren in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b Abs. 6 AufenthG erhalten. Hiervon eingeschlossen sind Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie die in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kinder.
Die Regelung ist die Anschlussnorm des § 60d AufenthG. Die Person muss bereits seit 30 Monaten im Besitz der Duldung nach § 60d AufenthG sein (Erteilungszeitraum der Beschäftigungsduldung), und es müssen alle Voraussetzungen des § 60d AufenthG (weiterhin) vorliegen, darunter:
- Keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen
- Keine Ausweisungsverfügung und keine Abschiebungsanordnung
- Mündliche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2
- Keine Verurteilung zu einer vorsätzlichen Straftat (Verurteilungen, die nach dem AufenthG und AsylG nur von Ausländern begangen werden können, bleiben außer Betracht)
- Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder sowie Straffreiheit der Kinder (gem. § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG, analog zu § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) sowie keine rechtskräftige Verurteilung der Kinder wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG)
Desweiteren müssen Antragstellende sowie deren Ehegatten bzw. Lebenspartner gem. § 25b Abs. 6 AufenthG auch schriftliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachweisen können, sofern die Möglichkeit zu einem Integrationskurs bestand.
Materialien und weiterführende Informationen
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 104c AufenthG
- § 25a AufenthG
- § 25b AufenthG
- Allgemeine Anwendungshinweise des BMI zum Chancenaufenthaltsrecht vom 23.12.2022
- Ergänzende Anwendungshinweise des BMI zum Chancenaufenthaltsrecht vom 14.02.2023
- Allgemeine Anwendungshinweise des BMI zu § 25b AufenthG vom 27.07.2015
- Hessischer Erlass zum Chancenaufenthaltsrecht vom 15.02.2023
- Hessischer Vorgriffserlass zum Chancenaufenthaltsrecht vom 19.07.2022
- Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
Downloads
- Mehrsprachiger Infoflyer zum Chancenaufenthaltsrecht – Vollversion in 9 Sprachen: de, en, tr, ar, fa, ur, am, ti, om (auch gedruckt bestellbar!)
- Infoflyer Fachstelle Bleiberecht für Beratungsstellen und Ehrenamt (auch gedruckt bestellbar!)
- Infoflyer § 104c AufenthG für Arbeitgeber und Bildungsträger (auch gedruckt bestellbar!)
- Musterantrag § 104c AufenthG und Loyalitätserklärung für § 104c AufenthG (Bekenntnis zur FDGO)
- Musterantrag § 25a AufenthG
- Musterantrag § 25b AufenthG
- Merkblatt zur Verfassungstreue und Loyalitätserklärung (Bekenntnis zur FDGO, Muster aus dem Einbürgerungsverfahren)
- Merkblatt zur Verfassungstreue in einfacher Sprache (zur Vorbereitung auf eine eventuelle Abfrage über die Inhalte des Bekenntnisses zur FDGO)
Sonstiges
- Online-Testcenter des BAMF zur Vorbereitung auf den Einbürgerungstest oder den Test „Leben in Deutschland“
- Übungsportal für den Test „Leben in Deutschland“ (bundeslandspezifisch und teilweise mit Erläuterungen)
Aktuelle Schulungsunterlagen und Verwandtes
- Das neue Chancenaufenthaltsrecht (André Heerling, hfr, 25.03.2023)
- Das Chancen-Aufenthaltsrecht in der Beratungspraxis (Oktober 2023) – Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbands
Aktuelles
Unsere letzten Beiträge zum Thema! Alle unsere Beiträge finden Sie im Archiv.
Fachstelle Bleiberecht beim Hessischen Flüchtlingsrat
Seit dem 01.01.2023 gibt es ein neues Projekt beim hfr: Gemeinsam für Bleiberecht – Pilotprojekt zur Aufenthaltssicherung von Langzeitgeduldeten in Hessen.
In diesem Rahmen haben wir die neue Fachstelle Bleiberecht eingerichtet, mit einem breitgefächerten Angebot für Geduldete, haupt- und ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingshilfe oder auch Behördenmitarbeiter:innen.
- Einzelfallberatung: Wir wollen Geduldeten die besten Chancen auf den Übergang in ein langfristiges Bleiberecht bieten und begleiten sie daher in ihren aufenthaltsrechtlichen Verfahren.
- Fachliche Ansprechpartner: Auf der Grundlage unserer langjährigen Erfahrung bleiben wir eine kompetente Anlaufstelle für Ehrenamtliche oder Beratungsstellen in Hessen.
- Online-Schulungen: Wir laden regelmäßig zu Fortbildungsveranstaltungen zu asyl- und aufenthaltsrechtlichen Themen ein. Die Termine finden Sie auf unserer Website und der Mailing-Liste.
- Individuelle Fortbildungen: Gerne schulen wir Ihr Team aus bspw. Betreuer- und Berater:innen. Auf Ihre Anfrage hin vereinbaren wir gerne individuell eine Fortbildung via Zoom oder bei Ihnen vor Ort – zu einem Thema, das Sie interessiert. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!
- Informationsveranstaltungen: Für Kleingruppen von Geflüchteten mit oder ohne Duldungsstatus bieten wir niedrigschwellige Informationsveranstaltungen zum Chancenaufenthaltsrecht und den Bleiberechtsregelungen an!
- Infomaterialien und Praxishinweise: Rund um das Thema Bleiberecht informieren wir auf unserer Website, auf Social Media oder via unsere Mailing-Liste. Bleiben Sie mit uns in Kontakt, um keine Updates zu verpassen!
Materialien der Fachstelle Bleiberecht stellen wir u.a. auf dieser Seite zum Download zur Verfügung! (Künftige) Materialien wie unsere Infoflyer sind teilweise auch in gedruckter Form bestellbar!
Haben Sie Interesse an einer auf Ihre Vorstellungen zugeschnittenen Fortbildung oder wollen Sie gerne eine Veranstaltung mit Geflüchteten organisieren, um diese über ihre aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten zu informieren, dann zögern Sie nicht, um mit uns Kontakt aufzunehmen!
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