Die Beschäftigungsduldung
§ 60d AufenthG
Die Beschäftigungsduldung wurde erstmals zum 1. Januar 2020 eingeführt. Geduldete, die einer Beschäftigung nachgehen und zusätzlich zahlreiche weitere Voraussetzungen erfüllen, können eine humanitäre Duldung gem. § 60d AufenthG beantragen, die sie vor Abschiebung schützt und es Ihnen ermöglicht, schneller in eine Aufenthaltserlaubnis zu wechseln.
Die Beschäftigungsduldung war ursprünglich befristet bis zum Ablauf des Jahres 2023. Per Gesetz wurde die Beschäftigungsduldung im November 2023 entfristet! Das bedeutet, dass es auch im Jahr 2024 noch möglich ist, einen Antrag auf eine Duldung gem. § 60d AufenthG zu stellen. Zusätzlich wurden durch das sog. „Rückführungsverbesserungsgesetz“ die Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung angepasst. Es gelten ein neuer Stichtag (Einreise) sowie geminderte Anforderungen an die Beschäftigung.
Die Voraussetzungen im Detail folgen in Kürze! Die Seite befindet sich im Aufbau. (23.02.2024)
Fragen zum Thema beantwortet Ihnen die Fachstelle Bleiberecht beim hfr:
André Heerling
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