Das Petitions- und Härtefallverfahren
Aufenthaltsrechtliche Petitionen und die Aufenthaltserlaubnis gem. § 23a AufenthG
Aufenthaltsrechtliche Petitionen beim Petitionsausschuss der Landesbehörde gibt es nicht nur in Hessen. In Hessen jedoch gibt es die Sonderregelung, dass für die Zulässigkeit eines Härtefallantrags bei der Hessischen Härtefallkommission ein bereits abgeschlossenes Petitionsverfahren vorausgesetzt wird.
Petitions- und Härtefallverfahren sind damit zwar zwei unterschiedliche Prozesse, die aus verschiedenen Gründen verfolgt werden können. Sie hängen allerdings auch sehr stark miteinander zusammen und sind auch inhaltlich verwandt. Anders als das Petitionsverfahren, kann das Härtefallverfahren zu einer (eigenen) Aufenthaltserlaubnis (§ 23a AufenthG) führen.
Die Voraussetzungen im Detail folgen in Kürze! Die Seite befindet sich im Aufbau. (23.02.2024)
Fragen zum Thema beantwortet Ihnen die Fachstelle Bleiberecht beim hfr:
André Heerling
E-Mail: bleiberecht@fr-hessen.de
Telefon: +49 69 976 987 09
Mobil: +49 179 8293183
Downloads
- Arbeitshilfe des hfr: Das Petitions- und Härtefallverfahren für geduldete Personen in Hessen (2022)
Weitere folgen
Rechtsgrundlangen
Folgt
Teilen mit:
- Klicken zum Ausdrucken (Wird in neuem Fenster geöffnet) Drucken
- Klicken, um einem Freund einen Link per E-Mail zu senden (Wird in neuem Fenster geöffnet) E-Mail
- Klick, um auf Facebook zu teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) Facebook
- Klicke, um auf X zu teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) X
- Klicken, um auf Bluesky zu teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) Bluesky
- Klicken, um auf Threads zu teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) Threads
- Klicken, um auf WhatsApp zu teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) WhatsApp
- Klicken, um auf Telegram zu teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) Telegram