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Thema Einbürgerung

Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes hat sich die Gesetzeslage zum Thema Einbürgerung ab dem 26. Juni 2024 verändert. Ausländische Staatsangehörige können nun einerseits schneller eingebürgert werden, andererseits gibt es neue Ausschlussgründe.

Zuletzt aktualisiert am 04.07.2024

Die Einbürgerung im neuen Staatsangehörigkeitsrecht

Es gibt mehr als eine Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Meistens geschieht das durch Geburt, wenn ein Elternteil deutscher Staatsangehörigkeit ist, oder unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn ein Kind ausländischer Eltern in Deutschland geboren wird. Nicht-deutsche Staatsangehörige erwerben dagegen die deutsche Staatsangehörigkeit in den meisten Fällen durch die Einbürgerung.

Die Rechtsgrundlage für die Einbürgerung ist das Staatsangehörigkeitsrecht (StAG). Es wurde zuletzt mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Staantsangehörigkeitsrechts“ vom 22. März 2024 geändert. Die neue Fassung gilt seit dem 26. Juni 2024. Dabei wurden einige der Voraussetzungen geändert, sodass in vielen Fällen eine Einbürgerung eher als bislang möglich wird. Aber es gibt auch weitere wichtige Änderungen.

Wer kann eingebürgert werden?

Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde. Anträge werden in der Regel bei den Standesämtern der Stadt- und Kreisverwaltungen eingereicht, jedoch ist die eigentliche Einbürgerungsbehörde in Hessen das Regierungspräsidium Darmstadt. Die Einbürgerung wird durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde und der feierlichen Abgabe des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung Deutschlands vollzogen.

Es gibt zwei Rechtsgrundlagen für die Einbürgerung im Staatsangehörigkeitsgesetz. Nach § 8 StAG kann auf Antrag eingebürgert werden, wer

  • seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
  • eine geklärte Identität und Staatsangehörigkeit hat
  • mündig oder gesetzlich vertreten ist
  • straffrei ist (Ausnahmen)
  • eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat
  • sich und seine Angehörigen ernähren kann (Ausnahmen)

Das ist eine recht kurze Liste. Aber die Formulierung „kann eingebürgert werden“ macht deutlich, dass es sich hier um eine allgemeine Ermessensregelung handelt. Tatsächlich geht es bei der Einbürgerung und ihren Voraussetzungen meistens um die sogenannte „Anspruchseinbürgerung“ nach § 10 StAG. Dort sind allerhand Voraussetzungen angegeben, die wir im Detail nachfolgend behandeln. Zusammengefasst sind das:

  • gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens fünf Jahren in Deutschland
  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung Deutschlands
  • Bekenntnis zur historischen Verantwortung Deutschlands (neu)
  • Aufenthaltstitel
  • Lebensunterhaltssicherung für sich und Angehörige
  • Straffreiheit
  • Ausreichende Deutschkenntnisse (B1)
  • Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung Deutschlands

Auch hier gibt es viele Ausnahmen, Sonderfälle und Ermessensregeln. Ferner gibt es eine „privilegierte Einbürgerung“, bei der die Voraussetzungen noch einmal abgesenkt werden können (siehe unten). Der wesentliche Unterschied zwischen den §§ 8 und 10 StAG ist, dass hier im Falle des § 10 StAG ein Anspruch auf Einbürgerung besteht, sofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit

Die Grundvoraussetzung der Einbürgerung ist, dass die Identität und Staatsangehörigkeit der Antragsteller geklärt ist. Hier gelten im ganzen Migrationsrecht die strengsten Regeln, das heißt, es gibt im Staatsangehörigkeitsrecht kein Ermessen beim Thema Identitätsklärung, egal ob es sich um die sog. Anspruchs- oder Ermessenseinbürgerung handelt. In der Regel bedeutet das, dass die Person einen Pass benötigt. Zur Identitätsklärung reicht es aber üblicherweise, dass einmal ein für echt befundener Pass vorgelegt wurde, auch wenn es mitunter nicht möglich ist, einen gültigen Pass zu beschaffen.

In Sachen Identitätsklärung und Einbürgerung bedeutet „kein Ermessen“ übrigens nur, dass von der Voraussetzung einer geklärten Identität im Einbürgerungsverfahren nicht abgesehen werden kann. Aber im Verfahren der Identitätsklärung gibt es durchaus Ermessensregeln. Hier wird, wie üblich im Ausländerrecht, auf die Zumutbarkeit der Mitwirkungshandlungen abgestellt. So gibt es Fälle, in denen glaubhaft und trotz aller Bemühungen die Beschaffung eines Nationalpasses nicht möglich ist, zum Beispiel weil die von der Auslandsvertretung des Herkunftslandes geforderten Unterlagen nicht beschafft werden können oder weil die Ausstellung eines Passes an rechtswidrige Bedingungen geknüpft ist, wie das zum Beispiel für Eritrea der Fall sein kann. Auch werden die Dokumente bestimmter Staaten nicht anerkannt, wie zum Beispiel bei somalischen Dokumenten, die nach dem 31.01.1991 ausgestellt wurden.

In solchen Fällen gibt es klare Maßgaben, wie weiter vorzugehen ist. Dazu hat am 23. September 2020 das Bundesverwaltungsgericht geurteilt und ein sogenanntes „Stufenmodell“ beschrieben, wonach ein „weniger wertiges“ Papier als das eigentlich geforderte zur Identitätsklärung genügen kann, wenn alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen erfolglos blieben. So folgen in der „Hierarchie“ der Dokumente nach dem Pass zum Beispiel der Nationalausweis, Führerschein, Dienstausweis/Militärkarte, Geburtsurkunde oder sogar Schulzeugnisse. Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt dabei allerdings immer eine größere Bedeutung zu!

Es ist unter diesen Gesichtspunkten also immer empfehlenswert schon vor der Einbürgerung mit der Klärung der Identität zu beginnen. Das dürfte bei vielen Geduldeten, die ein humanitäres Aufenthaltsrecht erhielten, ohnehin gefordert worden sein. Aber das gilt auch für Personen mit einem Schutzstatus durch das Asylverfahren. Der Indikator für eine geklärte Identität ist in der Regel, dass der jeweilige Ausweis oder Passersatz ohne den Zusatz „Personalien beruhen auf den eigenen Angaben“ ausgestellt wurde.

Mehr zum Thema Identitätsklärung in Kürze auf einer eigenen Themenseite.

Aufenthaltszeiten und Aufenthaltstitel

Die zweite wichtige Voraussetzung der Einbürgerung sind die Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland. Hier wurde mit dem neuen Gesetz eine Erleichterung beim der Anspruchseinbürgerung geschaffen. Statt wie bisher nach acht Jahren, ist es jetzt schon nach fünf Jahren mit Aufenthaltstitel möglich, eingebürgert zu werden. Das bedeutet, es werden hier nur die Zeiten mit entweder einer Blauen-Karte-Eu, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet.

Wichtig: mit den folgenden Aufenthaltserlaubnissen ist kein Antrag auf Einbürgerung möglich: §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c. Folge: vor dem Antrag bzw. bis zur Entscheidung über die Einbürgerung muss die Person eine Niederlassungserlaubnis erwerben oder eine andere als die hier aufgelisteten Aufenhatserlaubnis „besitzen“, d.h. den Aufenthaltszweck wechseln, z.B. von § 16a AufenthG in § 18a AufenthG oder von § 104c AufenthG in § 25b AufenthG.

Bei Schutzberechtigten mit einer Asylanerkennung nach Art. 16a GG oder mit Flüchtlingsanerkennung oder mit subsidiären Schutz können die Zeiten mit Aufenthaltsgestattung angerechnet werden. (§ 55 Abs. 3 AsylG)

Unterbrechungen der Aufenthaltszeiten durch Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten sind grundsätzlich unschädlich. Das gilt auch, wenn ein Auslandsaufenthalt von sechs Monaten überschritten wurde, aber die Wiedereinreise innerhalb der von der Ausländerbehörde gesetzten Frist erfolgt ist, oder wenn der Auslandsaufenthalt zur Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsland diente. (§ 12b Abs. 1 StAG) Dauerte der Auslandsaufenthalt länger als sechs Monate und es liegt keine Ausnahme vor, dann können bis zu drei Jahre von den der Ausreise vorangegangenen Aufenthaltszeiten auf die geforderten Voraufenthaltszeiten im Einbürgerungsverfahren angerechnet werden. (§ 12b Abs. 2 StAG)

Zeiten ohne Aufenthaltstitel sind unschädlich, wenn sie daraus resultieren, dass die Antragsteller:in nicht rechtzeitig die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt hat. (§ 12b Abs. 3 StAG)