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Das Recht auf Schutz darf nicht abgeschafft werden

Offener Brief von Rechtsanwält*innen und Jurist*innen

An
die Mitglieder der Bundesregierung
die Abgeordneten des Deutschen Bundestages
die Ministerpräsident*innen der Bundesländer

Freitag, 26.05.2023

Wir stehen in diesen Tagen vor den massivsten Verschärfungen des Flüchtlingsrechts seit Jahrzehnten. Es erfolgt ein Paradigmenwechsel. Die Bundesregierung will das Asylverfahren demontieren und zu einem Schnellverfahren an den Außengrenzen machen.  Mit der Fiktion der Nicht-Einreise wird ein Zustand der Rechtslosigkeit statuiert. Dies wird mit der Einrichtung von Internierungslagern einhergehen. Flankierend dazu sollen auf nationaler Ebene Ausreisezentren geschaffen, Abschiebehaft ausgeweitet, die Liste sicherer Herkunftsstaaten verlängert und die Möglichkeiten des polizeilichen Zutritts zu Unterkünften zur Durchführung von Abschiebungen ausgebaut werden.

Die Bundesregierung hatte in ihrem Koalitionsvertrag in der Migrationspolitik einen „Paradigmenwechsel“ – in entgegengesetzter Richtung – angekündigt, „um Geflüchtete zu schützen“, und verabredet, sich für „bessere Standards für Schutzsuchende in den Asylverfahren“ auf europäischer Ebene einzusetzen.

Nun betreibt sie eine Politik der Abschottung, in der die Menschen und ihre Rechte keinen Platz in den veröffentlichten Beschlüssen und Statements haben. Die von der Bundesregierung forcierten Änderungen auf nationaler und europäischer Ebene sind nicht nur eine der weiteren x-beliebigen Verschärfungen des Asylrechts – sie stellen das Recht von Geflüchteten, sie stellen den Rechtsstaat als solchen in Frage.

Diese Politik wird keiner Kommune helfen, die Wohnraum und Infrastruktur benötigt. Diese Politik wird keiner und keinem der vielen Haupt- und Ehrenamtlichen vor Ort helfen, die sich derzeit vor Ort mit aller Kraft einsetzen, um Geflüchtete aus der Ukraine oder Afghanistan beim Ankommen zu unterstützen.

Diese Politik wird die Entrechtung und das Leid an den europäischen Außengrenzen eskalieren. Sie macht die Ausgrenzung von Geflüchteten in Deutschland und deren Inhaftierung und Abschiebung zu ihrem Markenkern. Statt ernsthaft Fluchtursachen zu bekämpfen, werden die Schutzsuchenden zum Problem erklärt.  

Statt an dieser Spirale mitzudrehen, muss dem rechten Diskurs eine Politik der Menschenrechte entgegensetzt werden. Anstatt das Asylrecht faktisch abzuschaffen, müssen der Zugang zum Recht und ein effektives Flüchtlingsrecht gewährleistet werden.

Konkret fordern wir:

  • Der Zugang zum Recht darf nicht durch eine faktische Abschaffung des Asylrechts unterminiert werden: Weder durch die Einrichtung von Grenzverfahren an europäischen Außengrenzen und in Deutschland, noch durch die Schaffung von „zentralen Ausreiseeinrichtungen“. Es ist geplant, dass für alle Ankommenden in Europa künftig die Fiktion der Nichteinreise gelten soll. Die rechtliche wie räumliche Ausweisung von Verfahren an die Peripherie sowie die Konzentration von Geflüchteten und deren Verfahren in Lagern führt naturgemäß und gezielt zu einer faktischen Entrechtung, weil der Zugang zu Beratung, juristischer Vertretung und Rechtsschutz nicht effektiv gewährleistet werden kann. 
  • Der effektive Rechtsschutz an den Außengrenzen ist weder rechtlich noch tatsächlich gewährleistet. Ein Rechtsschutz-light ist kein Rechtsschutz. Der Rechtsschutz kann nicht durch ein Monitoring-System ersetzt werden. 
  • Die Bilder der schrecklichen pushbacks an den europäischen Außengrenzen sind bekannt. Die Pläne der Bundesregierung werden diese Politik ausweiten, da die Grenzverfahren maßgeblich in der Zuständigkeit der Grenzstaaten liegen werden.
  • In der Situation des ersten Kontakts mit Behörden der Mitgliedstaaten ist Rechtsschutz nicht vorgesehen. Art. 7 der vorgeschlagenen Screening-VO verweist stattdessen auf ein Monitoring-System zur Einhaltung der Grundrechte, welches von den Mitgliedstaaten eingerichtet werden soll. Wesentliche Fragen bezüglich des Zugangs zu Informationen und der Rechte der Menschen während des Screening-Verfahrens – einschließlich des Zugangs zu Anwält*innen – sind nicht ausreichend geregelt. Die Zuständigkeit für das Screening liegt ausschließlich bei den Staaten, in denen es durchgeführt wird; nur dort könnte es angefochten werden. Die anwaltlichen Strukturen sind dort – sei es auf Zypern und Malta, in Griechenland oder auch in Polen – massiv unzureichend. Die Screening-VO enthält eine vollkommen ungenügende Vulnerabilitätsprüfung (Art. 9 Abs. 2 ScreeningVO-Entwurf). Danach soll, „falls relevant“, nur geprüft werden, ob sich Personen in einer schutzbedürftigen Lage befinden, Opfer von Folter sind oder ob sie besondere Aufnahmebedürfnisse im Sinne der Aufnahmerichtlinie haben. Es ist explizit geregelt, dass eine Weitergabe von Informationen über das De-Briefing-Formblatt (Art. 13 ScreeningVO-Entwurf) erfolgen kann. So können Informationen, die im Rahmen des Screening-Verfahrens erhoben werden, über das De-Briefing-Formblatt in das eigentliche Asylverfahren gelangen. Dies betrifft bspw. die Durchreise durch Staaten, die als „sichere Drittstaaten“ betrachtet werden – und damit die Einstufung des Asylantrags als unzulässig nach sich ziehen. Während des sog. Screenings befinden sich die Betroffenen in geschlossenen Lagern, also in Haft.
  • Das Grenzverfahren soll laut der Forderungen der Bundesregierung u.a. dann stattfinden, wenn die Anerkennungsquote des jeweiligen Herkunftsstaates unter 15 Prozent liegt. Diese Schutzquote ist willkürlich, und es ist nicht hinnehmbar, dass in diesen Fällen kein ordentliches und rechtsstaatliches Asylverfahren stattfinden kann. Das Grenzverfahren, inklusive eines Widerspruchs, soll in der Regel auf zwölf Wochen begrenzt sein und im Falle einer negativen Entscheidung direkt in das Abschiebeverfahren münden. Rechtsschutz ist demgegenüber nicht ausreichend geregelt.  Wann Zugang zu Anwält*innen besteht, bleibt im Wesentlichen ungeregelt. Anwält*innen können auf eigene Kosten engagiert werden, Anspruch auf Rechtsbeistand besteht nur in engen Ausnahmefällen und wird faktisch nicht zugänglich sein.
  • Asylverfahren dürfen nicht in Drittstaaten ausgelagert werden: Es ist undenkbar, dass Asylverfahren, die in der Ferne auf dem Territorium eines anderen Staates stattfinden, rechtsstaatlichen Maßstäben genügen.
  • Keine Migrationsabkommen mit Staaten, die Menschen- und Flüchtlingsrechte nicht gewährleisten. Vereinbarungen mit der Türkei, um illegalisierte Migration zu verhindern, sind angesichts der sich dort wieder verschärfenden Politik gegenüber Geflüchteten nicht hinnehmbar. Das Gleiche gilt für Tunesien, dessen Präsident muslimische Menschen aus dem südlicheren Afrika als Verschwörung bezeichnet, und rassistischen Übergriffen Vorschub leistet.
  • Keine Ausweitung des Konzepts der „sicheren Drittstaaten“ durch eine Senkung der völkerrechtlichen Standards.  Die Ablehnung eines Asylantrags unter Verweis auf die Durchreise durch einen anderen Staat widerspricht der Genfer Flüchtlingskonvention. Konsequenterweise hatte die Bundesregierung im Koalitionsvertrag vereinbart, dass „der Asylantrag von Menschen, die in der EU ankommen oder bereits hier sind, […] inhaltlich geprüft werden“ muss. Die Türkei kann nicht als sicher klassifiziert werden, wenn von dort Abschiebungen nach Syrien und Afghanistan drohen.
  • In Europa muss endlich ein echter, effektiver Solidaritätsmechanismus eingeführt werden. Die geplante Ausweitung des bereits jetzt gescheiterten und ohnehin dysfunktionalen Dublin-Systems durch die Verlängerung von Überstellungsfristen wird zu keiner Entlastung führen, sondern dies wird die prekäre Situation und die Dauer von Asylverfahren verlängern.
  • Die Ausweisung von weiteren sog. „sicheren Herkunftsländern“ führt zu einer untragbaren Einschränkung von Verfahrensrechten. Sie wird der Situation in Georgien und Moldau nicht gerecht. Insbesondere sind Rom*nja in Moldau von massiver Diskriminierung betroffen. In Georgien sind Meinungs- und Pressefreiheit sowie eine unabhängige Justiz nicht gewährleistet.  Eine Einstufung dieser Länder als sichere Herkunftsstaaten würde der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und unionrechtlichen Vorgaben widersprechen.
  • Das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung muss gleichermaßen bei Geflüchteten beachtet werden. Es ist nicht hinnehmbar, dass die Behörden umfassend Räumlichkeiten aller Personen in einer Unterkunft betreten und damit deren Privatsphäre massiv verletzen dürfen, um eine Abschiebung einer Person durchzuführen. 
  • Schutzsuchenden über rechtlich verpflichtende Heim- und Lagerzuweisungen oder über Wohnsitzauflagen zu verbieten, bei Verwandten, Freund*innen oder Unterstützer*innen zu wohnen, ist widersinnig und rechtlich höchst fragwürdig. Aus gutem Grund ist genau dieses System im Rahmen der Aufnahme von Menschen aus der Ukraine aufgehoben worden.
  • Das Instrument der Abschiebehaft darf nicht ausgeweitet, sondern muss abgeschafft werden. Die Inhaftierung von Schutzsuchenden ist grundsätzlich abzulehnen. Insbesondere widerspricht es dem geltenden Unionsrecht, wenn Personen in einem Asylfolgeverfahren inhaftiert werden. Schutzsuchende Menschen dürfen nicht eingesperrt werden. Wir fordern die Beiordnung eines Rechtsbeistands, wenn die Freiheit entzogen werden soll. Auch ist die Ausweitung des Ausreisegewahrsams verfassungs- und unionsrechtlich nicht angemessen.
  • Anstatt mit verschiedenen Instrumenten Rückkehr und Abschiebungen zu forcieren, braucht es eine Offensive, um Inhaber*innen von Duldungen – auch über das Chancenaufenthaltsrecht hinaus – ein sicheres Bleiberecht zu verschaffen. 
  • Das Auslesen von Mobiltelefonen zur Identitätsklärung einer Person lehnen wir ab. Es missachtet die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und Vorgaben des Unions- und Verfassungsrechts. Die Praxis der Handydatenauslesung durch das BAMF muss beendet werden. 
  • Zur Beschleunigung der Asylverfahren muss das BAMF seine Mittel effektiv einsetzen und Asylverfahren sachgemäß betreiben. Der im Beschlusspapier des Migrationsgipfels formulierte Ansatz, Asylverfahren zu beschleunigen und eine Anhörung innerhalb von vier Wochen durchzuführen, ist nur dann zielführend, wenn die Verfahren rechtsstaatlichen Standards genügen und die Entscheidungen nicht, wie so häufig, mangelhaft sind.  
  • Eine bereinigte Schutzquote von über 72 % im Jahre 2022 macht deutlich, dass schutzsuchende Personen in einem Großteil der Fälle auch schutzberechtigt sind. Nach wie vor ersetzen die Verwaltungsgerichte einen großen Teil der Arbeit des BAMF. Diese Verschiebung der Exekutive auf die Judikative muss beendet werden. Das BAMF muss die gerichtlichen Verfahren durch eine Prozessabteilung endlich effektiv betreiben, sich konstruktiv durch Abhilfeentscheidungen beteiligen und auf diese Weise sinnlose Gerichtsverfahren beenden.
     

Das aus den Lehren des Nationalsozialismus geborene Flüchtlingsrecht ist kein hehrer Grundsatz. Es geht um ein fundamentales Menschenrecht, das mit einem effektiven Verfahren flankiert werden muss. Schutzansprüche und Verfahrensrechte haben verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Rang. Wir fordern die Bundesregierung und die verantwortlichen Politiker*innen auf, sich auf Verfassung und Menschenrechte zu besinnen, anstatt in einer aufgeladenen Debatte tragende Grundpfeiler des Rechtsstaates über Bord zu werfen. 

Ansprechpartner*innen:

Rechtsanwältin Berenice Böhlo, boehlo [at] aufenthaltundsoziales.de
Rechtsanwalt Dr. Matthias Lehnert, lehnert [at] aufenthaltsrecht.net

Der Offene Brief als PDF mit allen Unterzeichner:innen