Das Auswärtige Amt hat schriftlich auf eine parlamentarische Frage von Clara Bünger im Bundestag geantwortet und dabei neue Zahlen zur Praxis der Visaerteilung nach § 22 AufenthG (humanitäre Aufnahme aus dem Ausland) im Zusammenhang mit der Aussetzung des subsidiären Schutzes vorgelegt. Laut der Antwort, die hier zu finden ist (Frage 38), wurden seit der Aussetzung des Familiennachzugs im Juli 2025 bislang insgesamt 10 Härtefallvisa erteilt, davon 8 nach einem gerichtlichen Vergleich.
Das Auswärtige Amt informiert weiter: bislang (Stichtag: 19. Juni 2026) seien insgesamt 5012 Härtefallanzeigen bei IOM eingegangen.
„Die IOM hat 2878 Interviews betreffend 9833 Personen durchgeführt. Für rund 2000 dieser Härtefallanzeigen hat die IOM die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen. Zahlreiche Fälle befinden sich noch in vertiefter Prüfung.“
Bünger erinnert daran, dass im Gesetzesbegründung zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten noch davon ausgegangen wurde, jährlich etwa 140 Visa aus Härtefallgründen zu erteilen. Wie erwartet, wird diese Quote weit unterschritten. Das dürfte auch mit der Weisung des Auswärtigen Amtes zur Visavergabe in Härtefällen zusammenhängen, die eine äußerst restriktive Praxis vorschreibt. Grundsätzlich wird nach zwei Kriterien unterschieden: Trennungsdauer und „singuläre Einzelfälle“. Zumutbare Trennungsdauern betragen demnach zwischen 5 und 12,5 Jahren, abhängig davon, ob Kleinkinder betroffen sind und ob eine „Drittstaatsbindung“ besteht. An den Nachweis singulärer Härtefälle wiederum sind äußerst hohe Anforderungen geknüpft.
Dass die bisher vergebenen Visa zum großen Teil nach gerichtlichen Vergleichen – nicht Gerichtsurteilen! – erteilt wurden, ist auf eine perfide Strategie zurückzuführen, die von Kritikern „Berliner Vergleich“ (Klagen gegen das Auswärtige Amt werden am VG Berlin behandelt) genannt wird. Diese Praxis wird dabei schon seit Jahren praktiziert. Demnach würde das Auswärtige Amt Gerichtsverfahren in einer Weise beeinflussen, dass keine Urteile gefällt werden, auf die sich Folgekläger anschließend berufen können. Rechtswidrige Verwaltungspraxis und Gesetze werden auf diese Weise nicht gerichtlich festgestellt und somit rechtsstaatlicher Kontrolle entzogen. (Siehe auch die Berichterstattung und die darin enthaltenen Verweise von Migazin, 25.06.2026).
Für die Beantragung eines Härtefallvisums beachten Sie bitte weiterhin die Informationen des Auswärtigen Amts selbst sowie die weiterführenden Informationen des Paritätischen Gesamtverbandes.