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Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Ukraineflüchtlinge bei gleichzeitiger Einschränkung des Anspruchs

Der vorübergehende Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine wurde erneut um ein weiteres Jahr verlängert und gilt jetzt bis zum 04. März 2028.

Eigentlich sollte der Schutz im März 2027 endgültig auslaufen, da die entsprechende EU-Richtlinie keine weitere Verlängerung vorsieht. Da jedoch keine Besserung der Sicherheits- und Versorgungslage in der Ukraine festzustellen sei und eine sichere und dauerhafte Rückkehr der Vertriebenen nicht gewährleistet werden könne, brachte die EU-Kommission einen Beschluss zur Verlängerung ein. Dieser wurde am 15. Juli 2026 von den Mitgliedstaaten gebilligt und muss nun nur noch formell vom Europarat angenommen werden.

Allerdings sieht der Beschlussentwurf vor, das Recht auf den vorübergehenden Schutz erheblich einzuschränken: so sind künftig Personen nur dann berechtigt, wenn sie – bei Ausreise nach dem Datum des Inkraftretens des Beschlusses – eine Ausreisegenehmigung vorweisen können. Diese Auflage wird europaweit in allen Aufnahmestaaten gelten. Sie unterscheidet rechtlich nicht nach Geschlecht, Alter oder Staatsangehörigkeit, betrifft de facto jedoch vor allem wehrpflichtige ukrainische Männer, die einem Ausreiseverbot unterliegen.

Die Regel gilt nicht für Personen, die bereits vorübergehenden Schutz genießen. Ebenfalls ist weder klar, ob die derzeitige Fassung des Beschlusses in dieser Form auch verabschiedet werden wird, noch wann sie in Kraft tritt.

Weitere Informationen in der Fachinfo des Paritätischen.