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Neue Arbeitsverbote für Personen aus den EU-Weiten sicheren Herkunftsländern

Gestern, am 28.07.2026, sind das „Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen“ und das „Migrations­verwaltungs­digitalisierungs­weiterentwicklungs­gesetz“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Gesetze treten heute, am 29.07.2026 in Kraft.

In beiden Gesetzen, die hauptsächlich etwas ganz anderes regeln, wurde jeweils nachträglich und mit geringer Vorlaufzeit die Thematik um die Rechtsfolgen der neuen EU-weiten „statischen“ Liste der „Sicheren Herkunftsländer“ aufgenommen. Abgelehnten Asylbewerber:innen aus diesen Ländern wird künftig, analog zu den bisherigen nationalen Regelungen, die Arbeitsaufnahme nicht gestattet. Dazu wurde der § 60a Abs. 6 AufenthG ergänzt, der bereits Arbeitsverbote für Geduldete und abgelehnte Asylbewerber:innen aus sogenannten sicheren Herkunftsländern regelte. Diese wurden bis zur GEAS-Reform durch Bundesratsbeschluss gem. § 29a AsylG (sowie neuerdings durch Verordnung der Bundesregierung gem. § 29b AsylG) bestimmt. Die EU-Liste ergänzt nun quasi die nationalen Listen.

Zu den Betroffenen gehören Staatsangehörige von Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Marokko und Tunesien sowie der EU-Beitrittskandidaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und Türkei.

Die Ukraine ist EU-Beitrittskandidat, aber derzeit von der Liste ausgenommen. In Deutschland kommen auf nationaler Ebene noch Ghana und Senegal zur Liste der sicheren Herkunftsländer hinzu.

Betroffene unterliegen damit ab sofort einem generellen Arbeitsverbot. Damit entfallen auch die meisten Bleibeperspektiven.

Jedoch ist im Gesetzgebungsverfahren, wenn auch verspätet (daher im „Migrations­verwaltungs­digitalisierungs­weiterentwicklungs­gesetz“ hinterhergeschoben), noch eine Bestandsschutzregelung in § 104 Abs. 18 AufenthG eingeführt worden. Ausgenommen von dem Arbeitsverbot sind demnach Geduldete, die entweder schon am 6. Mai 2025 geduldet in Deutschland gelebt haben (Tag der Wahl von Friedrich Merz zum Bundeskanzler) oder die am 11. Juni 2026 (Tag vor Inkrafttreten des neuen GEAS) schon eine Beschäftigungserlaubnis hatten.

Claudius Voigt (GGUA, Projekt Q) kommentiert das Gesetz wie folgt:

„Diese missglückte Übergangsregelung bedeutet unter anderem folgendes: Menschen, die während des Asylverfahrens zum neuen Ausbildungsjahr im August eine Ausbildung aufnehmen, werden keine Ausbildungsduldung mehr erhalten können und dem Arbeitsverbot unterliegen – obwohl sie womöglich schon mehrere Jahre in Deutschland leben und obwohl der Ausbildungsvertrag schon lange unterschrieben ist. Denn sie waren weder am 6. Mai 2025 geduldet in Deutschland (sondern gestattet), noch hatten sie am 11. Juni 2026 schon eine konkrete Beschäftigungserlaubnis. Dies kann politisch nicht gewollt sein, die Ausbildungsbetriebe werden zurecht steil gehen. Hier muss durch Anwendungshinweise oder eine weitere Gesetzesänderung nachgebessert werden!

Klar ist, dass das Gesetz viele Betroffene pauschal von bestehenden gesetzlichen Bleiberechten ausschließt. Auch wird strittig sein, wie die Übergangsregelung auszulegen ist. Im Mai 2025 war die Praxis der Duldungsverweigerung in Hessen bereits gang und gäbe.