Ausbildungsduldung und Ausbildungsaufenthaltserlaubnis
§ 60c AufenthG und § 16g AufenthG (neu!)
Mit dem „Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0“ (FEG 2.0; amtlich: „Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“) wurde die erstmals im Jahr 2016 eingeführte Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) in den neuen § 16g AufenthG übertragen und in eine Aufenthaltserlaubnis „umgewandelt“. Daraus ergaben sich Probleme mit den Erteilungsvoraussetzungen Lebensunterhaltssicherung und Passbesitz.
Mit dem „Rückführungsverbesserungsgesetz“ wurde Anfang 2024 nachjustiert, und die bisherige Ausbildungsduldung bleibt fortan als Möglichkeit neben der Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung bestehen. Die neuen Regelungen zur Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung treten am 01. März 2024 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert: 14.08.2024
Autor: André Heerling
Die Voraussetzungen im Detail folgen in Kürze! Die Seite befindet sich im Aufbau.
Ausbildungsduldung oder Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung?
Die bisherige Ausbildungsduldung gem. § 60c AufenthG war und ist eines der besten aufenthaltsrechtlichen Instrumente für Geduldete. Dies liegt vor allen Dingen an den verhältnismäßig niedrigschwelligen Voraussetzungen und ihrer Anschlussnorm in § 19d AufenthG, die ebenso wie die Ausbildungsduldung eine Anspruchsregelung ist. Die Voraussetzungen lassen sich wie folgt zusammenfassen, eine detaillierte Beschreibung folgt weiter unten auf dieser Seite:
Duldung und Vorduldungszeit von mindestens drei Monaten, sofern die Ausbildung nicht bereits mit Aufenthaltsgestattung aufgenommen wurde
qualifizierte Berufsausbildung oder Assistenz- oder Helferausbildung samt Ausbildungsplatzzusage für eine anschlussfähige qualifizierte Berufsausbildung
geklärte Identität im Rahmen festgelegter Fristen und entsprechend der Bestimmungen über die Zumutbarkeit von Mitwirkungshandlungen
keine Ausschlussgründe wie: offensichtlicher Missbrauch, Arbeitsverbote, Terrorismusverdacht, Vorliegen konkreter aufenthaltsbeendender Maßnahmen
Ausbildungsvertrag sowie ggf. Eintragung ins Berufsausbildungsverzeichnis bzw. Schulvertrag
Weil die Ausbildungsduldung kein Aufenthaltstitel ist, wird von der Voraussetzungen Lebensunterhaltssicherung und Passbesitz abgesehen. Bei der Übertragung der Voraussetzungen aus dem § 60c AufenthG in den neu geschaffenen § 16g AufenthG, die neue Ausbildungsaufenthaltserlaubnis für Geduldete in Ausbildung, wurde allerdings anfangs zu kurz gedacht. Der neue 16g ist kein humanitärer Aufenthaltstitel, sondern findet sich in Abschnitt III des Aufenthaltsgesetzes – Aufenthalt zu Ausbildungszwecken. Folgerichtig ist, damit Geduldete davon profitieren können, auch dieser Aufenthaltstitel eine Anspruchsnorm. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Erteilung bei Vorliegen aller Voraussetzungen besteht, und dass die Sperrwirkung gem. § 10 Abs. 3 nach abgelehntem oder zurückgenommenen Asylantrag nicht greift. Dies wurde zusätzlich in § 16g Abs. 10 AufenthG klargestellt. Jedoch unterliegt der § 16g AufenthG als Aufenthaltstitel den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gem. § 5 AufenthG. Somit werden sowohl Passbesitz als auch Lebensunterhaltssicherung zu zusätzlichen Voraussetzungen des § 16g AufenthG gegenüber der bisherigen Ausbildungsduldung. Lediglich das Absehen von der Visumspflicht wurde ausdrücklich geregelt in § 16g Abs. 10 AufenthG.
Die sich daraus ergebenden Probleme lassen sich kurz zusammenfassen: Geduldete ohne Pass haben nur dann Zugang zur neuen Aufenthaltserlaubnis, wenn sie alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen erfüllt haben, jedoch ohne dadurch einen Anspruch mehr geltend machen zu können. Ferner haben Geduldete keinen Zugang zur Aufenthaltserlaubnis, wenn sie kein oder zu wenig Ausbildungsgehalt aufbringen können. Dadurch fand nicht nur eine deutliche Entwertung der Ausbildungsduldung statt, sondern die Neuregelung kam einem faktischen Ausschluss von Geduldeten ohne Pass und ausreichendem Einkommen gleich.
Glücklicherweise wurde mit dem sog. „Rückführungsverbesserungsgesetz“ noch vor Inkrafttreten des neuen § 16g AufenthG geregelt, dass die Ausbildungsduldung bestehen bleibt. Und es wurden Hinweise über die Höhe des geforderten Einkommens sowie über die Möglichkeit von Nebentätigkeiten veröffentlicht. Es gibt jetzt also (nach der neuen Gesetzeslage) keinen Fall mehr, indem Geduldete aufgrund der Einführung der neuen Aufenthaltserlaubnis vom Bleiberecht ausgeschlossen werden. Aber es bleibt bei einer deutlichen Schlechterstellerung derjenigen, die unter den geschilderten Voraussetzungen lediglich eine Ausbildungsduldung erhalten, da diese zum Beispiel schlechtere Sozialleistungen beziehen, nicht Reisen dürfen und die Zeiten der Ausbildung nicht für die spätere Niederlassungserlaubnis anrechen können.
Das bedeutet für Geduldete folgendes:
Ist die Passbeschaffung vor oder im Laufe der Ausbildung möglich, ist das vorteilhaft, um statt der Ausbildungsduldung eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Damit verbundene Risiken bei drohender Abschiebung sollten erwogen werden, können aber auf unterschiedliche Weise abgefedert werden, zum Beispiel durch eine Petition oder durch die Passbeschaffung im Erteilungszeitraum von bis zu 6 Monaten vor Beginn der Ausbildung.
Personen, die Schwierigkeiten bei der Passbeschaffung haben, sollten sich rechtzeitig in professionelle Beratung begeben oder anwaltlichen Beistand suchen. Mehr zu diesen Punkten weiter unten.
Die Höhe des Ausbildungsgehalts ist zu prüfen. Im Falle einer schulischen Ausbildung oder eines geringen Gehalts sind Nebentätigkeiten eine Möglichkeit, um die Lebensunterhaltssicherung zu gewährleisten, auch wenn diese eine erhebliche Mehrbelastung darstellen. Mehr zum Thema Lebensunterhaltssicherung siehe unten.
Ein Wechsel aus der Ausbildungsduldung in eine Aufenthaltserlaubnis ist möglich, wenn im Laufe der Zeit der Pass beschafft werden konnte und genügend Geld verdient wird. Es bedarf dazu wohl in aller Regel eines (formlosen) Antrags bei der jeweiligen Ausländerbehörde, da eine entsprechende Übergangsregelung durch die Beibehaltung der Ausbildungsduldung wieder gestrichen wurde.
Die Voraussetzungen im Detail
Die Ausbildungsduldung gem. § 60c AufenthG und die neue Ausbildungsaufenthaltserlaubnis gem. § 16g AufenthG teilen zum großen Teil ihre Voraussetzungen. Auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes sowie der neuen und alten Anwendungshinweise des BMI diskutieren wir im Folgenden die Voraussetzungen und Ausschlussgründe im Detail und kennzeichnen die Unterschiede beider Bleiberechte an den entsprechenden Stellen.
Die Ausbildungsduldung bzw. -aufenthaltserlaubnis kann an zwei Personengruppen erteilt werden. Im ersten Absatz des § 60c bzw. § 16g AufenthG wird unterschieden zwischen a) Asylbewerbern in Ausbildung, die nach der Ablehnung ihres Asylantrags diese fortsetzen wollen und b) Geduldeten, die eine Berufsausbildung aufnehmen. Das bedeutet nicht, dass Asylbewerber, die noch eine Aufenthaltsgestattung besitzen, eine Ausbildungsduldung bzw. -aufenthaltserlaubnis erhalten oder ihren Aufenthaltsstatus ohne weiteres wechseln können. Die Ausbildungsduldung gem. § 60c AufenthG ist eine Form der sog. humanitären oder auch „Ermessensduldung“ gem. § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG und setzt voraus, dass die Antragsteller:in (vollziehbar) ausreisepflichtig ist.
Eine weitere Voraussetzung ist der Besitz einer Duldung von mindestens drei Monaten, wobei hier zwischen beiden Fallkonstellationen unterschieden wird. Die geforderte Vorduldungszeit gilt nur für diejenigen, die eine Ausbildung beginnen, während sie schon vollziehbar ausreisepflichtig sind, also für Gruppe b). Dieser Punkt betrifft aber auch die Voraussetzung „Duldung“ selbst. So ist gemäß der alten Anwendungshinweise des BMI zur Ausbildungsduldung nicht der „faktisch tolerierte Aufenthalt“ gemeint, sondern Zeiten des „Besitzes einer Duldung“ gem. § 60a Abs. 2 AufenthG. In den neuen Anwendungshinweisen zum FEG 2.0 und dem neuen § 16g AufenthG findet sich zu diesem Punkt lediglich der Verweis auf die alten Anwendungshinweise. Die Klarstellung z.B. aus den neuen Anwendungshinweisen des BMI zum § 104c AufenthG vom März 2024, wonach es auf das Vorliegen von Duldungsgründen und nicht auf den Besitz der förmlichen Duldungsbescheinigung ankommt, fehlt leider im Bezug auf die §§ 16g und 60c AufenthG völlig. Deshalb kommt es häufig zum Streit mit den Ausländerbehörden. Denn in § 60a Abs. 2 AufenthG geht es um den Anspruch auf „Aussetzung der Abschiebung“ aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, ferner geht aus § 60a Abs. 4 AufenthG hervor, dass bei Vorliegen solcher Gründe ein Anspruch auf eine Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung besteht – eben die Duldungsbescheinigung im Papierformat. Das bedeutet, dass die Ausländerbehörde nicht im Umkehrschluss das Nicht-Vorliegen einer solchen Duldungsbescheinigung als Versagensgrund heranziehen darf.
Was das BMI umgekehrt mit „faktischer Tolerierung des Aufenthalt“ meint, ist der bloße Umstand, dass keine Abschiebung vollzogen wurde. Dabei – so das BMI – sollen diese drei Monate gerade dazu dienen, eine Abschiebung durchzuführen.
Das alles aber gilt wiegesagt nicht für Personen, die noch im Asylverfahren eine Ausbildung begonnen haben, diese fortführen wollen und im Übrigen alle weiteren Voraussetzungen gem. §§ 60c bzw. 16g AufenthG erfüllen. Personen mit Aufenthaltsgestattung, die sich in einer Ausbildung befinden, sollten also mit der rechtskräftigen Ablehnung ihres Asylantrags (sei es durch BAMF, Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht) und noch vor der erstmaligen Ausstellung einer Duldung einen Antrag auf Ausbildungsduldung stellen, um ihren Anspruch frühzeitig geltend zu machen und um einen Duldungsgrund zu schaffen.
Um eine Ausbildungsduldung bzw. -aufenthaltserlaubnis erhalten zu können, müssen Geduldete eine staatlich anerkannte qualifizierte Berufsausbildung aufnehmen. Die regelmäßig vorgesehene Ausbildungsdauer muss mindestens zwei Jahre betragen.
Das gilt auch für Assistenz- oder Helferausbildungen. Hier kann eine Ausbildungsduldung bzw. -aufenthaltserlaubnis nur erlangt werden, wenn die Assistenz- oder Helferausbildung für einen Beruf qualifiziert, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, und wenn eine Ausbildungsplatzzusage für eine qualifizierte Berufsausbildung vorliegt, die anschlussfähig für diese Assistenz- oder Helferausbildung ist.
Die Dokumentation anerkannter Ausbildungsberufe finden Sie hier beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Ob es sich dabei um eine Assistenz- oder Helferausbildung handelt, lässt sich ebenfalls dort nachvollziehen. In der Regel handelt es sich dabei um Ausbildungen mit einer Ausbildungsdauer von weniger als 24 Monaten, im wesentlichen aus dem Bereich der Kranken- und Altenpflege. Ob es sich dabei um einen Engpassberuf handelt, darüber kann die Bundesagentur für Arbeit Gewissheit geben. Diese gibt regelmäßig eine Liste mit den Engpassberufen heraus, die sogenannte Engpassanalyse.
Entfällt im Falle einer Assistenz- oder Helferausbildung die Anschlussausbildungszusage, führt dies nicht zum Erlöschen der Ausbildungsduldung bzw. -aufenthaltserlaubnis, sofern diese selbst weiter (erfolgreich) betrieben wird. Gemäß der Anwendungshinweise des BMI soll – analog zum unverschuldeten Abbruch der Ausbildung – nach Abschluss der Assistenz- oder Helferausbildung die Duldung bzw. Aufenthaltserlaubnis einmalig um sechs Monate verlängert werden, um die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz zu ermöglichen.
Die Ausbildung soll in der Regel in Vollzeit erfolgen. Ausnahmen kommen zwar in Betracht, vor allem aber im Falle von Betreuungspflichten z.B. für schulpflichtige oder jüngere Kinder. Eine Ausbildung in Teilzeit zur Lebensunterhaltssicherung ist nicht vorgesehen (siehe unten zum Punkt „Lebensunterhaltssicherung“).
Duale Berufsausbildung und duales Studium
Duale Berufsausbildungen sowie Berufsausbildungen an Berufsfachschulen und Fachschulen ermöglichen ebenfalls den Erhalt der Ausbildungsduldung bzw. -aufenthaltserlaubnis. Hierzu bedarf es neben dem Ausbildungsvertrag als zusätzliche Erteilungsvoraussetzung einer Aufnahmebescheinigung durch die Bildungseinrichtung. (Siehe auch unten unter „Beantragung und Erteilung“)
Duale Studiengänge ermöglichen ebenfalls ein Bleiberecht nach diesen Regelungen, wenn sowohl ein Studium als auch eine Berufsausbildung absolviert wird. Die Zeit der Erteilung umfasst hier allerdings nur den Teil der Berufsausbildung, nicht diese des (anschließenden) Studiums.
Für den Fall der Aufenthaltserlaubnis gem. § 16g AufenthG sieht das BMI drei Optionen als Anschlussregeln vor: Findet die Inhaber:in eine qualifizierte Anstellung im Ausbildungsberuf, kann sie regulär von der Anschlussnorm gem. § 16g Abs. 8 AufenthG Gebrauch machen und eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst zwei Jahre erhalten (Anspruch). (Siehe unten unter „Anschlussregeln“). Dauert das Studium nach Abschluss der Berufsausbildung gem. § 16g AufenthG noch fort, kann mitunter eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gem. § 16b AufenthG erteilt werden. Leider wird hier nicht klargestellt, unter welchen Voraussetzungen das nicht möglich ist. Jedenfalls fährt das BMI mit der dritten Option fort und benennt die Möglichkeit, eine humanitäre Duldung gem. § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG (mit aufschiebender Wirkung) für die restliche Dauer des Studiums zu erteilen, „insbesondere dann“ wenn erwartbar ist, dass das Studium erfolgreich abgeschlossen werden wird.
Für den Fall der Ausbildungsduldung gilt analog: findet die Inhaber:in einer Ausbildungsduldung eine Anstellung im Ausbildungsberuf erhält (Anspruch) sie – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – die für den Anschluss an die Ausbildungsduldung vorgesehene Aufenthaltserlaubnis gem. § 19d Abs. 1a AufenthG (siehe unten unter „Anschlussregeln“). Eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16b AufenthG zu Studienzwecken sehen die alten Anwendungshinweise des BMI zur Ausbildungsduldung allerdings nicht vor. Jedoch wird auch hier auf die Möglichkeit einer humanitären Duldung gem. § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG bis zum Studienabschluss verwiesen, unter den gleichen Voraussetzungen.
Folgt.
Die Ausbildungsduldung bzw. -aufenthaltserlaubnis kann bis zu sieben Monate vor Ausbildungsbeginn beantragt und bis zu sechs Monate vor Ausbildungsbeginn erteilt werden. (§§ 60c Abs. 3 und 16g Abs. 3 AufenthG)
Voraussetzung hierzu ist neben der Vorlage des Ausbildungsvertrags auch der Nachweis über die Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis der Handwerkskammern bzw. der zuständigen Stellen oder der Nachweis über die Beantragung des Eintrags. Dies dient den Ausländerbehörden nicht nur dazu, das tatsächlich existierende Ausbildungsverhältnis zu belegen, sondern auch, um die Richtigkeit der Vertragsinhalte bestätigt zu wissen. Ist eine Eintragung ins Berufsausbildungsverzeichnis nicht nötig, bedarf es eines Ausbildungsvertrags mit einer Bildungseinrichtung oder der Zustimmung einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung zum Ausbildungsvertrag.
In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung lediglich der Antrag auf die Eintragung ins Berufsausbildungsverzeichnis vorlag, ist der Nachweis über die vorgenommene Eintragung zeitnah nachzureichen. Dies alles liegt in der Eigenverantwortung der Antragsteller:in.
Das BMI hat in seinen Anwendungshinweisen dem Umstand Rechnung getragen, dass viele Geduldete zwar eine Ausbildungsplatzzusage erhalten, diese jedoch häufig an die Bedingung geknüpft ist, dass zunächst Sicherheit über den zukünftigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder eine Arbeitserlaubnis hergestellt wird. Mit anderen Worten, bei einer Duldung und noch dazu einer Duldung ohne uneingeschränkte Arbeitserlaubnis, sind selbst sehr wohlgesinnte Arbeitgeber nach wie vor vorsichtig. Um – wie das BMI schreibt – eine „Patt-Situation“ zu vermeiden, soll auch folgendes Verfahren möglich sein, um die Antragstellung auf eine Ausbildungsduldung- bzw. aufenthaltserlaubnis einzuleiten:
Der Arbeitgeber verfasst eine schriftliche Ausbildungsplatzzusage und übersendet diese gemeinsam mit einer „prüffähigen“ Version des Vertrags der zuständigen Ausländerbehörde. Daraufhin gibt die Ausländerbehörde dem Arbeitgeber schriftlich die Zusicherung über die Erteilung der Ausbildungsduldung bzw. -aufenthaltserlaubnis, sobald der unterzeichnete Vertrag und die Eintragung (s.o.) vorliegt und sofern alle anderen Voraussetzungen vorliegen.
Das bedeutet, das Antragsverfahren kann bereits mit einer Ausbildungsplatzzusage begonnen werden, und insofern es sich um einen Rechtsanspruch und die Beabsichtigung der Erteilung handelt, sollten hier bereits aufenthaltsbeendende Maßnahmen ausgesetzt werden. Dies alles gilt aber nur dann, wenn nicht bereits konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet wurden (siehe unten unter „Ausschlussgründe“). Die eigentliche Erteilung und Ausstellung einer Duldung gem. § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG bzw. eines Aufenthaltstitels gem. § 16g AufenthG und damit Rechtssicherheit kann aber erst mit der Vorlage des Vertrags und eines Nachweises über die Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis erfolgen.
Die Ausbildungsduldung bzw. -aufenthaltserlaubnis wird immer für den im Ausbildungsvertrag benannten Ausbildungszeitraum erteilt und wird nur unter bestimmten Umständen verlängert. (Mehr dazu unten im Abschnitt „Wechsel oder Abbruch der Ausbildung“)
Besteht die Inhaber:in einer Ausbildungsduldung oder -aufenthaltserlaubnis die Abschlussprüfung nicht, ist auf Antrag der Inhaber:in die Duldung bzw. der Aufenthaltstitel um höchstens ein Jahr zu verlängern. Dies ist ein Anspruch, der unabhängig davon ist, ob a) der Ausbildungsbetrieb einer Fortführung der Ausbildung bzw. der Wiederholungsprüfung zustimmt und b) ob es wahrscheinlich ist, dass die Wiederholungsprüfung bestanden wird.
Wechsel oder Abbruch der Ausbildung
Folgt.
Anschlussregeln der Ausbildungsduldung und -aufenthaltserlaubnis
Folgt.
Verlust und Widerruf der Ausbildungsduldung, -aufenthaltserlaubnis oder ihrer Anschlussnorm
Folgt.
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Schulungspräsentation zu den Neuerungen beim Bleiberecht, 28.02.2024 (André Heerling, hfr)