Das Petitions- und Härtefallverfahren
Aufenthaltsrechtliche Petitionen und die Aufenthaltserlaubnis gem. § 23a AufenthG
Aufenthaltsrechtliche Petitionen beim Petitionsausschuss der Landesbehörde gibt es nicht nur in Hessen. In Hessen jedoch gibt es die Sonderregelung, dass für die Zulässigkeit eines Härtefallantrags bei der Hessischen Härtefallkommission ein bereits abgeschlossenes Petitionsverfahren vorausgesetzt wird.
Petitions- und Härtefallverfahren sind damit zwar zwei unterschiedliche Prozesse, die aus verschiedenen Gründen verfolgt werden können. Sie hängen allerdings auch sehr stark miteinander zusammen und sind auch inhaltlich verwandt. Anders als das Petitionsverfahren, kann das Härtefallverfahren zu einer (eigenen) Aufenthaltserlaubnis (§ 23a AufenthG) führen.
Die Voraussetzungen im Detail folgen in Kürze! Die Seite befindet sich im Aufbau. (23.02.2024)
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André Heerling
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- Arbeitshilfe des hfr: Das Petitions- und Härtefallverfahren für geduldete Personen in Hessen (2022)
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