Das Hessische Innenministerium hat einen neuen Petitionserlass herausgegeben, mit dem der Abschiebungsschutz bei ausländerrechtlichen Petitionen geregelt wird. Der Erlass ergänzt das neue Petitionsgesetz, welches zwar schon verabschiedet, aber noch nicht online zu finden ist.
Es wird zwar weiterhin einen Abschiebungsschutz während ausländerrechtlichen Petitionen geben, allerdings werden die Regelungen dafür in Zukunft deutlich verschärft. Grundsätzlich wird der Schutz nur für drei Monate erteilt, eine einmalige Verlängerung um weitere drei Monate ist möglich. Danach ist „in besonderen Ausnahmefällen“ eine nochmalige Verlängerung um drei bis sechs Monate möglich, hierfür ist ein Beschluss des Petitionsausschusses nötig.
Es gibt eine ganze Reihe von Ausschlusstatbeständen, in denen der Abschiebungsschutz nicht greift:
- Abschiebungstermin steht fest / Flug ist bereits gebucht
- Petent:in befindet sich in Abschiebungshaft
- Es gibt nur kurzfristig gültige Dokumente für die Abschiebung, die ihre Gültigkeit bei längerer Duldung verlieren würden
- Abschiebungsanordnung oder Ausweisung bei besonders schwerem Ausweisungsinteresse
- Petent:in wurde in den letzten drei Jahren wegen vorsätzlicher Straftat zu einer Strafe von 6 Monaten / 180 Tagessätzen verurteilt
Eine Verschränkung mit dem Härtefallverfahren, wie von den Verbänden in der Anhörung unisono geordert, findet sich im Erlass leider nicht.