Das BMI veröffentlicht ein Schreiben zum vorläufigen Verfahren des Umgangs mit Personen aus der Ukraine.
Darin geht man davon aus, dass bereits die „Bitte um Unterstützung“ (Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung) als Schutzbegehren zu werten sei, das Asylverfahren werde jedoch wegen des zu erwartenden Verfahrens nach der Massenzustrom-Richtlinie vom BAMF nicht betrieben.
Das BMAS hat die Länder mit der unten stehenden Mail darauf hingewiesen, dass daher die Personen ab dem Zeitpunkt des Schutzbegehrens auch leistungsberechtigt nach dem AsylbLG seien.
Mit anderen Worten: Schon die Bitte um Unterstützung löst direkt den Leistungsanspruch aus, und staatliche Stellen können Leistungen nach dem AsylbLG erbringen, auch wenn das Verfahren nach § 24 AufenthG aufgrund der Richtlinie noch nicht in Kraft ist.
Sobald der Ratsbeschluss zur Richtlinie umgesetzt ist, können die Leute einfach bei den Ausländerbehörden Aufenthaltserlaubnisse beantragen.
Ansonsten lässt sich dem BMI-Schreiben noch entnehmen, dass zwar grundsätzlich eine EASY-Verteilung vorgenommen werden soll, allerdings die Personen, soweit sie erstmal bei Freunden oder Verwandten unterkommen können, nicht in die EASY-Verteilung kommen sollen.
Diese Informationen übernehmen wir zeitnah auch auf unserer Infoseite zu Einreise und Aufenthalt für ukrainische Staatsangehörige