Nach dem Erlass des BMI zum Leistungsrechtlichen Umgang und zur Aufnahme und Verteilung von ukrainischen Flüchtlingen (siehe unseren Beitrag dazu), folgt nun kurz darauf der entsprechende Erlass aus dem Hessischen Sozialministerium. Dieser bezieht sich auf das vorhin versandte Schreiben aus dem BMI bezieht und stellt auch für Hessen folgendes fest:
- Alle Leute haben Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG, sowohl nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG als auch in dem Zeitraum bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, und zwar „ab Bekanntwerden der Bedürftigkeit, also grundsätzlich ab Vorsprache bei der Leistungsbehörde“.
- Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass auf eventuell vorhandenes Vermögen nicht zurückgegriffen werden kann, auch Fahrzeuge sollen den Leuten belassen werden.
- Wenn Gebietskörperschaften Personen direkt aufnehmen, sollen sie diese dem RP Darmstadt nachmelden, die Leute werden dann formal den jeweiligen Gebietskörperschaften zugewiesen, müssen also nicht in die EAE (ähnlich wie bei Geburten von Flüchtlingskindern im Bundesgebiet)
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