Mit dem sogenannten „Rechtskreiswechsel“ vom AsylbLG ins SGB II bzw. SGB XII, der mit Bundesratsbeschluss vom 20.05.2022 für Personen mit Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gelten wird, treten eine Fülle neuer Regelungen in Kraft, die an Komplexität nichts zu wünschen lassen. Claudius Voigt von der GGUA/Projekt Q hat eine erste Übersicht erstellt. Bitte den Link am Ende des Textes beachten!
–Weiterleitung –
Am 1. Juni 2022 treten bekanntlich zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft, die die Ansprüche auf unterschiedliche Sozialleistungen für Geflüchtete mit vorübergehendem Schutz neu regeln.
- Der zentrale Inhalt dieser Gesetzesänderungen ist der „Rechtskreiswechsel“ für Personen mit (beantragtem) vorübergehenden Schutz vom AsylbLG ins SGB II / SGB XII.
- Daneben gibt es für diese Gruppe aber auch Änderungen für andere Leistungssysteme, wie das BAföG, das Kindergeld, Elterngeld, die gesetzliche Krankenversicherung usw.
Die jeweiligen gesetzlichen Regelungen sind einmal mehr ausgesprochen kompliziert und unübersichtlich geraten – vor allem, weil ohne Not die Leistungsansprüche an eine erkennungsdienstliche Behandlung gekoppelt werden – eine Verzahnung, die dem Sozialrecht (zurecht!) bislang fremd und daher völlig systemwidrig ist. Zudem bleibt es auch in Zukunft so, dass Personen, die vorübergehenden Schutz beantragen, zunächst Leistungen nach AsylbLG erhalten und erst nach einiger Zeit ins SGB II / XII wechseln werden.
Hier gibt es eine tabellarische Übersicht, in der für die unterschiedlichen Gruppen die ab 1. Juni 2022 geltenden Zugänge zu den jeweiligen Leistungssystemen und anderen Rechtsfolgen halbwegs übersichtlich dargestellt werden sollen: https://t1p.de/bh20v