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BMI Anwendungshinweise Ukraine: neue Vergleichsversion und ergänzende Hinweise aus dem HMdIS

  • Meldungen

Die aktuellen Anwendungshinweise zur Ukraine-Aufnahme vom 05.09.2022 des BMI enthalten einige Neuerungen, insbesondere für Drittstaatsangehörige und zum Thema Wohnsitzauflage.

Eine neu veröffentlichte Vergleichsversion stellt klar die Unterschiede zur vorigen Version vom 14.04.2022 heraus.

Darüber hinaus ergingen einige Hinweise aus dem Hessischen Innenministerium. Zum geänderten Umgang im Verfahren mit Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine heißt es:

„Im Kontext mit der UKR dürfen wir zudem noch ergänzen, was wir 01.09.2022 gegenüber den Ausländerbehörden in Betreff von nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen zur Maßgabe gemacht haben:

  • Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG tritt mit dem Antrag des Antragstellers auf Aufenthaltserlaubnis unabhängig von den Erfolgsaussichten des Antrags ein.
  • Besteht für den nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen, der sich mit befristeten Aufenthaltstiteln rechtmäßig in der Ukraine aufhalten hat, die Möglichkeit einer sicheren und dauerhaften Rückkehr in das Herkunftsland bzw. die Herkunftsregion und ist der Antrag deshalb offensichtlich unbegründet, ist der Antrag mit rechtsbehelfsfähigem Bescheid zügig abzulehnen. Eine Fiktionsbescheinigung wäre ohne Hinweis auf die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG und ohne den Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ auszustellen.
  • In nicht offensichtlich unbegründeten Fällen soll Folgendes gelten: Dauert die Prüfung der Rückkehrmöglichkeit an und wird in diesem Zusammenhang ggf. das BAMF beteiligt, ist eine Fiktionsbescheinigungsbescheinigung zugunsten des Betroffenen mit dem Hinweis auf die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG und mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ auszustellen. Die Prüfung ist möglichst zügig abzuschließen. Ergibt sie, dass eine Rückkehrmöglichkeit besteht, ist der Antrag zügig abzulehnen.
  • Die Person ist unmittelbar auf eine Asylantragstellung beim BAMF zu verweisen, wenn sie Belange vorträgt, welche die Anforderungen des § 13 AsylG erfüllen. Die Rechtsfolgen der Antragsstellung ergeben sich aus § 55 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Eine bereits ausgestellte Fiktionsbescheinigung ist einzuziehen oder ungültig zu stempeln.“

Eine weitere Mail stellt allgemein die Änderungen zur Vorgängerversion heraus und gibt darüber hinaus Hinweise zur Passausstellung durch die ukrainischen Auslandsvertretungen in Deutschland sowie wichtige Erläuterungen zur Wohnsitzauflage in Hessen in Verbindung mit § 24 AufenthG: Mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erlischt die Zuweisungsentscheidung nach § 24 Abs. 4 AufenthG und es bleibt lediglich eine auf das Land bezogene Wohnsitzauflage gemäß § 12a Abs.1 AufenthG, aufgrund der Verteilung nach § 24 Abs. 3 AufenthG. Eine landesinterne Wohnsitzauflage für einen bestimmten Ort gibt es nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht mehr! Dieser Umstand wird auch nicht durch vorübergehendes Reisen beeinträchtigt!

„Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das beiliegende 3. Länderschreiben des BMI zur Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 04.03.2022 wird Ihnen mit der Bitte Unterrichtung der Ausländerbehörden und Beachtung der folgenden Maßgaben übersandt.

Das aktuelle Länderschreiben ersetzt das vorherige vollständig, sodass gebeten wird, die vorherige Fassung nicht weiter zu verwenden.

Neben zahlreichen kleineren Anpassungen wurden insbesondere in folgenden Bereichen geändert/ergänzt (s. auch Vergleichsversion im Anhang):

  • Nr. 1: Weitergehende Erläuterungen zu Unionsbürgern (S. 2 v. 23);
  • Nr. 4.4.: Voraussetzungen für eine sichere und dauerhafte Rückkehr (S. 8 v. 23);
    Bei einem offensichtlich unbegründeten Antrag nach § 24 AufenthG ist eine Beratung zur Antragsrücknahme wegen § 82 AufenthG zulässig. Soweit der Antragsteller an seinem Antrag festhält, ist über den Antrag zügig zu entscheiden (s. Erlass v. 09.09.2022).
  • Nr. 8.1.: Erläuterungen zum Online-Dienst und zur Verlängerung der UkraineAufenthÜV (S. 12 ff. v. 23);
    Um durch die digitale Übermittlung bei der Beantragung der elektronischen Aufenthaltserlaubnis weitere Entlastung zu erreichen, wird dringend empfohlen, dass noch nicht an den Online-Dienst angeschlossene Ausländerbehörden den Anschluss prüfen.
    Die hierzu bereits im April 2022 versandten Informationen finden Sie im Anhang erneut beigefügt.
    Bei Fragen zur technischen Umsetzung sind die bekannten Ansprechpersonen bei den IT-Dienstleistern und Fachverfahrensherstellern zu kontaktieren. Bei fachlichen, inhaltlichen Fragen und Anregungen zum Onlinedienst steht das Fachreferat II 4 (Aufenthaltsrecht) zur Verfügung. Bitte per E-Mail einreichen.
  • Nr. 8.2.: Ergänzungen zum Wechsel der Aufenthaltserlaubnis (S. 14 v. 23);
  • Nr. 8.3.: Erläuterungen für den Fall des Ablaufens von Passdokumenten (S. 15 v. 23);
    Das BMI teilt mit, dass die konsularischen Vertretungen der Ukraine in der Bundesrepublik Deutschland ab September 2022 keine sog. Identitätsbescheinigungen mit Lichtbild mehr ausstellen. Stattdessen erfolgt die Ausstellung neuer Reisepässe mit einer Wartezeit bis zu sechs Monaten. Vor dem Hintergrund der hier dargestellten steigenden Bearbeitungsdauer wird um Beachtung der aktuellen Erläuterungen des BMI für den Fall des Ablaufens von Passdokumenten gebeten.
    Die Erlasslage vom 31.05.2022 und 28.06.2022 wird insoweit angepasst. Im Ergebnis bleibt es dabei, dass die Ausstellung eines Passersatzes (Reiseausweis für Ausländer) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorrangig ist.
    Es wird empfohlen, die folgenden Prüfschritte zu beachten.
    1)    Ist die rechtzeitige Ausstellung eines neuen Reisepasses durch die ukrainische Auslandsvertretung möglich?
    Falls NEIN:
    2)    Ist die rechtzeitige (handschriftliche) Verlängerung des abgelaufenen Reisepasses durch die ukrainische Auslandsvertretung möglich?
    Falls NEIN:
    3)    Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer vor?
    Falls JA:
    4a) Ausstellung Reiseausweis für Ausländer und grds. eAT mit gleicher Gültigkeitsdauer (also bis 4. März 2024). Die Ausstellung eines Passersatzes für den Zeitraum der bis zu sechs monatigen Wartezeit wird angesichts des damit verbunden erheblichen Behördenaufwands nicht empfohlen.
    Falls NEIN:
    4b) Ausstellung Ausweisersatz
  • Nr. 8.5.: Aktualisierungen bzgl. des Arbeitsmarktzugangs aufgrund erfolgter gesetzlicher Änderungen zum 1. Juni 2022 (S. 17 v. 23);
    Der Absatz wurde an die aktuelle Rechtslage angepasst. Es wird um Beachtung gebeten.
  • Nr. 8.6.: Ausführungen zur Wohnsitzregelung vor und nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG (S. 18 v. 23) und
    Es wird darauf hingewiesen, dass das Regierungspräsidium Darmstadt unverändert Zuweisungsentscheidungen gemäß § 24 Abs. 4 AufenthG treffen wird. Diese erlöschen mit der Titelerteilung. Ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG entsteht kraft Gesetzes die auf ein Land bezogene Wohnsitzverpflichtung gemäß § 12a Absatz 1 AufenthG auf Grundlage der Verteilung nach § 24 Abs. 3 AufenthG (= FREE-Buchung), vgl. § 12a Absatz 1 Satz 1 AufenthG. Dieser Umstand ist fortan in einem Zusatzblatt zum eAT oder durch gesondertes Schreiben zu dokumentieren, um so auch den Betroffenen unmittelbar über die Wohnsitzverpflichtung als Folge einer FREE-Buchung auf Hessen in Kenntnis zu setzen. Verfügungen gemäß § 12a Abs. 3 und 4 AufenthG sind weiterhin nicht zu treffen. Eine Ausreise hat auf die Wohnsitzverpflichtung gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich keine Auswirkung. Die Wohnsitzverpflichtung im Inland bleibt – anders als im Länderschreiben dargestellt – auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels bestehen, § 51 Abs. 6 AufenthG. Die Wohnsitzverpflichtung erlischt erst mit ihrer Aufhebung oder der endgültigen Ausreise. Kurzfristige Reisen ins Ausland mit anschließender Wiedereinreise entfalten diese Wirkung nicht.
  • Nr. 8.7: Ausführungen zur „Weiterwanderung“ von einem Mitgliedsstaat in einen anderen (S. 21 v. 23).

Eine dritte Mail informiert über den Online-Dienst des Landes Brandenburg für den Online-Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG:

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

unter Bezugnahme auf Nr. 9.1 unseres Erlass vom 5. April 2022, Gz. II 4-24e01.01-01-22/001, werden ergänzende Informationen zum Onlinedienst des Landes Brandenburg bereitgestellt:

1.         Nachnutzung des Onlinedienstes

Der vom Land Brandenburg bereitgestellte Onlineantrag für den Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz ist seit dem 21. April 2022 online verfügbar. Das Land Hessen hat eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Brandenburg zur Nutzung des Onlinedienstes geschlossen, nachdem 15 Ausländerbehörden ihr Nachnutzungsinteresse bekundet haben. Demnach können alle hessischen Ausländerbehörden diesen Online-Dienst bis zum 31.12.2022 kostenfrei nutzen. Zur Nutzung ab dem 01.01.2023 sowie zu den weiteren nachnutzbaren Onlinediensten i. Z. m. Aufenthaltsrecht werden zum gegebenen Zeitpunkt weitere Informationen folgen.

2.         Technische Umsetzung in Hessen

Die ekom21 hat in einem Abstimmungsgespräch am 28. April 2022 bestätigt, dass die bestehende IT-Infrastruktur die Antragsdaten empfangen und für den Abruf durch die Fachsysteme der Ausländerbehörden bereitstellen kann. Ebenso ist für alle Ausländerbehörden die erforderliche Erfassung im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV) für den neuen Dienst (xauslaender1160OZGPORTALABH) bereits erfolgt.

Gemäß einer Erhebung durch das Land Brandenburg sind alle Fachverfahren durch die Hersteller ertüchtigt worden. Hier gibt es jedoch Folgendes zu beachten:

Das Fachverfahren Ladiva ist mit dem Wirkbetrieb der aktuellsten Spezifikation der Schnittstelle XAusländer (1.17) erst zum 1. Mai 2022 empfangsfähig.

Die ADVIS und ALWsystem nutzenden Ausländerbehörden müssen die vorhandenen OZG-Schnittstellen bzw. Module in den Fachverfahren aktivieren bzw. die Freischaltung veranlassen. Die betroffenen Behörden werden gebeten, dies schnellstmöglich zu veranlassen und ggfs. Abstimmungen mit dem Fachverfahrenshersteller bilateral vorzunehmen. Nähere Information können der beigefügten Anlage entnommen werden.

3.         Anbindung an den Onlineantrag durch die Ausländerbehörden

Der für den Onlinedienst betriebsverantwortliche IT-Dienstleister AKDB versendet Testnachrichten, um die Anbindung zu prüfen. Die nachnutzungsinteressierten Ausländerbehörden reagieren und senden eine Antwort, damit sie als nachnutzende Behörde erfasst werden und der für die Abfrage erforderliche amtliche Gemeindeschlüssel (AGS) im System des Zuständigkeitsfinders hinterlegt wird. Diese Rückmeldung ist wichtig, da nur so gewährleistet werden kann, dass auch nur für die nachnutzungsinteressierten Behörden der Onlineantrag freigegeben wird.

In der praktischen Umsetzung stellt sich die Abgleichprüfung wie folgt dar: Die antragstellende Person muss eingangs die für den Meldeort gültige Postleitzahl eingeben. Durch diese Eingabe erfolgt ein Abgleich mit den hinterlegten AGS. Bei Übereinstimmung kann die antragstellende Person den Antrag starten. Stimmt die Postleitzahl nicht überein, erhält die antragsstellende Person einen sinngemäßen Hinweis, dass die örtlich zuständige Behörde den Onlinedienst nicht nutzt und die Person sich an ihre Behörde wenden soll.

4.         Weiteres Vorgehen

Dem Land Brandenburg wird mitgeteilt, dass die technischen Vorkehrungen in Hessen getroffen worden sind. Zwecks Anbindung der Behörden wird um ein erneutes Versenden der Testnachricht in der kommenden Kalenderwoche gebeten.

Sollte bei den nachnutzungsinteressierten Ausländerbehörden bis Freitag, 6. Mai 2022, keine Testnachricht eingegangen sind, wird eine Kontaktaufnahme mit dem Fachverfahrenshersteller oder IT-Dienstleister zur Klärung empfohlen.

Nähere Information zum Verarbeiten des Testfalls können der beigefügten Anlage entnommen werden.

5.         Ansprechpersonen

Bei Fragen zur technischen Umsetzung sind die bekannten Ansprechpersonen bei den IT-Dienstleistern und Fachverfahrensherstellern zu kontaktieren. Bei fachlichen, inhaltlichen Fragen und Anregungen zum Onlinedienst steht das Fachreferat II 4 (Aufenthaltsrecht) zur Verfügung. Bitte per E-Mail einreichen!

6.         Abschließender Hinweis

Jeder Ausländerbehörde steht die Nachnutzung des Onlineantrags frei. Es wird um Mitteilung gebeten, falls sich weitere Ausländerbehörden sich dem Dienst anschließen.

Der Online-Dienst ist auf der Seite Germany4Ukraine zu finden. Außerdem existiert ein Fact Sheet zum Online Dienst.