Gestern wurde das so genannte Rückführungsverbesserungsgesetz im Bundestag beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.
Der Deutsche Landkreistag hat eine Übersicht über die Neuerungen durch das Gesetz erstellt, in der auch die nachträglich eingefügten Änderungen schon enthalten sind. Die nachfolgende Kurzzusammenfassung ersetzt die Lektüre des Gesetzes bzw. dieser Übersicht nicht:
Neben den bereits bekannten, restriktiven Inhalten (Ausweitung der Sicherungshaft und des Ausreisegewahrsams, Ausweitung der „Mitwirkungshaft“, Ausweitung des Zugriffs auf den Besitz von Asylbewerber:innen und der Auswertung desselben zur Identitätsklärung, Ausweitung der Befugnis zum Betreten der Wohnungen Dritter sowie von Gemeinschaftsunterkünften zum Zwecke der Abschiebung, „Analogleistungen“ nach dem AsylbLG erst nach 36 statt wie bisher nach 18 Monaten u.v.m.) wurden u.a. folgende weitere Neuerungen bzw. nachträgliche Änderungen in das Gesetz eingebracht:
- Geltungsdauer des Aufenthaltstitels zum subsidiären Schutz von 3 statt wie bisher 1 Jahr
- Einheitlicher Arbeitsmarktzugang für alle Personen in EAE ab spätestens sechs Monaten nach Soll- statt wie bisher Kann-Erteilung
- Beschäftigungserlaubnis für Geduldete als Soll- statt wie bisher Kann-Erteilung
- Absenken der Anforderungen an die Beschäftigungsduldung: 12 statt bisher 18 Monate Vorduldungszeit und mindestens 20 statt wie bisher 35 Wochenstunden Arbeitszeit. Ebenfalls wurden die Fristen zur Identitätsklärung angepasst
- Neben dem § 16g AufenthG (Ausbildungsaufenthaltserlaubnis) soll die bisherige Ausbildungsduldung gem. § 60c AufenthG bestehen bleiben, sofern der Lebensunterhalt nicht durch die Ausbildung gesichert werden kann, ggf. auch, wenn kein Pass vorliegt (gem. § 5 AufenthG ein Ausschlussgrund für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG)
Das Gesetz ist noch nicht in Kraft, solange es nicht im Bundesgesetzblatt erschienen ist.