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Neues Staatsangehörigkeitsgesetz beschlossen

Der Bundestag hat das „Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)“ beschlossen. Den zugrundeliegenden Entwurf finden Sie hier.

Das neue Gesetz sieht vor, die Anforderungen des Einbürgerungsanspruchs (§ 10 StAG) abzusenken und teils neue Bestimmungen einzuführen. So wird es künftig regelmäßig möglich sein, nach fünf statt wie bisher nach acht Jahren legalen Aufenthalts in Deutschland einen Anspruch auf Einbürgerung geltend zu machen. Voraussetzung ist die volle Lebensunterhaltssicherung für sich und Unterhaltspflichtige, um auch weiterhin einen qualitativen Unterschied zur Niederlassungserlaubnis beizubehalten.

Statt wie zuvor die Möglichkeiten einer Absenkung der geforderten Aufenthaltszeiten von acht auf sieben bzw. sechs Jahre, gibt es nun die Möglichkeit die (neuen) fünf Jahre auf einheitlich drei Jahre zu verkürzen, wenn besondere Integrationsleistungen (z.B. ehrenamtliches Engagement, besondere schulische oder berufliche Leistungen) sowie ein C1 Zertifikat vorliegen, und der Lebensunterhalt von Antragssteller:in und Angehörigen gesichert ist. Hier wurde eine Angleichung an die privilegierte Niederlassungserlaubnis bei besonderen Integrationsleistungen gem. § 26 Abs. 3 S. 3 AufenthG vorgenommen.

Neu ist die Möglichkeit der Mehrstaatlichkeit. Bislang musste bei der Einbürgerung prinzipiell die alte Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Ebenfalls neu ist, dass Menschen aus der „Gastarbeitergeneration“ schriftliche Sprachtests bzw. den Einbürgerungstest nicht mehr ablegen müssen.

Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung wurde präzisiert, und enthält eine Absage an antisemitische, rassistische oder an Geschlecht oder Sexualität geknüpfte menschenverachtende Handlungen. Zusätzlich wird künftig ein Bekenntnis „zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens“ eingefordert.

Die deutsche Staatsbürgerschaft kann bis zu 10 Jahre nach Erteilung rückwirkend zurückgenommen werden, wenn die Einbürgerungsbehörde der Person „arglistige Täuschung“ oder unrichtige Angaben vorwirft.

Näheres, wenn das neue Gesetz veröffentlicht wird.

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