Zum Inhalt springen

Achtung Drittstaatsangehörige aus der Ukraine: Bis zum 04. März Antrag auf Aufenthaltstitel stellen!

Weiterleitung via Claudius Voigt (GGUA)

Hinweis des hfr: die nachfolgenden Ausführungen von Claudius sind unbedingt zu beachten und zu verbreiten, aber! es fehlt darin der wichtige Hinweis darauf, dass nicht alle Drittstaatsangehörigen mit nur befristetem ukrainischen Aufenthaltstitel betroffen sind. Verlängert werden die Aufenthaltstitel von

  • International Schutzberechtigten (oder vergleichbarer Nationaler Schutz) in der Ukraine
  • Familienangehörigen von ukrainischen Staatsangehörigen oder Schutzberechtigten in der Ukraine!
  • Und natürlich derjenigen mit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht in der Ukraine.

Bitte diesen Beitrag oder unsere Themenseite Ukraine (dort sind auch alle Rechtsgrundlagen und Beiträge zum Thema verlinkt) verbreiten.

Weiterleitung:

Liebe Kolleg*innen,

Vertriebene aus der Ukraine ohne ukrainische Staatsbürgerschaft, die in Deutschland bisher den vorübergehenden Schutz und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben, müssen in vielen Fällen bis spätestens nächsten Dienstag, 4. März, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen, um nicht ausreisepflichtig zu werden. Dies gilt unter folgenden Bedingungen:

  • Sie sind nicht-ukrainische Staatsangehörige
  • Sie hatten in der Ukraine nur einen befristeten Aufenthaltstitel
  • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, die vor dem 1. Februar 2024 erteilt worden ist.

In diesem Fall enden der vorübergehende Schutz und die Aufenthaltserlaubnis nämlich automatisch mit Ablauf des 4. März 2025 und gelten danach nicht weiter fort. Bis zum 4. März 2025 ist die Aufenthaltserlaubnis auch dann gültig, wenn ein früherer Ablauf darauf vermerkt ist; dies ergibt sich aus der früheren Fassung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (https://www.buzer.de/gesetz/16144/al208425-0.htm). Wenn die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erst am 1. Februar 2024 oder später erteilt worden ist, bleibt die Aufenthaltserlaubnis noch gültig bis zum Ablauf des vermerkten Gültigkeitszeitraums; der Zeitdruck ist dann nicht ganz zu groß.

Für die meisten nicht-ukrainischen Staatsangehörigen mit § 24 AufenthG heißt das aber: Sie müssen bis spätestens 4. März einen Antrag auf eine andere Aufenthaltserlaubnis stellen. Aus diesem Antrag ergibt sich gem. § 81 Abs. 4 AufenthG eine Fiktionswirkung, d. h. der alte Aufenthalt gilt fiktiv fort. Dies gilt auch für die Leistungsansprüche beim Jobcenter und den freien Arbeitsmarktzugang. Die Ausländerbehörde muss darüber gem. § 81 Abs. 5 AufenthG eine Fiktionsbescheinigung ausstellen. Die gesetzliche Fiktionswirkung entsteht aber auch dann, wenn die Fiktionsbescheinigung rechtswidrig nicht ausgestellt werden sollte.

Der Antrag kann auch formlos per Mail oder Fax an die Ausländerbehörde gestellt werden. Es muss auch nicht exakt angegeben werden, welche Aufenthaltserlaubnis beantragt wird. Man kann zum Beispiel formulieren: „Ich beantrage hiermit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung, des Studiums bzw. der Erwerbstätigkeit. Hilfsweise beantrage ich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen oder sonstigen nach dem AufenthG vorgesehenen Zwecken.“ Allerdings: Um die beantragte Aufenthaltserlaubnis auch bewilligt zu bekommen, müssen natürlich die Voraussetzungen dafür erfüllt sein. Hier gibt es eine ausführliche Darstellung der Rechtslage und der in Frage kommenden Aufenthaltserlaubnisse: https://www.asyl.net/start/faq-drittstaatsangehoerige-ukraine. Die Fiktionswirkung durch die Antragstellung gibt unter Umständen nochmal etwas Zeit, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Wie lange die Ausländerbehörde für die Prüfung des Antrags braucht, kann dabei nicht gesagt werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass schon schnell eine Ablehnung erfolgt. Hier sollte das Gespräch mit der ABH gesucht werden.

Wenn bis zum 4. März 2025 kein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt wird, beginnt ab dem 5. März 2025 unmittelbar und automatisch die vollziehbare Ausreisepflicht. Es besteht dann kein Anspruch mehr auf Leistungen nach SGB II, sondern nur noch auf AsylbLG. Auch der freie Arbeitsmarktzugang wäre nicht mehr da, sondern es muss bei der ABH eine Duldung und eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden. Die Ausländerbehörde wird dann eine Abschiebungsandrohung erlassen und eine Ausreisefrist festlegen. Danach droht in diesen Fällen auch konkret die Abschiebung. Ein (erneuter) Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis ist dann nur noch in ganz wenigen Fällen möglich, etwa in § 19d für qualifizierte Beschäftigung oder § 16g für eine Ausbildung (hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass schon drei Monate eine Duldung vorliegt). Denkbar im Einzelfall wäre auch ein Antrag auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG bei der Ausländerbehörde.

Hier nochmal der Link zu der Arbeitshilfe: https://www.asyl.net/start/faq-drittstaatsangehoerige-ukraine