In einer Pressemitteilung vom 13.06.2025 (477/25) teilt der Rat der Europäischen Union mit, dass der Vorübergehende Schutz für Flüchtlinge aus der Ukraine um ein weiteres Jahr verlängert wird. Damit gilt der Vorübergehende Schutz nun nicht mehr nur bis zum 04. März 2026, sondern bis zum 04. März 2027.
Allerdings wurde seitens des polnischen Ministers für Inneres und Verwaltung, Tomasz Siemoniak, angekündigt, dass für die Zeit danach „in naher Zukunft“ Lösungen gefunden werden sollen, die auch eine Rückkehr in die Ukraine umfasst:
„Während Russland die ukrainische Zivilbevölkerung weiterhin mit willkürlichen Luftangriffen terrorisiert, zeigt die EU weiterhin ihre Solidarität mit dem ukrainischen Volk. Wir werden Millionen von ukrainischen Flüchtlingen noch ein weiteres Jahr lang Schutz bieten. Der polnische Vorsitz hat außerdem Beratungen über eine Strategie zur schrittweisen Beendigung des vorübergehenden Schutzes eingeleitet, sobald ein gerechter Frieden erreicht ist. In naher Zukunft werden wir auf gemeinsame, EU-weite Lösungen in diesem Bereich hinarbeiten, darunter auch im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Ukraine.„
In Deutschland kam es in den letzten 12 Monaten zu Verschärfungen in der Anwendung der Richtlinie zum Vorübergehenden Schutz und zum Ausschluss bestimmter Personengruppen. Die Ankündigung der Entwicklung von „Ausstiegsstrategien“ ändern bis auf Weiteres nichts an der gegenwärtigen Rechtslage und der Rechtssicherheit derjenigen, die gegenwärtig den Aufenthaltstitel gem. § 24 AufenthG innehaben. Dennoch sollten Alternativen der Aufenthaltssicherung erwogen werden, um sich im Zweifelsfall und bei Bedarf über den März 2027 hinaus rechtlich abzusichern. Dazu gehören beispielsweise Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit oder Ausbildung. Eine Arbeitshilfe zu allen Möglichkeiten ist hier zu finden.