Die Verlängerung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie sieht vor, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG von Ukrainer:innen und anderen Personengruppen automatisch bis zum 4. März 2027 verlängert werden, ohne dass dafür ein Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden muss.
Die Europäischen Mitgliedstaaten hatten sich zuvor im Juni auf die Verlängerung der Richtlinie zum Vorübergehenden Schutz geeinigt, bevor im Juli ein entsprechender Durchführungsbeschluss verabschiedet wurde.
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