Gestern wurde der Kabinettsentwurf zum Rechtskreiswechsel der ukrainischen Kriegsflüchtlinge verabschiedet. Er enthält im Vergleich zum Referentenentwurf noch einmal einige deutliche Verschärfungen, insbesondere eine neue Pflicht, sich „unverzüglich um Erwerbstätigkeit zu bemühen“, ansonsten droht die Verpflichtung zu den sog. Arbeitsgelegenheiten nach dem AsylbLG (= 80-Cent-Jobs).
Erneut betreibt die Union unsinnige Symbolpolitik, die sich die Regierung Millionen kosten lässt. Nachfolgend dokumentieren wir die Zusammenfassung des Entwurfs und eine erste Einschätzung von Claudius Voigt (Projekt Q; GGUA)
Weiterleitung
Bundeskabinett beschließt „Bürokratieerzeugungs-Kostenerhöhungs-Integrationsverhinderungsgesetz“: Ab 1. April 2025 eingereiste Geflüchtete aus der Ukraine sollen aus allen Regelsystemen ausgeschlossen werden.
Liebe Kolleg*innen,
das Bundeskabinett hat heute den Entwurf für das Rückstufungsgesetz für Geflüchtete aus der Ukraine beschlossen („Leistungsrechtsanpassungsgesetz“): https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-leistungsrechtsanpassungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1. Das Gesetz ist noch nicht vom Bundestag verabschiedet. Es wird erst im Frühjahr 2026 in Kraft treten. Bis dahin ändert sich noch nichts.
Das Gesetz, das der Autorin Bärbel Bas selbst „nicht gefällt“ und das sie zurecht „bedauert“, ist vor allem auf Druck der Union zustande gekommen. Es sieht vor, dass Geflüchtete aus der Ukraine, die ab dem 1. April 2025 erstmalig eine Fiktionsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten haben, schrittweise wieder zurückfallen ins AsylbLG und keine Leistungen des Jobcenters mehr erhalten sollen. Das bedeutet sehr viel mehr Aufwand und Kosten für die Kommunen und schlechtere Instrumente für Arbeitsmarktintegration und Sprachkurse. Vor allem aber bedeutet es für die Betroffenen eine schlechtere soziale Absicherung, massive Einschnitte bei Krankenversorgung, Pflegeleistungen und Eingliederungshilfe, Leistungsverweigerungen, weil Betroffene nur noch einen Vermögensfreibetrag von 200 Euro haben und fehlende Zugänge zu Förderinstrumenten. Zudem wird das Gesetz zu einem massiven Anwachsen von Bürokratie in den Behörden führen, weil fast alle Aufgaben von den eigentlich zuständigen Stellen, die die entsprechende Expertise und Ressourcen haben, an die Sozialämter abgewälzt werden. Statt Leistungsrechtsanpassungsgesetz sollte man das Gesetz besser „Bürokratieerzeugungsgesetz-Kostenerhöhung-Integrationsverhinderungsgesetz“ nennen.
Denn nebenbei kostet das Ganze auch noch mehr als vorher: Die Bundesregierung geht zwar für 2026 von Einsparungen von 730 Millionen Euro für die Jobcenter und 79 Millionen für die Grundsicherung im Alter aus, errechnet zugleich aber Mehrkosten für Länder und Kommunen von 862 Millionen Euro. Unterm Strich entstehen dem Staat also Mehrkosten von 53 Millionen Euro. Die finanziellen Auswirkungen der schlechteren Arbeitsmarktförderung sind da noch nicht eingepreist.Hinzu kommt noch ein „Erfüllungsaufwand“ von 2,4 Millionen Euro überwiegend für die Kommunen.
Das Gesetz muss nun noch vom Bundestag verabschiedet (und hoffentlich noch verändert) werden. Das Inkrafttreten ist (überwiegend) für den „ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats“ vorgesehen. Es dürfte also wohl frühestens am 1. März 2026 in Kraft treten – sofern es noch im Dezember verabschiedet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden sollte.
Hier die wesentlichen Inhalte:
- Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG sind nur noch leistungsberechtigt nach AsylbLG. Das gilt jedoch nur, wenn die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erstmals ab dem 1. April 2025 erteilt worden ist und vor diesem Datum auch noch keine Fiktionsbescheinigung oder kein anderer Aufenthaltstitel erteilt worden war. Alle Personen mit § 24, die vor dem 1. April schon eine Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung hatte, fallen nicht zurück ins AsylbLG.
- Auch Personen, die einen Antrag auf § 24 AufenthG gestellt haben und deshalb eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG besitzen, sind nur noch leistungsberechtigt nach AsylbLG. Auch dies gilt nur, wenn die Fiktionsbescheinigung erstmals ab 1. April 2025 erteilt worden ist.
- Es wird im AsylbLG ein Leistungsausschluss für Geflüchtete aus der Ukraine eingeführt, die schon vorübergehenden Schutz in einem anderen EU-Staat haben. Dieser Leistungsausschluss gilt aber nur dann, wenn die Person vollziehbar ausreisepflichtig ohne Duldung ist und der vorübergehende Schutz in dem anderen EU-Staat fortbesteht und sie hier (weil sie den Antrag nach dem 13. August 2025 gestellt haben) keinen § 24 AufenthG erhalten. Es soll dann nur zweiwöche Überbrückungsleistungen und eventuelle Härtefallleistungen geben – so ähnlich wie in Dublin- oder Anerkanntenfällen.
- Es wird im AsylbLG für erwerbsfähige Geflüchtete aus der Ukraine eine neue Pflicht zu unverzüglichen Bemühungen um eine Vollzeitarbeit eingeführt. Wenn dies ohne wichtigen Grund nicht passiert „sollen“ die Personen zu Arbeitsgelegenheiten verpflichtet werden. Bei unbegründeter Ablehnung ist eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG vorgesehen. In dieser Regelung findet sich die ganze Absurdität des Gesetzentwurfs: Wenn die Personen wie bisher im SGB II wären, gäbe es für sie das ganze Instrumentarium von „Fördern und Fordern“ – inkl. der Sanktionen bei Nichtmitwirkung. Weil man sie aber unbedingt aus dem Regelsystem SGB II rausnehmen will, muss man nun umständlich neue Regelungen im AsylbLG verankern und den kommunalen Sozialämtern die fachfremde Aufgabe der vermeintlichen Arbeitsmarktintegration, der Kontrolle und Sanktionierung zuschustern. Warum die Kommunen nicht auf die Barrikaden gehen angesichts eines solchen Unfugs, ist völlig unverständlich!
- Es gibt Übergangsregelungen für die Rückstufung ins AsylbLG: Bis zum Ende des laufenden Bewilligungsbescheids beim Jobcenter oder Sozialamt, fallen die betroffenen Personen noch nicht ins AsylbLG zurück. Spätester Zeitpunkt der Rückstufung ist aber drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Integrationsmaßnahmen, die beim Jobcenter schon begonnen worden sind, können zu Ende gebracht werden. Medizinische Behandlungen, die vor dem Rückfall ins AsylbLG begonnen wurden (also mit gesetzlicher Krankenversicherung), müssen vom Sozialamt weiter finanziert werden, auch wenn sie nicht unter den Leistungsumfang der §§ 4 und 6 AsylbLG fallen.
- Die „Obligatorische Anschlussversicherung (OAV)“ der Gesetzlichen Krankenkassen soll ausgeschlossen werden für Personen, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach § 4 AsylbLG (Grundleistungen) haben. Das heißt: Wer aufgrund von Arbeit oder SGB-II-Bezug Mitglied der GKV geworden ist, soll aus der Krankenkasse wieder rausfliegen, wenn die Arbeit verloren geht oder – wie im Fall der Geflüchteten aus der Ukraine – der SGB-II-Anspruch endet. Stattdessen soll das Sozialamt die Krankenversorgung nach § 4 AsylbLG übernehmen. Das bedeutet: Die Betroffenen aus der Ukraine werden mit der Rückstufung keine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung mehr haben. Das Sozialamt wird sich freuen, in jedem Einzelfall die Gesundheitsversorgung mit Behandlungsscheinen sowie die notwendigen Pflegeleistungen zu prüfen, zu bewilligen und zu organisieren!
Um die Folgen des Gesetzentwurfs es aus Sicht der Betroffenen auf den Punkt zu bringen:
- Vermögensfreibetrag von nur 200 Euro pro Person, auch ein Auto ist in der Regel nicht geschützt. Alles Verwertbare dadrüber muss verkauft werden, bevor das Sozialamt Leistungen erbringt. Wenn eine Person Gesundheitsversorgung, Pflegeleistungen oder Eingliederungshilfe benötigt, wird das Sozialamt auch erst eintreten, wenn das Vermögen von 200 Euro pro Person unterschritten wird.
- Keine Leistungen der Gesetzlichen Pflege- und Krankenversicherung, sondern vom Sozialamt, oftmals mit Behandlungsscheinen. Pflegegeld ist nicht vorgesehen.
- Keine pauschalen Mehrbedarfszuschläge für Alleinerziehende oder bei Schwangerschaft
- Sachleistungen möglich, Betroffene können verpflichtet werden, in Gemeinschaftsunterkünften zu leben. Bezahlkarte ist möglich.
- Keine Arbeitsmarktförderung aus einer Hand, sondern Arbeitsagentur ist zuständig, da muss man aktiv hingehen und Förderung einfordern. Dafür müssen die Betroffenen erst mal wissen, dass es die gibt. Im Ergebnis wird sich die Arbeitsmarktintegration massiv verschlechtern.
- Keine Verpflichtung zum I-Kurs durch das Jobcenter mehr. Das Sozialamt kann zwar auch zum Integrationskurs verpflichten, dies passiert aber selten. Ohne Verpflichtung ist der Zugang zum Integrationskurs schwierig, weil nachrangig.
- Für den Staat wird es teurer und aufwändiger als bisher. Die Kommunen haben die Hauptlast zu tragen. Sie müssen all die Aufgaben übernehmen, die zuvor die Jobcenter, Krankenkassen, Pflegeversicherungen, Eingliederungshilfertäger übernommen haben. Wie gesagt: Es ist mir völlig schleierhaft, warum die Kommunen gegen diesen Gesetzentwurf nicht steil gehen!
Liebe Grüße
Claudius