Mit dem sogenannten „Bett-Brot-Seife-Prinzip“ werden seit gut zwei Jahren die Leistungen derjenigen Asylbewerber:innen auf das Existenzminimum zu beschränkt, deren Asylantrag wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als unzulässig abgelehnt wurde (Dublin-Fälle). Betroffene erhalten demnach lediglich Sachleistungen. Geldleistungen zur Deckung des persönlichen Lebensbedarfs sind ausgeschlossen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beurteilt (Urt. v. 04.06.2026, Az. C-621/24) nun diese deutsche Praxis als unionsrechtswidrig.
Eingeführt wurde diese Regelung durch die Ampel-Regierung im Zuge des sogenannten „Rückführungsverbesserungsgesetz“ vom Februar 2024 in § 1a Abs. 4 AsylbLG. Das Gesetz gilt auch nach dem GEAS-Anpassungsgesetz fort, angepasst auf die neuen EU-Verordnungen. Deshalb behält das EuGH-Urteil auch nach der GEAS-Reform, die am 12. Juni 2026 in Kraft tritt, Relevanz. Denn das deutsche Gesetz verstößt laut EuGH gegen die EU-Aufnahmerichtlinie (2013), die zwar bald der Vergangenheit angehört, jedoch enthält auch deren Neufassung (2024) die Bestimmung, dass die Mitgliedstaaten allen Antragsteller:innen einen Lebensstandard garantieren müssen, „der mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen in Einklang steht“. Damit sind auch weitere im AsylbLG vorgesehene Leistungskürzungen als unionsrechtswidrig einzustufen, wie bspw. die Kürzungen bei „Fehlverhalten“ im laufenden Asylverfahren nach § 1a Abs. 7 AsylbLG.
Mehr über Hintergründe und Bedeutung des Verfahrens u.a. bei Pro Asyl, Verfassungsblog und LTO.
Detailliert bewertet Claudius Voigt von der GGUA (Projekt Q) die neue Rechtsprechung. Bitte beachtet seinen Text mit Einordnungen, Hintergründen, Schlussfolgerungen und Praxistipps zum EuGH-Urteil:
Gegen Leistungskürzungen können Rechtsmittel eingelegt werden. Dazu schreibt Claudius Voigt:
„Gegen Kürzungs- oder Streichungs-Bescheide, die noch nicht bestandskräftig sind, sollte ein Widerspruch und anschließend Klage sowie ggfs. ein zusätzlicher Eilantrag beim Sozialgericht eingelegt werden. Die Widerspruchsfrist beträgt normalerweise einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 84 SGG). Wenn kein schriftlicher Bescheid mit einer wirksamen Rechtsbehelfsbelehrung ausgestellt wurde, sondern z. B. die Leistungskürzung nur mündlich mitgeteilt wurde, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Für Zeiträume, für die der Kürzungs- oder Einstellungsbescheid schon bestandskräftig geworden ist, weil die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, sollte ein „Überprüfungsantrag“ nach § 44 SGB X i. V. m. § 9 AsylbLG gestellt werden und die Nachzahlung der zu Unrecht vorenthaltenen Leistungen beantragt werden. Mit einem Überprüfungsantrag kann man das Verwaltungsverfahren gleichsam nochmals öffnen. Die Sozialbehörde muss sich dann nochmal damit beschäftigen, ob die Kürzung bzw. Streichung rechtmäßig war. Das war sie aber auch schon vor der Entscheidung des EuGH nicht, weil die Rechtsgrundlage auch in er Vergangenheit schon unionsrechtswidrig war. Die Sozialbehörde muss daher nachzahlen. AsylbLG-Leistungen müssen dann für das laufende Jahr plus das Vorjahr nachgezahlt werden.“
In seinem Text findet sich auch ein Musterschreiben.
Auch Pro Asyl stellt zwei Musterschreiben für den Widerspruch und den Überprüfungsantrag zur Verfügung. Einfach die Links anklicken und die Dateien downloaden.