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Neuer BMI Erlass zur Passbeschaffung Afghanistan

Am 03. Juli 2026 teilte das Bundesinnenministerium (BMI) den Ländern neue Länderinformationen für Afghanistan mit. Die Informationen widmen sich ausschließlich dem Thema Passbeschaffung und Identitätsklärung. Über die letzten Mitteilungen des BMI zu diesem Thema haben wir zuletzt im Januar informiert.

Wie zuvor entstammt die Information über das BMI-Schreiben einem Ländererlass (liegt dem hfr vor), hier des Landes Nordrhein-Westfalen. Da dieser Erlass das Schreiben des BMI, das an alle Länder gerichtet ist, zitiert, ist davon auszugehen, dass Hessen hieran ebenso gebunden ist, auch wenn Hessen keinen eigenen Erlass bekannt gibt.

Das BMI aktualisiert in der neuen Mitteilung geringfügig seine vorherigen Hinweise wie folgt:

Zur Passbeschaffung

Das BMI geht weiter davon aus, dass die Beantragung von afghanischen Reisepässen bei allen drei Auslandsvertretungen in Berlin, München und in Bonn möglich ist (ausstellende Behörde: Ministry of Foreign Affairs – „MFA – Kabul“) sowie in „einigen Auslandsvertretungen“ im Ausland (nicht benannt) sowie online über das afghanische Generalkonsulat in Dubai. Ausstellende Behörde von Pässen, die in Afghanistan selbst ausgestellt werden, ist „Kabul Central Passport Department (MOI)“.

Die ID-Nummer des Reisepasses ist die der Tazkira, mit der der Pass beantragt wurde. Sie ist dokumenten- und nicht personengebunden, kann sich also ändern, wenn ein neuer Antrag mit einer erneuerten Tazkira gestellt wurde.

Die Verlängerung von Reisepässen sei ebenfalls möglich. Jedoch werden ab dem 01.08.2026 verlängerte Reisepässe vom BMI nicht mehr anerkannt. Das BMI schreibt dazu:

Aufgrund der veränderten Situation hinsichtlich der Möglichkeiten zur Passbeantragung und unter Berücksichtigung der Regelungen des allgemeinen Völkerrechts sowie der ICAO-Empfehlungen werden ab 01.08.2026 ausgestellte afghanische Passverlängerungen nicht anerkannt.

Afghanische Pässe, die bis einschließlich 31.07.2026 verlängert werden, können entsprechend der im Länderschreiben vom 20.02.2024 genannten Bedingungen anerkannt werden:

  • Passverlängerungen durch Etikett werden anerkannt, wenn sie einem in der Ausführlichen Form der Bundespolizei gelisteten Muster (…) der Etikette entsprechen. Der Ausstellungsort muss demnach nicht mit dem des Musters in der Anlage identisch sein. Bei Zweifeln an der Echtheit der Verlängerungsetikette soll die Bestätigung bei der ausstellenden Stelle eingeholt werden.
  • Des Weiteren wird eine zeitliche Lücke zwischen Ablauf der Passgültigkeit und Verlängerung hingenommen, wenn diese höchstens sechs Monate beträgt, der Grund für Entstehen der Lücke nachvollziehbar ist und keine Zweifel an der Identität des Passinhabers bestehen und der Reisepass in Bezug auf Personalangaben und Lichtbild weiterhin seine Funktion als Reisedokument erfüllt.
  • Sollte der Pass dadurch eine Gesamtgültigkeit von mehr als 10 Jahren aufweisen, wird eine entsprechend längere Gesamtgültigkeit bis zu 6 Monaten hingenommen. Sofern der Reisepass visiert wird, soll dies nur innerhalb von zehn Jahren seit Ausstellungsdatum des Passes erfolgen und der Gültigkeitszeitraum des Visums muss innerhalb der zehn Jahre seit Ausstellungsdatum des Passes liegen. Die Gültigkeit eines Visums muss in jedem Fall spätestens am letzten Tag der 10-jährigen Gesamtgültigkeit des Reisepasses enden. Auch ein eAT sollte nur bis zum Ablauf von zehn Jahren seit Ausstellungsdatum des Reisepasses ausgestellt werden.

Zur Beantragung von Tazkiras

Die Beantragung einer e-Tazkira in Deutschland ist derzeit nicht möglich. Es bedarf dazu einer persönlichen Vorsprache in Afghanistan. Eine Papier-Tazkira kann dagegen auch durch ein bevollmächtigtes Familienmitglied bei der National Statistics and Information Authority (NSIA) in Afghanistan beantragt werden (sog. „Ghayabi Tazkira“ – Tazkira in Abwesenheit). Dies setzt jedoch ebenfalls eine persönliche Vorsprache in der afghanischen Auslandsvertretung voraus. Hierfür ist ein Termin notwendig.

Wenn eine Person noch nie einen Pass oder eine Tazkira besaß, ist zunächst ein Verfahren zur Identitätsbestätigung in der afghanischen Auslandsvertretung notwendig. Dazu gehört eine persönliche Vorsprache sowie die Präsentation von zwei Tazkiras von nahestehenden Familienangehörigen sowie aller vorliegenden, vor der Ausreise aus Afghanistan ausgestellten, Dokumente.

Das BMI äußerst sich nicht zu Fällen, in denen Bemühungen um eine Passbeschaffung oder um eine Tazkira erfolglos bleiben. Eine Papiertazkira beispielsweise genügt laut den afghanischen Auslandsvertretungen in Deutschland für die Beantragung eines Passes, sofern sie vom Ministry of Foreign Affairs (MFA) beglaubigt wurde. Jedoch schreiben die afghanischen Behörden auch die Vorlage eines deutschen Aufenthaltstitels zur Passbeantragung vor, was ausreisepflichtige Afghanen ausschließen und dadurch auch Bleiberechte unterminieren würde. Weiterhin ist nicht klar, an welche Bedingungen der Erfolg der Identitätsbestimmung geknüpft ist, und was in den Fällen ist, in denen keine Tazkiras von Verwandten oder andere Dokumente beschafft werden können, wie das, so zeigt es die Beratungspraxis, häufig der Fall ist.