Das BAMF hat eine neue Dienstanweisung Asyl (Stand 03.08.2021) herausgegeben.
Eine wichtige Neuerung findet sich unter dem Punkt „Familienasyl“ auf Seite 223. Neu hinzugekommen ist der Absatz zur unverzüglichen Antragstellung nach der Einreise. Dort heißt es jetzt:
Besonderheiten gelten für Asylanträge von Familienmitgliedern, die durch Familienzusammenführung (d.h. mit Zustimmung der ABH und Visum) nach Deutschland gekommen sind. Grundsätzlich ist beim Familiennachzug eine Antragstellung nicht vorgesehen, da die ABH einen Aufenthaltstitel ausstellt.Wenn dennoch ein Antrag gestellt wird, kann Familienschutz ebenfalls nur bei unverzüglicher Antragstellung gewährt werden. In dieser Fallkonstellation ist jedoch erst von einem schuldhaften Zögern (d.h. keiner Unverzüglichkeit) und damit einer verspäteten Antragstellung auszugehen, wenn der Asylantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach der Einreise [Hervorhebung hfr] gestellt wird.
Bislang ging das BAMF auch hier von einer 2-Wochen-Frist aus (in den anderen Fällen, wo es nicht um Familiennachzugsfälle aus dem Ausland geht, bleibt es auch bei der 2-Wochen-Frist).
Durch die Ausweitung dieser Frist auf drei Monate wird sich in vielen Fällen die Möglichkeit ergeben, bei der lokalen Ausländerbehörde zumindest eine Fiktionsbescheinigung zu erhalten. Sofern diese eine Gültigkeitsdauer von mehr als 6 Monaten hat (also alles ab 6 Monaten und einem Tag), sind die Betroffenen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 AsylG nicht mehr verpflichtet, den Antrag in der Außenstelle des BAMF zu stellen, sondern können ihn schriftlich stellen. Dadurch haben sie dann auch keine Wohnverpflichtung in der EAE nach § 47 Abs. 1 AsylG, sondern können das Asylverfahren von zu Hause aus betreiben.
Dies stellt für die Betroffenen eine erhebliche Erleichterung dar, zumindest sofern sich die jeweiligen Ausländerbehörden darauf einlassen und Fiktionsbescheinigungen mit eben einer solchen Laufzeit von mehr als sechs Monaten erteilen (eine so schnelle Erteilung des Elektronischen Aufenthaltstitels ist wohl eher unwahrscheinlich). In den Fällen, in denen eine Asylantragstellung nach dem Familiennachzug beabsichtigt wird, empfiehlt es sich daher dringend, frühzeitig mit der Ausländerbehörde Kontakt aufzunehmen und und abzuklären, ob sie zu einer Ausstellung einer solchen Fiktionsbescheinigung bereit wären.