Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss vom 06.12.2021 festgestellt, dass eine Duldung light nach § 60b des Aufenthaltsgesetzes nicht in Frage kommt, wenn es im Einzelfall neben der Passlosigkeit auch noch andere Duldungsgründe gibt und die Passlosigkeit daher nicht allein ursächlich dafür ist, dass die Person nicht abgeschoben werden kann. Damit wendet sich der VGH explizit gegen die Anwendungshinweise des BMI zur Duldung light.
Damit sollten viele derjenigen, die in Hessen eine Duldung light haben, wieder in die normale Duldung kommen können. Dies trifft insbesondere auf Personen aus Afghanistan zu, da hier ja Abschiebungen auf absehbare Zeit sowieso nicht möglich sind.
Auf Seite 7 des Beschlusses heißt es wörtlich: „Die Anwendungshinweise des BMI zu § 60b AufenthG, die die Erteilung einer Duldung „light“ unabhängig davon für anwendbar erklären, ob dem betreffenden Ausländer andere Duldungsgründe zur Seite stehen, sind als zu weitgehend und mit dem Wortlaut der Vorschrift des § 60b AufenthG nicht vereinbar anzusehen.“
Betroffene, bei denen auch andere Duldungsgründe vorliegen, sollten sich an die Ausländerbehörden wenden und mit Verweis auf den Beschluss verlangen, dass sie wieder normale Duldungen erhalten und im Zweifelsfall auch gerichtlich gegen die Duldung light vorgehen.