Der EU-Ratsbeschluss zur sog. Massenzustrom-Richtlinie ist am 04.03. veröffentlicht worden und auch in Kraft getreten. Hier kann der Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union nachgelesen werden.
Das Bundesinnenministerium hat inzwischen seine FAQ aktualisiert. Trotzdem weiterhin Unklarheiten bestehen bzgl. des Umgangs Deutschlands mit Drittstaatsangehörigen, die sich bis zuletzt in der Ukraine aufhielten, steht fest, dass ab sofort folgende Personengruppen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragen können:
- Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
- Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren (Artikel 2 Absatz 2)
Die Aufenthaltserlaubnis wird bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt. Dazu im Zweifel die Liste hessischer Ausländerbehörden des Hessischen Innenministeriums heranziehen.
Für alle weiteren Personen, die sich entweder nicht mit legalem Bleiberecht oder nicht mit unbefristetem Aufenthaltstitel in der Ukraine aufhielten, ist der weitere Umgang leider noch nicht geklärt!
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