Der Bundesrat hat der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen am 08.04.2022 zugestimmt, wonach der visumsfreie Aufenthalt für aus der Ukraine geflohene Menschen in Deutschland bis zum 31.08.2022 verlängert wird.
Zuvor galt für den genannten Personenkreis der visumsfreie Aufenthalt bis zum 23.05.2022. In dieser Zeit sollten alle Betroffenen die Möglichkeit bekommen, einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zu stellen oder ihren weiteren Aufenthalt und rechtliche Grundlagen für ein längerfristiges Bleiberecht zu prüfen. Hintergrund der Verlängerung ist die Aussicht, dass die zuständigen Behörden nicht in der Lage sein werden, rechtzeitig alle Anträge zu prüfen.
Mit dem Beschluss gilt nun weiterhin für alle Menschen, die vor dem Krieg aus der Ukraine geflohen sind, die Möglichkeit eines legalen Aufenthalts ohne die Erfordernis eines Aufenthaltstitels bis zum 31. August.
Achtung ist geboten, wenn vor Ablauf des visumsfreien Aufenthalts ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt und bereits ein negativer Bescheid erhalten worden ist. Dann erfolgt i.d.R. bereits die Aufforderung zur Ausreise. Strittig ist, ob mit Ablauf der Ausreisefrist der Aufenthalt in Deutschland noch legal gem. der o.g. Verordnung ist.