Das Auswärtige Amt hat inzwischen Weisungen erlassen, die EuGH-Rechtsprechung zum Beurteilungszeitpunkt der Minderjährigkeit beim Familiennachzug umsetzen. Der EuGH hatte hierzu bereits Urteile gefällt, welche das Auswärtige Amt allerdings für nicht anwendbar hielt. In Urteilen von August 2022 bestätigte der EuGH seine Rechtsprechung in deutschen Verfahren, woraufhin nunmehr die behördliche Umsetzung erfolgt: mehr lesen auf asyl.net!
Die Weisung des Auswärtigen Amts und die Weisung des BMI nehmen auf die Rechtsprechung des EuGH Bezug und weisen alle Visastellen und die beteiligten Ausländerbehörden an künftig wie folgt zu entscheiden:
- Bei Visumsanträgen zum Elternnachzug zu Kindern, bei denen das Kind bei der Entscheidung über den Visumsantrag der Eltern nicht mehr minderjährig ist, gilt das Kind dennoch als minderjährig im Sinne von § 36 AufenthG, wenn
- das Kind zum Zeitpunkt seines Asylantrags minderjährig war, und
- das Kind zum Zeitpunkt seines Asylantrags unbegleitet war, und
- der Visumsantrag innerhalb von drei Monaten nach Flüchtlingsanerkennung des Kindes gestellt worden ist.
- Bei Visumsanträgen zum Kindernachzug zu Eltern, bei denen das Kind nach Stellung des Asylantrags der Eltern, aber vor Stellung des Visumsantrags volljährig wird, gilt das Kind als minderjährig im Sinne von § 32 AufenthG, wenn der Visumsantrag innerhalb von drei Monaten nach Flüchtlingsanerkennung der Eltern gestellt worden ist.
Zuvor waren entsprechende Fälle mit Weisung des Auswärtigen Amts vom 07.12.2021 ruhend gelegt worden, solange das EuGH Urteil zu erwarten war. Mit der aktuellen Weisung wurde diese Ruhelegung nun aufgehoben.
Für weitere Informationen und Hintergründe bitte die oben genannte Themenseite von asyl.net beachten sowie diese Fachinformation des DRK Suchdienstes aus dem September 2022.