Das hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) hat einen neuen Erlass zum AsylbLG herausgegeben. Hintergrund ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im letzten Oktober 2022, das die Regelung, dass alleinstehende Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft nur die Regelbedarfsstufe 2 (369,-€ statt 410,-€) bekommen, für verfassungswidrig erklärt hatte.
Allerdings bezog sich die Klage vor dem BVerfG nur auf Empfänger:innen von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG. Mit dem Erlass weist das HMSI jetzt noch einmal nachdrücklich darauf hin, dass das Urteil nach Auffassung des HMSI ebenso für die Bezieher:innen von Grundleistungen (also in den ersten 18 Monaten) gilt.
Zuvor hatte die Konferenz der Arbeits- und Sozialminister:innen (ASMK) hat auf Antrag Hessens beschlossen, die Bundesregierung um eine zeitnahe Änderung des AsylbLG zu bitten, damit das Urteil des BVerfG zu den Regelbedarfsstufen schnellstmöglich analog auch auf Grundleistungsempfänger:innen angewandt wird.
Bislang ist es eher die Regel, dass die Sozialbehörden trotz der kurz nach dem Urteil ausgesprochenen Empfehlung des BMAS, entsprechend zu verfahren und alleinstehenden Grundleistungesempfänger:innen auch Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren, dies nicht tun und den Betroffenen unter Berufung auf die (nicht geänderte) Gesetzeslage nur Regelbedarfsstufe 2 auszahlen. Die ASMK forderte deshalb die Sozialbehörden auf, bis zu einer kommenden Gesetzesänderung den Empfehlungen des BMAS zu folgen und von sich aus schon jetzt die höheren, verfassungskonformen Leistungen zu gewähren.