Bleiberecht für Jugendliche und junge Volljährige
§ 25a AufenthG
Mit dem § 25a AufenthG können Jugendliche und junge Erwachsene mit Duldung eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Die Regelung gibt es seit dem 01. Juli 2011. Sie wurde mit dem „Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften“ eingeführt und seitdem mehrmals reformiert.
Die letzte Änderung des Gesetzes erfolgte mit dem „Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts“. Seit dem 31.12.2022 gibt es damit sowohl Erleichterungen als auch Verschärfungen. Für junge Geduldete eröffnen sich damit unter Umständen neue Möglichkeiten. Junge Inhaber:innen des Chancenaufenthaltsrechts sollten über das Bleiberecht gem. § 25a AufenthG informiert sein!
Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a AufenthG wurden mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts reformiert. Dabei gab es sowohl Erleichterungen als leider auch eine drastische Verschärfung! Die Voraussetzungen zusammengefasst lauten:
- Besitz einer Duldung oder Aufenthaltserlaubnis gem. § 104c AufenthG (Chancenaufenthaltsrecht)
- Drei Jahre ununterbrochener Voraufenthalt in Deutschland
- Drei Jahre erfolgreicher Schulbesuch oder Schul- oder Berufsabschluss
- Antrag vor dem 27. Geburtstag
- Neu: 12 Monate Vorduldungszeit! (Außer bei Antragstellung aus dem Chancenaufenthaltsrecht heraus)
- Gute Prognose, dass sich der bzw. die Geduldete in die Lebensverhältnisse der BRD einfügen kann
- Keine Verdacht, dass der bzw. die Geduldete sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO) bekennt
- Straffreiheit (bis zu 50 bzw. 90 Tagessätzen)
- Keine Aussetzung der Abschiebung allein wegen Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG unterliegt ferner den Bestimmungen des § 5 AufenthG über die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels. Daher müssen folgende Voraussetzungen in der Regel ebenfalls erfüllt sein, wobei es auch Ausnahmen gibt:
- Passbesitz und geklärte Identität
- Lebensunterhaltssicherung
- Kein Ausweisungsinteresse
Folgt zeitnah.
Den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern die Geduldeten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 noch minderjährig sind.
Wichtig hierfür ist, dass auch im Falle der Eltern die Abschiebung nicht allein aufgrund Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt sein darf, und dass sie zumutbare Mitwirkungshandlungen vornehmen. Ferner müssen sie eigenständig ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sichern und die weiteren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungne des § 5 AufenthG erfüllen: Passbesitz, kein Ausweisungsinteresse.
Unter denselben Voraussetzungen soll auch Ehegatten oder Lebenspartner:innen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie in familärer Lebensgemeinschaft mit dem Inhaber bzw. der Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG leben.
Minderjährigen Kindern von Inhaber:innen einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a Abs. 1 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a Abs. 2 S. 2 AufenthG erteilt werden, sofern sie mit diesem in familiärer Lebensgemeinschaft leben.
Folgende Regelansprüche ergeben sich aus deiner Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a AufenthG:
- Zugang zu Beschäftung und selbständiger Tätigkeiten
- Wechsel vom AsylbLG ins SGB II. Zuständig ist das Jobcenter
- Kindergeld, Kinderzuschlag und Elterngeld
- BAföG und Ausbildungsförderung nach SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe)
- Jugendhilfe und Eingliederungshilfe
- Berufsbezogene Sprachförderung (DeuFöV) ist möglich: wenn die Person arbeitssuchend oder arbeitslos beim Jobcenter gemeldet ist. Eine Verpflichtung durch das Jobcenter ist auch möglich
- Der Besuch eines Integrationskurs ist ebenfalls möglich (nachrangige Zulassung). Eine Verpflichtung durch das Jobcenter ist möglich
Die Aufenthaltserlaubnis wird längstens für drei Jahre erteilt und verlängert.
Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG auch nach der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet erteilt werden.
Fragen zum Thema beantwortet Ihnen die Fachstelle Bleiberecht beim hfr:
André Heerling
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