Am 27. Mai 2024 wurde im Bundesgesetzblatt die fünfte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung veröffentlicht. Mit Wirkung vom 05. März 2024 gilt der Aufenthalt im Bundesgebiet bei erstmaliger Einreise bis zum 31.12.2024 (neue Frist) auch ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel für 90 Tage visumsfrei erlaubt für folgende Personengruppen:
- ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 oder kurz zuvor in der Ukraine aufgehalten haben
- Drittstaatsangehörige, denen in der Ukraine internationalen Schutz gewährt wurde, unter den gleichen Voraussetzungen
- Drittstaatsangehörige mit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht in der Ukraine (neu!), ebenfalls unter den gleichen Voraussetzungen
Die Verordnung tritt am 31. März 2025 außer Kraft.
Vorgängerversion (Vierte Verordnung):
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/138/VO.html
Ursprüngliche Verordnung (Erste Fassung):
https://ggua.de/fileadmin/downloads/Ukraine/2022-03-04_BMI_-_Entwurf_UkraineAufenthUEV__00000002_.pdf