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Neuer „Grundsatzerlass zur Förderung der freiwilligen Rückkehr aus Hessen“ des Hessischen Innenministeriums

Das Hessische Innenministerium hat einen neuen „Grundsatzerlass zur Förderung der freiwilligen Rückkehr aus Hessen“ samt der dazugehörigen Förderrichtlinie herausgegeben. Beides wurde im Staatsanzeiger vom 15.12.2025 veröffentlicht.

In dem neuen Erlass geht es um die Verfahren der „freiwilligen Rückkehrberatung“ durch das Land. Demnach sollen künftig alle Personen mit Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht auf die Möglichkeit eines freiwilligen Gesprächs hingewiesen werden. Gleichzeitig sollen alle Personen, bei denen eine Abschiebung mittel- oder kurzfristig möglich ist, ebenfalls mit Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zu einem verbindlichen „Ausreiseplanungsgespräch“ eingeladen werden. Liegt das letzte Gespräch länger als 12 Monate zurück, soll das ganze Prozedere wiederholt werden.

Die „Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr von Drittstaatsangehörigen in ihr Herkunftsland oder Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat (FörderRL)“ regelt die Förderberechtigung und die Höhe der Förderung freiwilliger Ausreise, abhängig von Ländergruppen und davon, ob vorrangige Förderprogramme in Frage kommen oder bereits in Anspruch genommen wurden, womit hauptsächlich die vom BAMF koordinierten Programme REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme) gemeint sind.

Die Ländergruppen werden in der hessischen FörderRL wie folgt gefasst:

Aufgrund des migrationspolitischen Interesses des Landes Hessen richten sich die Gewähr der Leistung und Höhe der Förderung nach der Zuordnung der antragstellenden Personen zu den folgenden Ländergruppen:

(a) Ländergruppe 1:
Äthiopien, Afghanistan, Eritrea, Guinea, Indien, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia, Syrien.

(b) Ländergruppe 2:
Alle Staaten, deren Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt aufenthaltserlaubnispflichtig sind und nicht unter die Ländergruppen 1 und 3 fallen. Der Ländergruppe 2 sind auch Staaten zuzuordnen, die von der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich nicht oder nur eingeschränkt als Staat anerkannt sind, in die jedoch eine Rückkehr möglich ist.

(c) Ländergruppe 3:
Georgien, Moldau, Ukraine und Westbalkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien).

Die Förderungen werden gemäß unterschiedlicher Zwecksetzungen gewährt, darunter Beförderung und Transport von Hausstand, Medikamente, „Starthilfe“, Wohnkosten, Kosten für die „Reintegration“ im Zielstaat (Nummern 4.1 bis 4.8 der FörderRL). Je nach Ländergruppe und anderweitiger Förderung gibt es Einschränkungen:

Die maximale Höhe der Gesamtförderung:
– nach Nr 4.3 bis 4.8, mit Ausnahme der Förderung nach Nr 4.6 Buchst b, beträgt für Staatsangehörige der Ländergruppe 1 maximal 3 000 Euro für alleinstehende Erwachsene und unbegleitete Minderjährige, 4 500 Euro für Ehepaare/eingetragene Lebenspartnerschaften und 6 000 Euro für Familien;
– nach Nr 4 3 bis 4 8, mit Ausnahme der Förderung nach Nr 4 6 Buchst b, beträgt für Staatsangehörige der Ländergruppe 2 maximal 2 000 Euro für alleinstehende Erwachsene und unbegleitete Minderjährige, 3 500 Euro für Ehepaare/eingetragene Lebenspartnerschaften und 5 000 Euro für Familien;
– nach Nr 4 3 bis 4 5 beträgt für Staatsangehörige der Ländergruppe 3 maximal 500 Euro für alleinstehende Erwachsene und unbegleitete Minderjährige, 750 Euro für Ehe-
paare/eingetragene Lebenspartnerschaften und 1 000 Euro für Familien.

Pauschal gewährte Sonderförderungen aus anderen Programmen, zum Beispiel REAG/GARP 2 0, StarthilfePlus und EURP6, sind bei der maximalen Gesamtförderung angemessen zu berücksichtigen und grundsätzlich zweckbezogen in voller Höhe in Abzug zu bringen. (Herv. hfr)

Dazu kommen Beförderungskosten und Reisebeihilfen (Nr. 4.1 und 4.2) und der Bonus von 500€ (Nr. 4.6 Lit. b) für eine Ausreise innerhalb der vom BAMF gesetzten Ausreisefrist (unter bestimmten Umständen).

Die Antragstellung erfolgt über kommunale Behörden (Ausländer- und Sozialbehörden). Zuständig für die Bearbeitung sind die hessischen Regierungspräsidien Kassel, Gießen und Darmstadt.