Am 05. Dezember 2025 hat der Bundestag das „Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam“ beschlossen. Der Bundestag hat dem Gesetzentwurf (samt Beschlussempfehlung) zugestimmt. Das Gesetz tritt am 01. Februar 2026 in Kraft.
Wichtigster Teil des Gesetzes ist, dass die Bundesregierung in die Lage versetzt wird, unter Umgehung des Bundesrats die Liste der sogenannten sicheren Herkunftsländer (SHKL) per Rechtsverordnung zu bestimmen. Das Vorhaben war bereits im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD enthalten und ist heftiger Kritik ausgesetzt, aufgrund der faktischen Umgehung demokratischer Kontrolle.
Das Gesetz ist wahrscheinlich verfassungswidrig, denn es steht im direkten Widerspruch zum Grundgesetz Art. 16a Abs. 3, der in Verbindung mit § 29a AsylG und dem Anhang II des Asylgesetzes bislang die Bestimmung von SHKL regelte und die Beteiligung des Bundesrats vorschreibt. Der Gesetzentwurf versucht, dies zu umgehen, indem – anstelle einer bloßen Änderung des § 29a AsylG – ein neuer § 29b Asyl zusätzlich eingefügt wird, der die Bestimmung der SHKL durch Rechtsverordnung regelt. Darin heißt es:
„(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU für den internationalen Schutz bestimmen, sofern sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort weder eine Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
(…)
(3) In Bezug auf den internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Absatzes 1 als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.“ (Herv. hfr)
Im Gegensatz zum § 29a AsylG (Abs. 2a) enthielt der Gesetzentwurf hinsichtlich § 29b AsylG keinen Absatz über die „Berichtspflicht“ der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag hinsichtlich der Lage in den (sämtlichen!) aktuell bestimmten SHKL. Diese wurde nachträglich als § 29b Abs. 5 AsylG durch die Beschlussempfehlung eingefügt, jedoch mit einer Einschränkung:
„Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht auch nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 bestimmt wurden.“ (Herv. hfr)
Angesichts dessen, dass im Zuge der GEAS Reform künftig insg. vier verschiedene Listen sogenannter sicherer Herkunftsstaaten angewendet werden, mag das folgerichtig erscheinen. In Wirklichkeit jedoch steht hier vor allem: mehr Befugnis, ohne die Bereitschaft Verantwortung zu übernehmen.
Rechtsfolgen für Betroffene
Die Folgen für Betroffene aus den SHKL, deren Asylanträge als „offensichtlich unbegründet“ werden, sind weitreichend: Klagefristen sind verkürzt, eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Außerdem gilt eine strengere Wohnsitzauflage. Vor allen Dingen aber unterliegt dieser Personenkreis einem uneingeschränkten, generellen Arbeitsverbot, wodurch nicht nur Integration grundsätzlich behindert wird, sondern auch sämtliche Bleiberechte unterwandert werden.
Abschaffung der verpflichtenden Beistellung eines Rechtsbeistands bei Anordnung von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam
Ein weiterer wichtiger Teil des Gesetzes betrifft die Abschaffung der rechtlich verpflichtenden Beistellung eines Rechtsbeistands nach Anordnung von Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam. Erst im Februar 2024, im sog. „Rückführungsverbesserungsgesetz“ wurde die verpflichtende Beistellung im § 62d AufenthG durch die Ampel-Regierung eingeführt.
Das Vorhaben entstammt ebenfalls dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD, worin es heißt: „Den verpflichtend beigestellten Rechtsbeistand vor der Durchsetzung der Abschiebung schaffen wir dabei ab.“ (3031f.) Die bereits hier völlig falsch dargestellte Rolle des Rechtsbeistands wurde auch in der Folge immer wieder von vor allem Bundesinnenminister Dobrindt verzerrt dargestellt. Dieser bezeichnete das Gesetz mehrfach als Abschiebehindernis. Tatsächlich war der § 62d AufenthG sehr begrüßenswert, da bei jeder Haftanordnung eine Anhörung vor dem Amtsgericht zwingend notwendig ist, da es sich dabei um eine Freiheitsentziehung handelt. Um nichts anderes geht es. Die Abschaffung der Norm mit der Begründung, dadurch die Effektivität der Abschiebungen zu steigern, ist unmenschlich.
Weitere Änderungen durch das Gesetz
Das Gesetz enthält weitere kleinteilige Änderungen, die im wesentlichen durch die Beschlussempfehlung eingebracht wurden. Sie betreffen Übergangsregelungen zum auslaufenden Chancenaufenthaltsrecht.
Schließlich wurde auch das Staatsangehörigkeitsgesetz ebenfalls geändert. Es wurde eine Einbürgerungssperre von zehn Jahren eingeführt, in Fällen in denen
„1. die Einbürgerung nach § 35 unanfechtbar zurückgenommen wor-
den ist oder2. die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungs-
verfahren feststellt, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen
anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, ge-
droht oder bestochen hat oder vorsätzlich unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbür-
gerung gemacht oder benutzt hat.“
Klagen hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung.