Zum Inhalt springen

Erste Verordnung zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten veröffentlicht; Bundesregierung plant, ihre Berichtspflicht abzuschaffen

Am 01. Februar 2026 tritt das neue Gesetz zur Bestimmung der sog. sicheren Herkunftsstaaten (SHKL) durch Verordnung der Bundesregierung in Kraft. Hier auf unserer Seite haben wir darüber berichtet.

Nun hat die eifrige Bundesregierung bereits die erste derartige Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie wird am 02. Februar in Kraft treten. Darin werden SHKL gemäß des neuen § 29b AsylG wie folgt bestimmt:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Moldau, Republik Montenegro, Nordmazedonien, Senegal und Serbien

Sprich, es handelt sich um die gleiche Auflistung der bereits durch den Bundestag und Bundesrat nach Art. 16a Abs. 3 GG i.V.m. § 29a AsylG sowie Anlage II zum AsylG bestimmten Länder. Die Bundesregierung zeigt hier also zunächst mal, dass sie kann – schließlich ist ihre neue Kompetenz alles andere als unumstritten, sondern ist wahrscheinlich verfassungswidrig, da im Widerspruch zum Grundgesetz. Ob die trickreiche Einführung des neuen § 29b AsylG neben dem weiter existierenden § 29a AsylG hieran etwas ändert, muss gerichtlich noch festgestellt werden.

Abschaffung der Berichtspflicht über die Lage in den SHKL

Zusätzlich zu alldem diskutiert der Bundestag aktuell über ein Gesetz zum Bürokratieabbau, das unter anderem die Streichung des § 29a 2a AsylG vorsieht. Diese Norm regelt die Verpflichtung der Bundesregierung, alle zwei Jahre den Bundestag über die Lage in den in Anlage II des AsylG bestimmten sog. sicheren Herkunftsländern zu unterrichten, sie steht also in der bereits bestehenden gesetzlichen Regelung der Bestimmung sicherer Herkunftsländer und soll nach dem Willen der Bundesregierung künftig vollständig entfallen.

Das passt zum Vorgang bei der Einführung des neuen § 29b AsylG. Darin war eine Berichtspflicht gar nicht erst enthalten, und wurde erst durch die Beschlussempfehlung kurz vor der finalen Abstimmung mit aufgenommen (§ 29b Abs. 5 AsylG). Allerdings mit der Einschränkung, dass die Bundesregierung nur über die Lage jener Staaten zu unterrichten habe, die nicht schon durch die neue EU-Asylverfahrensverordnung (VO 2024/1348) als sichere Herkunftsländer bestimmt werden.