Das Hessische Innenministerium hat einen Erlass herausgegeben, der das Verfahren der Aufnahme, Unterbringung und Verteilung von Menschen aus der Ukraine in Hessen betrifft und damit auch bislang wenig geklärte Fragen adressiert. Die wichtigsten Punkte finden Sie hier zusammengefasst:
- Wenn Leute vor Ort bei Verwandten/Bekannten unterkommen oder von den Kommunen untergebracht werden, sollen sie dort bleiben und nicht an die EAE weitergeleitet werden.
- Personen, die nicht vor Ort untergebracht werden können und auch keine privaten Möglichkeiten haben, sollen sich in die EAE begeben, dort werden sie registriert, kommen ggf. in die EASY-Verteilung in ein anderes Bundesland und werden, sofern sie in Hessen bleiben, danach gemäß der Quote nach dem Landesaufnahmegesetz auf die Landkreise und Kommunen verteilt.
- Die Registrierung der Menschen soll entweder bei der örtlichen ABH oder aber in der EAE erfolgen.
- In jedem Fall ist die Aufenthaltserlaubnis bei der örtlichen Ausländerbehörde zu beantragen.
- Die Ausländerbehörden sollen den Antragsteller:innen entweder eine Anlaufbescheinigung, eine formlose Bescheinigung, eine Fiktionsbescheinigung (kommt nach meinem Erachten nur bei Personen mit visumsfreier Einreise, also Personen, die biometrische Pässe haben, in Betracht, ts) oder irgendetwas anderes ausstellen
- Ein mindestens werktäglicher Präsenzbetrieb der Ausländerbehörden, am besten durch die Einrichtung eines „Ukraine“-Schalters ohne Terminvereinbarung, ist sicherzustellen. Empfohlen wird den ABHen zudem die Einrichtung einer „Ukraine“-Hotline.
Darüber hinaus veröffentlichte das Hessische Sozialministerium Hinweise zum Leistungsbezug. Mit Blick auf den EU-Ratsbeschluss heißt es dazu, dass der § 6 Abs. 2 AsylbLG eine Sondernorm für Personen mit einer AE nach § 24 AufenthG bereithält, was insbesondere die Ansprüche auf medizinische Versorgung, aber nicht ausschließlich, anbelangt.
Hier das Rundschreiben im Wortlaut:
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei übersende ich Ihnen die Information des BMAS zum Thema Gesundheitsversorgung von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG mit der Bitte um Kenntnisnahme und Weiterleitung an die zuständigen Leistungsbehörden Ihres jeweiligen Regierungsbezirks.
„Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG sei an dieser Stelle auch auf die Regelung in § 6 Abs. 2 AsylbLG hingewiesen (privilegierte Gesundheitsversorgung). Diese ermöglicht eine über den Leistungsumfang der §§ 4, 6 Abs. 1 AsylbLG hinausgehende Versorgung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG mit besonderen Bedürfnissen. Bedeutung kommt der Norm dabei u. a. für die medizinische Behandlung von physischen und psychischen Langzeitfolgen zu. Vor dem Hintergrund des Wortlautes der Norm ist die Aufzählung der erfassten Betroffenen nicht abschließend, sodass auch bei vergleichbaren und gleichgewichtigen Bedürfnissen von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG eine Anwendung in Betracht kommt.“
Bitte beachten Sie weiterhin unsere Hinweise auf der Infoseite Ukraine. Die hier enthaltenen Informationen werden dort kurzfristig aufgenommen werden.