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2. Erlass des HMdIS zum Umgang mit ukrainischen Schutzsuchenden

Das HMdIS hat einen neuen Erlass zum Umgang mit ukrainischen Schutzsuchenden veröffentlicht, mit dem der erste Erlass vom 04. März fortgeschrieben und ergänzt wird. Alle Erlasse und weitere Schreiben finden sich übrigens auch auf der Behördeninfoseite des Hessischen Innenministeriums.

Mit dem neuen Erlass werden v.a. die bereits bekannten BMI-Schreiben zum Thema umgesetzt.

Die wichtigsten Punkte im Erlass betreffen:

  • Definition der Personengruppen, die unter die EU-Richtlinie fallen:
    • (a) Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
    • (b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
    • (c) Familienangehörige der unter (a) und (b) genannten Personengruppen.
    • Dazu kommen nach Art. 2 Abs. 2 Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Unter einem nach ukrainischem Recht „gültigen unbefristetem Aufenthaltstitel“ ist ein Aufenthaltstitel zu verstehen, der einer deutschen Niederlassungserlaubnis oder einer Daueraufenthaltserlaubnis EU (§§ 9, 9a AufenthG) vergleichbar ist.
  • Erteilung von Fiktionsbescheinigungen an Personen, die aufgrund der BMI-Verordnung von der Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind
  • In die Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG soll mit Ausstellung eine Arbeitserlaubnis eingetragen werden
  • Sofern ein anderer, für die Antragsteller:innen günstigerer Aufenthaltstitel in Betracht kommt, soll dieser erteilt werden
  • Für die Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen oder Aufenthaltserlaubnissen sollen keine Gebühren erhoben werden
  • Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG soll der Zugang zu Integrationskursen ermöglicht werden

Weitere Erlasse sind angekündigt, insbesondere wird bzgl. der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG die Einbeziehung weiterer Personengruppen nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie (Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können) derzeit durch das BMI geprüft.