Leitfaden gibt Einblick in wichtige aufenthaltssichernde Instrumente
Der Hessische Flüchtlingsrat veröffentlicht heute den neuen Leitfaden „Das Petitions- und Härtefallverfahren für geduldete Personen in Hessen“.
Mit dem Leitfaden soll ehren- und hauptamtlichen Flüchtlingsunterstützer:innen eine Hilfestellung für das Stellen von ausländerrechtlichen Petitionen und Anträgen an die hessische Härtefallkommission (HFK) an die Hand gegeben werden.
Durch das Härtefallverfahren können Menschen, die eigentlich ausreisepflichtig sind und nur mit einer Duldung in Deutschland leben, eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, selbst wenn sie nach den sonstigen Regeln des Aufenthaltsgesetzes keinen Anspruch darauf hätten. Für Hessen gilt der Sonderfall, dass dem Härtefallverfahren mit dem Petitionsverfahren beim Landtag verschränkt ist, da ein abgeschlossenes Petitionsverfahren die Voraussetzung für eine Eingabe an die HFK darstellt. Der Leitfaden bietet einen Einblick in die Rechtsgrundlagen und Abläufe beider Verfahren sowie Praxistipps für das Stellen der entsprechenden Anträge.
„Petitionen mit aufenthaltsrechtlichen Bezug nehmen in Hessen seit jeher einen großen Stellenwert unter allen Petitionen beim Landtag ein. Hintergrund ist nicht nur die Voraussetzung des abgeschlossenen Petitionsverfahrens für die Annahme einer Eingabe an die Härtefallkommission. Zentral ist auch der Schutz vor Abschiebungen, der bei laufender Petition greift“, so Jana Borusko, Mitarbeiterin des Flüchtlingsrates und Autorin des Leitfadens.
Durch den Abschiebungsschutz kann der Aufenthalt für viele Betroffenen gesichert werden, die auf die Revision behördlicher Entscheidungen warten oder ein Härtefallverfahren anstreben. Der Abschiebungsschutz während des Petitionsverfahrens wurde im Dezember mit einem neuen Erlass des Innenministeriums neu geregelt, insbesondere wurden eine Reihe von Ausschlussgründen eingeführt und die maximale Dauer des Abschiebungsschutzes durch die Petitionen auf 12 Monate limitiert. Nimmt eine Härtefalleingabe den gesamten Weg, dauert es i.d.R. viele Monaten, mitunter Jahre, bis eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Hintergrund ist nicht nur das vorgelagerte Petitionsverfahren, sondern auch der Umstand, dass eine Eingabe erst in der HFK beraten wird, diese danach dem Minister eine Empfehlung ausspricht, über die dieser dann endgültig entscheidet.
Timmo Scherenberg vom Hessischen Flüchtlingsrat zeigte sich zuversichtlich, dass durch den Leitfaden die Instrumente Petition und Härtefallkommission mehr von den Beratungsstellen und Betroffenen genutzt werden: „Wir möchten mit dem Leitfaden auch explizit dafür werben, die Anträge zu stellen und darüber den Aufenthalt zu sichern. Auch im Vergleich zu anderen Bundesländern wird das Instrument der Härtefallkommission in Hessen bislang eher zurückhaltend genutzt. Dies wollen wir mit der Veröffentlichung des Leitfadens ändern.“
Von 2017 bis 2021 hat Innenminister Beuth 83 Anträgen stattgegeben, 26 Anträgen der HFK hat er nicht entsprochen. Ein Hindernis ist nach wie vor, dass auch im Härtefallverfahren in der Regel der Lebensunterhalt gesichert sein muss. In Hessen lebten zum Jahresende 16.718 ausreisepflichtige Personen, die wichtigsten Herkunftsländer waren Afghanistan, der Irak, Pakistan, der Iran und Äthiopien.
Der Leitfaden soll vor allem Haupt- und Ehrenamtlichen ansprechen und eine Hilfestellung für die Begleitung von Betroffenen in den Verfahren bieten. Nicht zuletzt hofft Jana Borusko auch auf eine erneuerte Perspektive: „Im Gegensatz zu Petitionen gibt es im Härtefallverfahren eine eigenständige Rechtsgrundlage für ein Aufenthaltsrecht nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes. Es ist deshalb wichtig, das Verfahren ordentlich zu begleiten, weil es als echte Chance auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht für die Betroffenen verstanden werden muss.“
Der Leitfaden steht auf der Webseite des Hessischen Flüchtlingsrates unter
https://fr-hessen.de/wp-content/uploads/2022/03/HFR-Leitfaden-HFK_digital_final.pdf zum Download bereit.