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BMI zur Verlängerung der Ukraine-Aufnahme-Übergangsverordnung

Aus dem BMI (PG Stab Aufnahme Ukraine) stammen die folgenden Hinweise:

„zur Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung [möchten wir Ihnen] eine Information zukommen lassen:

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat beabsichtigt die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV), die sonst am 31. August 2022 außer Kraft treten würde, in angepasster Fassung zu verlängern.

Von der Verlängerung werden bis zum 30. November 2022 aus der Ukraine nach Deutschland Geflüchtete profitieren. Jedoch wird der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland nur noch für 90 Tage möglich sein. Wer länger in Deutschland bleiben möchte, muss sich während dieses Zeitraums an die zuständige Ausländerbehörde wenden.

Für Übergangsfälle gilt folgendes: Wer sich zum 31. August 2022 noch nicht für 90 Tage in Deutschland aufhält, kann sich auf Grund der UkraineAufenthÜV auch darüber hinaus so lange in Deutschland aufhalten, bis ein Zeitraum von 90 Tagen erreicht ist. Wer sich zum 31. August 2022 bereits seit 90 Tagen oder länger in Deutschland aufhält und weiter in Deutschland bleiben möchte, muss sich bis zum 31. August 2022 an die zuständige Ausländerbehörde wenden.“

Hintergrund ist die erneute Verlängerung sowie die Abänderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung mit Bundesratsbeschluss vom 08.07.2022. Die geänderte Fassung tritt ab dem 01.09.2022 in Kraft. Demnach gilt der visumsfreie Aufenthalt nur noch für Einreisen bis zum 30.11.2022 und für insgesamt nicht mehr als 90 Tage ab dem Tag der Einreise. Das bedeutet, dass alle diejenigen, die sich am 01.09.2022 bereits länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten, vor dem 01.09.2022 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen müssen, um die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG auszulösen. Andernfalls ist der Aufenthalt ab dem 01.09. unrechtmäßig.