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Bundesverwaltungsgericht: Abgabe einer „Reueerklärung“ unzumutbar

Wichtiger Sieg vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das BVerwG hat heute die erfreuliche Entscheidung getroffen, wonach die Abgabe einer sogenannten Reueerklärung im Zusammenhang mit der Passbeschaffung unzumutbar ist. Ausländer:innen mit subsidiären Schutz darf demnach nicht die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer mit der Begründung verweigert werden, sie könnten auf zumutbare Weise einen Pass ihres Herkunftslandes beschaffen, selbst wenn dies an die Abgabe einer Reueerklärung gebunden ist.

Das BVerwG hatte zunächst eine Pressemitteilung herausgegeben. Darin heißt es:

„Zwar ist es einem subsidiär Schutzberechtigten anders als einem Flüchtling grundsätzlich zumutbar, einen Passantrag bei den Behörden des Herkunftsstaates zu stellen. Ob etwas Anderes schon dann gilt, wenn der subsidiäre Schutz dem Ausländer wegen eines von staatlichen Stellen gezielt drohenden ernsthaften Schadens zuerkannt worden ist, bedurfte keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ist dem Kläger nicht zuzumuten, die beschriebene Reueerklärung abzugeben. Die insoweit vorzunehmende Abwägung zwischen seinen Grundrechten und den staatlichen Interessen, die auf die Personalhoheit des Herkunftsstaates Rücksicht zu nehmen haben, geht hier zu seinen Gunsten aus. Die in der Reueerklärung enthaltene Selbstbezichtigung einer Straftat darf ihm gegen seinen plausibel bekundeten Willen auch dann nicht abverlangt werden, wenn sich – wie vom Berufungsgericht festgestellt – die Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung dadurch nicht erhöht und das Strafmaß gegebenenfalls sogar verringert.“

Das BverwG hat damit die Entscheidung des Berufungsgerichts korrigiert und die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover wiederhergestellt. Geklagt hatte ein eritreischer Staatsangehöriger. Das Verfahren wurde von Pro Asyl unterstützt. Die Pressemitteilung von Pro Asyl ist hier nachzulesen.

Hier können Sie das Urteil des BverwG nachlesen und zitieren.