Am 30. Dezember ist das Gesetz zum „Chancen-Aufenthaltsrecht“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung, also heute am 31. Dezember 2022 in Kraft!
Durch das Gesetz wird mit § 104c AufenthG eine neue Aufenthaltserlaubnis eingeführt, die geduldete Personen erhalten sollen, die am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren in Deutschland gelebt haben. Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis werden sich für die Personen auch in sozialrechtlicher Hinsicht erhebliche Änderungen ergeben: Es besteht – anders als zuvor mit der Duldung – Zugang zum SGB II statt AsylbLG, jede Erwerbstätigkeit ist erlaubt, es entsteht in aller Regel eine Pflichtmitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung, Anspruch auf Kindergeld, Kinderzuschlag usw.
Claudius Voigt von der GGUA hat eine hilfreiche Übersicht zu den sozialrechtlichen Ansprüchen mit der neuen Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erstellt.
Bei der Umsetzung des neuen Aufenthaltsrechts kommt es nun auf die wohlmeinende Umsetzung durch die Behörden an! Das Bundesinnenministerium hatte bereits am 23. Dezember 2022 eigene Anwendungshinweise zum neuen Chancen-Aufenthaltsrecht herausgegeben. Ferner veröffentlichte das BMI ein Merkblatt für Inhaber:innen der neuen Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG.
Hinweise für die Beratungspraxis gibt es u.a. von der Diakonie Deutschland, samt Checklisten für das Chancenaufenthaltsrecht, die Änderungen in § 25b und § 25a. Auch Pro Asyl hat umfangreiche Beratungshinweise herausgegeben.
Alle Änderungen, die durch den Gesetzesbeschluss im Aufenthaltsgesetz vorgenommen wurden, können anhand dieser Vergleichsversion von Kirsten Eichler (GGUA) nachvollzogen werden.