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BMI zum Ende der TürkeiErdbebenAufenthÜV

Das BMI hat eine Weisung an alle Ausländerbehörden verschickt, anlässlich des Auslaufens der Türkei-Erdbeben-Aufenthalts-Übergangsverordnung (TürkeiErdbebenAufenthÜV) am 06. August 2023. Mit der Verordnung waren türkische Staatsangehörige, die mit einem Schengen-Visum eingereist sind, vorübergehend von der Erfordernis eines Aufenthaltstitels in Deutschland befreit. Zusammengefasst gilt nun nach Ablauf der Verordnung:

  1. Personen, die vor dem 07. Mai 2023 eingereist sind: ein Aufenthaltstitel kann nach den allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regeln erteilt werden. Diese besagen in Kürze, dass entweder ein gesetzlicher Anspruch vorliegen oder aber das Visumsverfahren aus dem Ausland nachgeholt werden muss.
  2. Personen, die nach dem 07. Mai 2023 (mit einem Schengenvisum) eingereist sind: es ist möglich, das Visums einmalig um weitere 90 Tage zu verlängern, sofern humanitäre Gründe vorliegen. Laut BMI reicht die alleinige Betroffenheit vom Erdbeben dazu aber nicht (mehr) aus.
  3. Ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4 AufenthG (vorübergehende Aufenthaltserlaubnis für nicht-vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer:innen aus humanitären Gründen) ist nicht möglich, da sich das Gesetz auf inlandsbezogene Gründe bezieht.

Nachfolgend die Mail aus dem BMI:

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wir möchten darüber informieren, dass das im Zusammenhang mit der Erdbebenkatastrophe in der türkisch-syrischen Grenzregion am 6. Februar 2023 eingerichtete Verfahren zur vereinfachten Vergabe von C-Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit für betroffene türkische Staatsangehörige sechs Monate nach dem Erdbeben zum 6. August 2023 eingestellt wird. Über das als Nothilfemaßnahme konzipierte Verfahren konnte zahlreichen Betroffenen des Erdbebens ermöglicht werden, vorübergehend bei engen Familienangehörigen in Deutschland unterzukommen.

Den betroffenen türkischen Staatsangehörigen wurde durch die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für anlässlich des Erdbebens vom 6. Februar 2023 eingereiste türkische Staatsangehörige (TürkeiErdbebenAufenthÜV) ein weiterer vorübergehender Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum 6. August 2023 ermöglicht (Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 116 vom 03.05.2023; abrufbar unter: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/116/VO). Dazu wurden die betroffenen türkischen Staatsangehörigen ab dem 7. Mai 2023 und bis zum 6. August 2023, das heißt für einen Zeitraum von drei Monaten, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet befreit. Die TürkeiErdbebenAufenthÜV tritt mit Ablauf des 6. August 2023 außer Kraft.

Eine Verlängerung der Geltungsdauer der TürkeiErdbebenAufenthÜV ist nicht vorgesehen.

Für die weiteren aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten für die vom Erdbeben betroffenen türkischen Staatsangehörigen gelten die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen. Hierzu gibt das Bundesministerium des Innern und für Heimat die folgenden Hinweise.

1. Personen, die vor dem 7. Mai 2023 mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und aufgrund der TürkeiErdbebenAufenthÜV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels bis zum 6. August 2023 befreit sind

Soweit die Betroffenen ihren Aufenthalt im Bundesgebiet über den 6. August 2023 hinaus verlängern möchten, gelten für sie die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regeln. Danach setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter anderem voraus, dass die Betroffenen mit dem für die Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Visum eingereist sind (vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Ist ein Ausländer mit einem Schengen-Visum eingereist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn entweder die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Andernfalls ist für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis das Visumverfahren nachzuholen. Von einer generellen Unzumutbarkeit, das Visumverfahren in der Türkei nachzuholen, kann aufgrund der Betroffenheit vom Erdbeben ohne Hinzutreten weiterer Gründe nicht ausgegangen werden. Eine Unzumutbarkeit kann nur im Einzelfall durch die zuständige Ausländerbehörde festgestellt werden (vgl. Punkt 5.2.3. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz).

2. Personen, die erst nach dem 7. Mai 2023 mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind oder noch einreisen werden und damit nicht von der TürkeiErdbebenAufenthÜV erfasst sind

Soweit die Betroffenen ihren Aufenthalt im Bundesgebiet über den Zeitraum von 90 Tagen hinaus verlängern möchten besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Ausländerbehörde eine einmalige Verlängerung ihres Visums um weitere 90 Tage zu beantragen. Hierfür ist erforderlich, dass der Antragsteller Gründe für eine Verlängerung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i. V. m. Art. 33 Visakodex, z.B. humanitäre Gründe, vorträgt. Auch hier kann aufgrund der Betroffenheit vom Erdbeben ohne Hinzutreten weiterer Gründe nicht generell vom Vorliegen humanitärer Gründe ausgegangen werden. Humanitäre Gründe können nur im Einzelfall durch die zuständige Ausländerbehörde festgestellt werden.

3. Erteilung von Aufenthaltstiteln

Die Erteilung von Aufenthaltstiteln kommt in Betracht, wenn die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (z.B. zur Erwerbstätigkeit oder zum Studium). Aus Anlass von Einzelanfragen wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG in der Regel nicht erfüllt sein dürften. Nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG kann einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange „dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern“. Dies ist nur der Fall, wenn inlandsbezogene Gründe vorliegen, die gerade die vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, nicht aber bei herkunftsstaatbezogenen Gründen. Auf die Allgemeinen Verwaltungshinweise zum Aufenthaltsgesetz, insbesondere auf Punkt 25.4.1.4, wird Bezug genommen.